HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
198<br />
Frank Meyer<br />
richterlichen Kontrolle zu entziehen versuchen. 240 Dies geschah zunächst<br />
durch Ausbau und Vereinheitlichung <strong>de</strong>s Rechtswegs zur nachträglichen<br />
Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit im Konzert mit einer Absenkung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an <strong>de</strong>n Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses. In einem<br />
zweiten Schritt wur<strong>de</strong> dann auch die Kontrolldichte richterlicher Entscheidungen<br />
reguliert und die zur nachträglichen Überprüfung berufenen Gerichte<br />
verpflichtet, die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich<br />
nachzuprüfen. 241 Insbeson<strong>de</strong>re sei die vollumfängliche gerichtliche<br />
Kontrolle <strong>de</strong>r Annahme von »Gefahr im Verzug« verfassungsrechtlich<br />
geboten. 242 Hierbei han<strong>de</strong>le es sich um einen unbestimmten<br />
Rechtsbegriff, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n keine unüberprüfbaren<br />
Entscheidungsspielräume überlasse. 243 Um eine umfassen<strong>de</strong> und eigenständige<br />
nachträgliche gerichtliche Überprüfung <strong>de</strong>r Anordnungsvoraussetzungen<br />
zu ermöglichen, führte das BVerfG zu<strong>de</strong>m über Art. 19 IV GG Dokumentations-<br />
und Begründungspflichten ein. Sowohl Ergebnis, Begründung<br />
als auch die tatsächlichen Grundlagen <strong>de</strong>r »Eil«-Entscheidung müssen<br />
in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Durchsuchungsmaß-<br />
240<br />
Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hat spezifische Vorwirkungen auf<br />
die Gestaltung <strong>de</strong>s Ermittlungsverfahrens, Rabe von Kühlewein JR 2007, 517, 518<br />
– im Einzelnen: Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n müssen regelmäßig versuchen, eine<br />
Anordnung <strong>de</strong>s Ermittlungsrichters zu erlangen. Zur Annahme von Gefahr im<br />
Verzug müssen im Einzelfall Tatsachen vorliegen, die eine Gefährdung <strong>de</strong>s Untersuchungserfolgs<br />
belegen. Diese Tatsachen sind von <strong>de</strong>r anordnen<strong>de</strong>n Stelle<br />
zu dokumentieren. Die Entscheidung ist zu begrün<strong>de</strong>n. Tatsachen und Begründung<br />
unterliegen <strong>de</strong>r uneingeschränkten nachträglichen richterlichen Kontrolle<br />
gem. 304 o<strong>de</strong>r 98 II 2 StPO.<br />
241<br />
Das Problem <strong>de</strong>r Kontrolldichte berührt insofern <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 19<br />
IV GG, dazu ausführlich Rabe von Kühlewein JR 2007, 517 ff.<br />
242<br />
BVerfGE 103, 142, 156 ff. Zur Sicherung <strong>de</strong>s Richtervorbehalts, <strong>de</strong>ssen Schutz<br />
in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r Strafverfolgung höchst unzureichend ist, hat das BVerfG angemahnt,<br />
dass <strong>de</strong>r Begriff »Gefahr im Verzug« in Art. 13 Abs. 2 GG eng auszulegen<br />
sei. Die richterliche Anordnung müsse die Regel bleiben.<br />
243<br />
BVerfGE 103, 142, 158.