HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 193<br />
sein, da die Maßnahmen regelmäßig in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit wahrnehmbar<br />
und/o<strong>de</strong>r geeignet sind, <strong>de</strong>n Betroffenen einer Straftat verdächtig erscheinen<br />
zu lassen, 227 während bei Ermittlungen auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Generalklauseln<br />
genau nach Zweck und Wirkung zu differenzieren sein wird.<br />
Diese Neuordnung <strong>de</strong>r Fallgruppen harmoniert nicht nur mit <strong>de</strong>m Entwicklungshintergrund,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bewertungshorizont <strong>de</strong>s BVerfG bestimmt hat,<br />
son<strong>de</strong>rn erfährt auch beson<strong>de</strong>re Legitimation, da sie das Grundanliegen <strong>de</strong>r<br />
Verrechtsstaatlichung <strong>de</strong>s Strafverfahrensrechts als eine <strong>de</strong>r zentralen Triebkräfte<br />
<strong>de</strong>r strafprozessualen Rechtsentwicklung in prägnanter Form systematisch-dogmatisch<br />
umsetzt und darüber hinaus Defizite dieses Evolutionsprozesses<br />
aufzugreifen und ab<strong>zum</strong>il<strong>de</strong>rn sucht.<br />
II. Entwicklungshintergrund<br />
In <strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>s nachträglichen Rechtsschutzes wird ein neuerer<br />
Entwicklungsstrang <strong>de</strong>s Strafverfahrensrechts sichtbar. Die Rechtsschutzmechanismen<br />
im Ermittlungsverfahren wer<strong>de</strong>n von verfassungsrechtlichen<br />
Prinzipien umspannt und durchwirkt. An erster Stelle ist das Rechtsstaatsprinzip<br />
zu nennen. 228 Der Rechtsstaat ist ein außergewöhnlich vielseitiges<br />
227<br />
Amelung JR 1997, 384, 386, unterstellt die diskriminieren<strong>de</strong> Wirkung bei strafprozessualen<br />
Grundrechtseingriffen pauschal.<br />
228<br />
Als Begriff wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtsstaat durch Robert von Mohl als Kombination von<br />
Menschenrechten und Gewaltenteilung zu Beginn <strong>de</strong>s 19. Jahrhun<strong>de</strong>rts geprägt,<br />
Wesel, Geschichte <strong>de</strong>s Rechts, 3. Aufl. (2006), Rn. 273; Hattenhauer, Die geistesgeschichtlichen<br />
Grundlagen <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Rechts, 4. Aufl. (1996), Rn. 302 -<br />
Der Terminus »Rechtsstaat« geht auf von Mohl zurück. Seine Definition hat jedoch<br />
F.J. Stahl geprägt. Er kennzeichnete einen Wan<strong>de</strong>l bei <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />
<strong>de</strong>r Staatsaufgaben, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Vordringen <strong>de</strong>r jüngeren Naturrechtslehre<br />
schon gegen En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s 18. Jahrhun<strong>de</strong>rts eingesetzt hatte und <strong>de</strong>n Übergang vom<br />
absolutistischen Wohlfahrtsstaat <strong>zum</strong> bürgerlichen Rechtsstaat markierte, Vogel,<br />
FS <strong>für</strong> Wacke, 1972, S. 375 ff. – Die liberale Kritik stellte die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s freiheitlichen<br />
Rechtsstaats <strong>de</strong>m Polizeistaat <strong>für</strong>stlicher Willkür gegenüber. Der Rechtsstaat<br />
war danach ein Staat, <strong>de</strong>r sich nicht nur in <strong>de</strong>n Grenzen <strong>de</strong>r Gesetze hält,