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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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198<br />

Frank Meyer<br />

richterlichen Kontrolle zu entziehen versuchen. 240 Dies geschah zunächst<br />

durch Ausbau und Vereinheitlichung <strong>de</strong>s Rechtswegs zur nachträglichen<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit im Konzert mit einer Absenkung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an <strong>de</strong>n Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses. In einem<br />

zweiten Schritt wur<strong>de</strong> dann auch die Kontrolldichte richterlicher Entscheidungen<br />

reguliert und die zur nachträglichen Überprüfung berufenen Gerichte<br />

verpflichtet, die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich<br />

nachzuprüfen. 241 Insbeson<strong>de</strong>re sei die vollumfängliche gerichtliche<br />

Kontrolle <strong>de</strong>r Annahme von »Gefahr im Verzug« verfassungsrechtlich<br />

geboten. 242 Hierbei han<strong>de</strong>le es sich um einen unbestimmten<br />

Rechtsbegriff, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n keine unüberprüfbaren<br />

Entscheidungsspielräume überlasse. 243 Um eine umfassen<strong>de</strong> und eigenständige<br />

nachträgliche gerichtliche Überprüfung <strong>de</strong>r Anordnungsvoraussetzungen<br />

zu ermöglichen, führte das BVerfG zu<strong>de</strong>m über Art. 19 IV GG Dokumentations-<br />

und Begründungspflichten ein. Sowohl Ergebnis, Begründung<br />

als auch die tatsächlichen Grundlagen <strong>de</strong>r »Eil«-Entscheidung müssen<br />

in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Durchsuchungsmaß-<br />

240<br />

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hat spezifische Vorwirkungen auf<br />

die Gestaltung <strong>de</strong>s Ermittlungsverfahrens, Rabe von Kühlewein JR 2007, 517, 518<br />

– im Einzelnen: Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n müssen regelmäßig versuchen, eine<br />

Anordnung <strong>de</strong>s Ermittlungsrichters zu erlangen. Zur Annahme von Gefahr im<br />

Verzug müssen im Einzelfall Tatsachen vorliegen, die eine Gefährdung <strong>de</strong>s Untersuchungserfolgs<br />

belegen. Diese Tatsachen sind von <strong>de</strong>r anordnen<strong>de</strong>n Stelle<br />

zu dokumentieren. Die Entscheidung ist zu begrün<strong>de</strong>n. Tatsachen und Begründung<br />

unterliegen <strong>de</strong>r uneingeschränkten nachträglichen richterlichen Kontrolle<br />

gem. 304 o<strong>de</strong>r 98 II 2 StPO.<br />

241<br />

Das Problem <strong>de</strong>r Kontrolldichte berührt insofern <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 19<br />

IV GG, dazu ausführlich Rabe von Kühlewein JR 2007, 517 ff.<br />

242<br />

BVerfGE 103, 142, 156 ff. Zur Sicherung <strong>de</strong>s Richtervorbehalts, <strong>de</strong>ssen Schutz<br />

in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r Strafverfolgung höchst unzureichend ist, hat das BVerfG angemahnt,<br />

dass <strong>de</strong>r Begriff »Gefahr im Verzug« in Art. 13 Abs. 2 GG eng auszulegen<br />

sei. Die richterliche Anordnung müsse die Regel bleiben.<br />

243<br />

BVerfGE 103, 142, 158.

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