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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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202<br />

Frank Meyer<br />

<strong>de</strong>lns durchgesetzt. Im Vor<strong>de</strong>rgrund steht <strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>s rechtsstaatlichen<br />

Selbstbil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Staates. 256<br />

Die Rechtsstaatsfokussierung zeigt sich auch in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

BVerfG, das seinen Begründungsschwerpunkt auf Art. 19 IV GG legt, ohne<br />

<strong>de</strong>n subjektiv-rechtlich stärkeren Art. 103 I GG einzubeziehen. Ungeachtet<br />

<strong>de</strong>s Erreichten sollte daher <strong>de</strong>r Ausbau <strong>de</strong>r individualrechtlichen Dimension<br />

strafprozessualer Kontroll- und Schutzmechanismen vorangetrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

Die hier vorgeschlagene Neuordnung <strong>de</strong>s Feststellungsinteresses<br />

stärkt insbeson<strong>de</strong>re durch die Fallgruppe <strong>de</strong>r Typizität die konkret betroffenen<br />

materiellen Grundrechte und betont die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Gewährleistung<br />

rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren durch Art. 103<br />

GG. 257 Dieser Ansatz erfährt weitere Unterstützung durch eine Dynamisie-<br />

256<br />

Bestes aktuelles Beispiel hier<strong>für</strong> ist die Rechtsprechung zu <strong>de</strong>n Beweisverwertungsverboten.<br />

Trotz <strong>de</strong>r Heterogenität <strong>de</strong>r BGH-Rechtsprechung lassen sich<br />

die Konstellationen, in <strong>de</strong>nen auf Unverwertbarkeit erkannt wur<strong>de</strong>, kategorisieren.<br />

In diesen Fällen schwächte sich <strong>de</strong>r sonst tragen<strong>de</strong> Gesichtspunkt, dass die<br />

Unverwertbarkeit ein unangemessen hoher Preis <strong>für</strong> einen »normalen« Verfahrensverstoß<br />

ist, entscheidungserheblich ab. Dies geschah zwar auch im Hinblick<br />

auf die Verfahrensrechte <strong>de</strong>s Beschuldigten, die durch die verletzte Vorschrift<br />

gesichert wer<strong>de</strong>n sollten, doch kam ausschlaggeben<strong>de</strong>s Gewicht – wenn auch<br />

teils verklausuliert teils unterschwellig – <strong>de</strong>m Rechtsstaatlichkeitsi<strong>de</strong>al <strong>de</strong>r<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n zu, weil <strong>de</strong>r in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong> Verstoß die Grundlage<br />

<strong>de</strong>s Selbstverständnisses <strong>de</strong>r staatlichen Strafverfolgung erschütterte, <strong>de</strong>nn es<br />

ging um Eingriffe »fern je<strong>de</strong>r Rechtsgrundlage«, die »einzelne Rechtsgüter so<br />

massiv beeinträchtigen«, dass das Ermittlungsverfahren als »ein nach rechtsstaatlichen<br />

Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird«,<br />

BGH NStZ 2007, 601, 602 = <strong>HRRS</strong> 2007 Nr. 1138. Das Verwertungsverbot verleiht<br />

damit <strong>de</strong>m Anspruch <strong>de</strong>s Staates an sein eigenes Verhalten Ausdruck. Es<br />

geht um die Wahrung <strong>de</strong>r unerlässlichen Integrität <strong>de</strong>s Verfahrens und die<br />

(Selbst-)Darstellung <strong>de</strong>s Staates als Rechtsstaat. Da primär die Befriedigung <strong>de</strong>s<br />

Rechtsstaatsi<strong>de</strong>als zählt, dürfe <strong>de</strong>r Aspekt <strong>de</strong>s hypothetischen Ermittlungsverlaufs<br />

keine Rolle mehr spielen. Sogar ein Abrücken von <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchslösung<br />

wird in solchen Fällen angedacht, vgl. dazu Roxin NStZ 2007, 616, 617.<br />

257<br />

Rechtliches Gehör ist nicht nur ein »prozessuales Urrecht« <strong>de</strong>s Menschen, son<strong>de</strong>rn<br />

auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das <strong>für</strong> ein rechtsstaatliches<br />

Verfahren im Sinne <strong>de</strong>s Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar<br />

ist, vgl. BVerfGE 55, 1, 6.

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