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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 193<br />

sein, da die Maßnahmen regelmäßig in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit wahrnehmbar<br />

und/o<strong>de</strong>r geeignet sind, <strong>de</strong>n Betroffenen einer Straftat verdächtig erscheinen<br />

zu lassen, 227 während bei Ermittlungen auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Generalklauseln<br />

genau nach Zweck und Wirkung zu differenzieren sein wird.<br />

Diese Neuordnung <strong>de</strong>r Fallgruppen harmoniert nicht nur mit <strong>de</strong>m Entwicklungshintergrund,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bewertungshorizont <strong>de</strong>s BVerfG bestimmt hat,<br />

son<strong>de</strong>rn erfährt auch beson<strong>de</strong>re Legitimation, da sie das Grundanliegen <strong>de</strong>r<br />

Verrechtsstaatlichung <strong>de</strong>s Strafverfahrensrechts als eine <strong>de</strong>r zentralen Triebkräfte<br />

<strong>de</strong>r strafprozessualen Rechtsentwicklung in prägnanter Form systematisch-dogmatisch<br />

umsetzt und darüber hinaus Defizite dieses Evolutionsprozesses<br />

aufzugreifen und ab<strong>zum</strong>il<strong>de</strong>rn sucht.<br />

II. Entwicklungshintergrund<br />

In <strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>s nachträglichen Rechtsschutzes wird ein neuerer<br />

Entwicklungsstrang <strong>de</strong>s Strafverfahrensrechts sichtbar. Die Rechtsschutzmechanismen<br />

im Ermittlungsverfahren wer<strong>de</strong>n von verfassungsrechtlichen<br />

Prinzipien umspannt und durchwirkt. An erster Stelle ist das Rechtsstaatsprinzip<br />

zu nennen. 228 Der Rechtsstaat ist ein außergewöhnlich vielseitiges<br />

227<br />

Amelung JR 1997, 384, 386, unterstellt die diskriminieren<strong>de</strong> Wirkung bei strafprozessualen<br />

Grundrechtseingriffen pauschal.<br />

228<br />

Als Begriff wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtsstaat durch Robert von Mohl als Kombination von<br />

Menschenrechten und Gewaltenteilung zu Beginn <strong>de</strong>s 19. Jahrhun<strong>de</strong>rts geprägt,<br />

Wesel, Geschichte <strong>de</strong>s Rechts, 3. Aufl. (2006), Rn. 273; Hattenhauer, Die geistesgeschichtlichen<br />

Grundlagen <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Rechts, 4. Aufl. (1996), Rn. 302 -<br />

Der Terminus »Rechtsstaat« geht auf von Mohl zurück. Seine Definition hat jedoch<br />

F.J. Stahl geprägt. Er kennzeichnete einen Wan<strong>de</strong>l bei <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />

<strong>de</strong>r Staatsaufgaben, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Vordringen <strong>de</strong>r jüngeren Naturrechtslehre<br />

schon gegen En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s 18. Jahrhun<strong>de</strong>rts eingesetzt hatte und <strong>de</strong>n Übergang vom<br />

absolutistischen Wohlfahrtsstaat <strong>zum</strong> bürgerlichen Rechtsstaat markierte, Vogel,<br />

FS <strong>für</strong> Wacke, 1972, S. 375 ff. – Die liberale Kritik stellte die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s freiheitlichen<br />

Rechtsstaats <strong>de</strong>m Polizeistaat <strong>für</strong>stlicher Willkür gegenüber. Der Rechtsstaat<br />

war danach ein Staat, <strong>de</strong>r sich nicht nur in <strong>de</strong>n Grenzen <strong>de</strong>r Gesetze hält,

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