HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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194 Frank Meyer Rechtsprinzip, in dem zahlreiche, untereinander sehr heterogene Unterprinzipien zusammengefasst werden. 229 Zu den anerkannten Unterprinzipien als Werten, die auch im Strafverfahren einer Optimierung zugeführt werden müssen, gehören unter anderem Verhältnismäßigkeit, materielle Gerechtigkeit, Parlamentsvorbehalt und Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. 230 Der Entwicklungsschwerpunkt des Rechtsstaatsprinzips lag im rechtshistorischen Rückblick allerdings im Verwaltungsrecht, insbesondere im Polizeirecht. Auf diesem Gebiet sind im 19. und frühen 20. Jahrhunderts die Schutz- und Kontrollmechanismen geschaffen und ausgebildet worden, die dem Rechtsstaatsprinzip sein allgemeines Gepräge geben. 231 Die polizeirechtliche Entwicklung wies daher im Hinblick auf Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Eingriffsdogmatik oder Verhältnismäßigsondern sich auch penibel davor hütet, den Bürger »glücklich« machen zu wollen. Staatliches Handeln sollte sich nur noch nach allgemeinen Gesetzen vollziehen. Es durfte kein staatliches Handeln gegen oder ohne Gesetz geben, weshalb gerade der Frage des Rechtsschutzes auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts besondere Bedeutung beigemessen wurde, Hattenhauer, Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts, 4. Aufl. (1996), Rn. 302. Im Grundgesetz findet sich der Begriff des Rechtsstaatsprinzips nur in Art. 28 I 1 GG. Dort wird das Rechtsstaatsprinzip als Strukturprinzip für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder vorgeschrieben. Systematischer Ansatz für die Begriffsbestimmung des Rechtsstaatsprinzips ist eine Gesamtschau des Grundgesetzes. Insbesondere die Vorschriften der Art. 20 II 2, 20 III, 1 III, 19 IV, 28 I 1 GG sind von maßgeblicher Bedeutung, Degenhart, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 16. Aufl. (2000), Rn 208. 229 Maunz/Dürig-Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Lieferungen 1 bis 39, Band II, 18. Lieferung (1980), Art. 20 Abschn. VII Rn 3. Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den allgemeinen Leitlinien, die sich nicht in einem Rechtssatz zusammenfassen lassen und in allen Einzelheiten bestimmte Ge- oder Verbote enthalten. Das Rechtsstaatsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz, der je nach den sachlichen Gegebenheiten der Konkretisierung bedarf, BVerfGE 7, 89, 92; 25, 269, 290. 230 Aufzählung von Judikatur und Schrifttum bei Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip: Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (1986), S. 187 ff. 231 Boldt/Stolleis, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. (2007), Abschnitt A, Rn. 44 ff. sowie allgemein zu Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsprinzips, Böckenförde, Recht, Staat, Freiheit (2006/erweiterte Ausgabe), S. 143 ff.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 195 keitsgrundsatz einen deutlichen Entwicklungsvorsprung zum Strafverfahrensrecht auf. Dieses blieb lange in seiner innerprozessualen Perspektive gefangen. Verfahren und Defizite wurden verfahrenstheoretisch erörtert, ohne die Bandbreite der wissenschaftlichen Diskussion auf den Wandel der politischen und verfassungsrechtlichen Verhältnisse auszudehnen. 232 Theorie und Dogmatik des Strafverfahrensrechts fehlte als Fundament ein System, das als Einfallstor für das Gedankengut der Aufklärung und die Elemente des Rechtsstaatsprinzips hätte genutzt werden können. Man sah den Strafprozess auch dann noch als eine Summe einzelner Prozesshandlungen an, die funktional auf die Verwirklichung des Verfahrenszwecks bezogen aber auch reduziert waren, als die Doppelfunktionalität von Prozesshandlungen schon zunehmend in das Bewusstsein der Prozessrechtswissenschaft gerückt war. 233 Zum Durchbruch verhalf einem modernen Prozessverständnis, das zwischen materiellen und prozessualen Rechtsfragen differenzierte und bei doppelfunktionalen Prozesshandlungen die Notwendigkeit effektiven materiellen Grundrechtsschutzes eingestand, erst die Emergenz eines Grundrechtskatalog im Verfassungsrecht mit fester dogmatischer Verankerung in der Verfassungstheorie. 