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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 197<br />

renzierung zwischen Aufgabenzuweisung und Befugnisnorm, wie man sie<br />

exemplarisch in allen Polizeigesetzen fin<strong>de</strong>t, eingeführt, in<strong>de</strong>m §§ 161, 163<br />

StPO in ausdrückliche Befugnisnormen umgewan<strong>de</strong>lt wur<strong>de</strong>n. Aber auch<br />

heute noch wird <strong>de</strong>r Gedanke <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Verschränkung<br />

<strong>de</strong>s Strafprozessrechts sowohl in Legislative als auch Judikative bisweilen<br />

nicht durchgehalten. Strafprozessuale Fragestellungen wer<strong>de</strong>n häufig trotz<br />

Berührung sensibler grundrechtlicher Fragen primär »strafprozessspezifisch«<br />

beantwortet. Eine Harmonisierung mit verfassungsrechtlichen<br />

Grundsätzen steht vielfach noch aus. 239<br />

Gleichwohl ist nicht zu leugnen, dass die Verrechtsstaatlichung <strong>de</strong>s Strafverfahrensrechts<br />

nachhaltig durch diesen spill-over-Effekt <strong>de</strong>r Errungenschaften<br />

<strong>de</strong>s Polizeirechts geför<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>. Jüngstes Beispiel dieses Prozesses<br />

ist die umfassen<strong>de</strong> Einführung von Formen <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

im Strafrecht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung. Sie markiert<br />

einen rechtsstaatlichen Quantensprung. Das BVerfG hat erkannt, dass<br />

die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur dann gegeben ist, wenn<br />

es die Fluchttore schließt, durch die sich die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

239<br />

Vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck-Gusy, Das Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl.<br />

(1999), Art. 10 GG Rn. 82, 87. Gera<strong>de</strong> im Hinblick auf Fragen <strong>de</strong>r Telekommunikationsüberwachung<br />

wird dies beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich. Insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n §§ 99<br />

ff. StPO, d. h. bei Eingriffen in das Brief-, Post- und Fernmel<strong>de</strong>geheimnis, hat<br />

sich eine strafprozessuale Son<strong>de</strong>rdogmatik herausgebil<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>ren Vereinbarkeit<br />

mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Art. 10 GG sowie <strong>de</strong>r übrigen grundgesetzlichen<br />

Vorgaben <strong>für</strong> staatliche Datenerhebung äußerst fraglich ist,<br />

v.Mangoldt/Klein/Starck-Gusy, s.o., Art. 10 GG Rn 82. Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Art.<br />

10 GG wird bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob die Abhörmaßnahme rechtmäßig war und die<br />

Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet wer<strong>de</strong>n darf, weit gehend ausgeblen<strong>de</strong>t,<br />

<strong>Fezer</strong> NStZ 2003, 625, 627f.; Weßlau StV 2003, 483, 484. Dabei wür<strong>de</strong> freilich<br />

<strong>de</strong>r Vorrang <strong>de</strong>r Verfassung über Art. 20 III GG auch gegenüber <strong>de</strong>m spezifischeren<br />

Strafprozessrecht gelten. Ein Gegeneinan<strong>de</strong>r von Verfassungsdogmatik<br />

und strafprozessualer Dogmatik sei damit ausgeschlossen,<br />

v.Mangoldt/Klein/Starck-Gusy, s.o., Art. 10 GG Rn 87.

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