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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Frank Meyer<br />

<strong>de</strong>n und erledigten Hoheitsakte mit Eingriffsqualität etabliert wür<strong>de</strong>, das<br />

nur durch das außeror<strong>de</strong>ntliche Korrektiv <strong>de</strong>r Verwirkung begrenzt wäre.<br />

Ein solches Feststellungskontrollsystem ist aber sowohl <strong>de</strong>r VwGO als auch<br />

<strong>de</strong>r StPO fremd.<br />

3. Das Verhältnis <strong>de</strong>r Typizität zu an<strong>de</strong>ren Fallgruppen<br />

Demnach sollte die bei<strong>de</strong>n Komponenten <strong>de</strong>r Typizität und <strong>de</strong>s tief greifen<strong>de</strong>n<br />

Eingriffs aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerfG aufgetrennt und die typischerweise<br />

kurzfristige Erledigung als eigenständige Fallgruppe mit <strong>de</strong>m<br />

skizzierten Wesenskern anerkannt wer<strong>de</strong>n. Auf <strong>de</strong>n tief greifen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriff<br />

ist als komplementieren<strong>de</strong> Komponente zu verzichten. Er ist<br />

als Kriterium in die übrigen bekannten Fallgruppen zu integrieren. Um <strong>de</strong>m<br />

normativen Anspruch <strong>de</strong>s Reformprozesses Rechnung zu tragen, sollte <strong>de</strong>r<br />

tief greifen<strong>de</strong> Grundrechtseingriff als Gradmesser zur Neuinterpretation<br />

von Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse angewandt wer<strong>de</strong>n.<br />

Es bedarf we<strong>de</strong>r einer eigenen Fallgruppe <strong>de</strong>s schweren Grundrechtseingriffs,<br />

noch kommt eine Absenkung auf je<strong>de</strong>n einfachen Grundrechtseingriff<br />

in Betracht. Der einfache Grundrechtseingriff fungiert lediglich im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r eigenständigen Fallgruppe <strong>de</strong>r Typizität als Auslöser <strong>de</strong>s berechtigten<br />

Feststellungsinteresses. Auf diese Weise lässt sich ein friktionsfreies, übersichtliches<br />

System substantiell distinkter Fallgruppen schaffen: Bei allen<br />

Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen, bestün<strong>de</strong> ein<br />

Rechtsschutzbedürfnis, wenn im konkreten Fall ein Grundrecht beeinträchtigt<br />

sein könnte. Darüber hinaus wäre ein Feststellungsinteresse bei Einschlägigkeit<br />

<strong>de</strong>r traditionellen Fallgruppen berechtigt. Tief greifen<strong>de</strong> Grundrechtseingriffe<br />

ohne diskriminieren<strong>de</strong> Wirkung und Beeinträchtigung <strong>de</strong>s<br />

sozialen Geltungsanspruchs o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr, die sich nicht typischerweise<br />

kurzfristig erledigen, begrün<strong>de</strong>ten <strong>de</strong>mgegenüber kein berechtigtes<br />

Feststellungsinteresse. Im Rechtsalltag dürfte bei strafprozessualen<br />

Standardmaßnahmen freilich stets ein Rehabilitationsinteresse gegeben

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