234 232 Dazu jetzt ausführlich Glaser, Der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (2008), S. 155 ff. Der Ruf nach einer Reform des Strafverfahren wurde jedoch zu Beginn des 19. Jahrhunderts insbesondere im Kontext der Demagogenverfolgungen lauter, Rüping/Jerouschek, Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 5. Aufl. (2007), Rn. 246. 233 Vgl. Niese, Doppelfunktionelle Prozeßhandlungen (1950). Die Figur der prozessualen Überholung ist ein Paradebeispiel für die Dominanz einer rein prozessualen Betrachtungsweise, die die materielle Komponente bei doppelfunktionalen Prozesshandlungen ausblendet, Glaser, Der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (2008), S. 221. 234 Glaser, Der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (2008), S. 216, 224 f., hat aufgezeigt, wie dieser Wandel die Problematik der Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen beeinflusst hat. Die Erkenntnis, dass mit Zwangsmaßnahmen Grundrechtseingriffe einhergehen, die unbesehen ihrer prozessualen Funktion eine materiell selbstständige Qualität haben, die auch trotz Erledigung ein se-
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Rechtsprinzip, in <strong>de</strong>m zahlreiche, untereinan<strong>de</strong>r sehr heterogene Unterprinzipien<br />
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Gerechtigkeit, Parlamentsvorbehalt und Gewährleistung eines wirkungsvollen<br />
Rechtsschutzes. 230 Der Entwicklungsschwerpunkt <strong>de</strong>s Rechtsstaatsprinzips<br />
lag im rechtshistorischen Rückblick allerdings im Verwaltungsrecht,<br />
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Staatliches Han<strong>de</strong>ln sollte sich nur noch nach allgemeinen Gesetzen vollziehen.<br />
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Rechts beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung beigemessen wur<strong>de</strong>, Hattenhauer, Die geistesgeschichtlichen<br />
Grundlagen <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Rechts, 4. Aufl. (1996), Rn. 302. Im<br />
Grundgesetz fin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Rechtsstaatsprinzips nur in Art. 28 I 1<br />
GG. Dort wird das Rechtsstaatsprinzip als Strukturprinzip <strong>für</strong> die verfassungsmäßige<br />
Ordnung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r vorgeschrieben. Systematischer Ansatz <strong>für</strong> die Begriffsbestimmung<br />
<strong>de</strong>s Rechtsstaatsprinzips ist eine Gesamtschau <strong>de</strong>s Grundgesetzes.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re die Vorschriften <strong>de</strong>r Art. 20 II 2, 20 III, 1 III, 19 IV, 28 I 1<br />
GG sind von maßgeblicher Be<strong>de</strong>utung, Degenhart, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht,<br />
16. Aufl. (2000), Rn 208.<br />
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Maunz/Dürig-Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Lieferungen 1 bis 39, Band II,<br />
18. Lieferung (1980), Art. 20 Abschn. VII Rn 3. Das Rechtsstaatsprinzip gehört<br />
zu <strong>de</strong>n allgemeinen Leitlinien, die sich nicht in einem Rechtssatz zusammenfassen<br />
lassen und in allen Einzelheiten bestimmte Ge- o<strong>de</strong>r Verbote enthalten. Das<br />
Rechtsstaatsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz, <strong>de</strong>r je nach <strong>de</strong>n sachlichen<br />
Gegebenheiten <strong>de</strong>r Konkretisierung bedarf, BVerfGE 7, 89, 92; 25, 269, 290.<br />
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Aufzählung von Judikatur und Schrifttum bei Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip:<br />
Überlegungen zu seiner Be<strong>de</strong>utung <strong>für</strong> das Verfassungsrecht <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland (1986), S. 187 ff.<br />
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Boldt/Stolleis, Handbuch <strong>de</strong>s Polizeirechts, 4. Aufl. (2007), Abschnitt A, Rn. 44<br />
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Recht, Staat, Freiheit (2006/erweiterte Ausgabe), S. 143 ff.