HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 191<br />
geratene Kräftegleichgewicht im Strafverfahren kann durch die Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
nicht wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Geltendmachung einer solchen Fallgruppe ist<br />
dann lediglich erfor<strong>de</strong>rlich, dass ein subjektives Recht betroffen sein kann.<br />
Ein Absenken <strong>de</strong>r Standards auf »je<strong>de</strong>n Grundrechtseingriff«, wie er im<br />
Schrifttum propagiert wird, ist insofern erst im untrennbaren Konnex mit<br />
<strong>de</strong>r typischerweise kurzfristigen Erledigung begründbar. Ohne dieses Korrektiv<br />
genügt ein Grundrechtseingriff allein nicht, um ein Feststellungsinteresse<br />
anzunehmen. 224 Ansonsten liefe dieses als Zulässigkeitskriterium leer<br />
und böte keine Begrenzungsfunktion mehr. 225 Wegen <strong>de</strong>s umfassen<strong>de</strong>n<br />
Schutzes <strong>de</strong>r Rechtsphäre <strong>de</strong>s Bürgers durch Freiheitsrechte ist ein Eingriff<br />
in Grundrechte bei Zwangsmaßnahmen <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st im Hinblick auf Art. 2 I<br />
GG eine Selbstverständlichkeit. 226 Die Anerkennung eines Feststellungsinteresses<br />
bei je<strong>de</strong>m Grundrechtseingriff birgt <strong>de</strong>shalb das Risiko <strong>de</strong>s Abgleitens<br />
in eine systemfrem<strong>de</strong> allgemeine Feststellungsklage. Die Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
wür<strong>de</strong> zu einer allgemeinen Feststellungsklage mutieren,<br />
über die ein umfassen<strong>de</strong>s nachträgliches Kontrollsystem <strong>für</strong> alle andauern-<br />
224<br />
Eyermann-Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. (2006), § 113 Rn 93<br />
- mögliche Grundrechtseingriffe begrün<strong>de</strong>n regelmäßig ein Feststellungsinteresse<br />
unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Rehabilitierung; hierzu zählen vor allem<br />
Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen <strong>zum</strong> Gegenstand haben<br />
(vgl. BVerwG NJW 1997, 2534) o<strong>de</strong>r im Strafrecht eine Überwachung <strong>de</strong>s Postund<br />
Fernmel<strong>de</strong>verkehrs i.S.d. § 2 I G 10 bei Verdacht einer Straftat <strong>zum</strong> Gegenstand<br />
haben. Das mit einer Grundrechtsverletzung begrün<strong>de</strong>te Feststellungsinteresse<br />
darf jedoch nicht dahin verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass je<strong>de</strong> Rechtsverletzung eine<br />
Rehabilitierung rechtfertigen könnte.<br />
225<br />
Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. (2004), Rn 586 – eine Auffassung,<br />
die das Interesse an Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit bei je<strong>de</strong>m Grundrechtseingriff<br />
annimmt, überzeugt nicht, da es als eingrenzen<strong>de</strong>s Kriterium<br />
sonst praktisch leer liefe. Wegen <strong>de</strong>s umfassen<strong>de</strong>n grundrechtlichen Schutzes<br />
<strong>de</strong>r Rechtssphäre <strong>de</strong>s Bürgers durch Art. 2 I GG be<strong>de</strong>utet je<strong>de</strong>r belasten<strong>de</strong> Hoheitsakt<br />
einen Eingriff in die Grundrechtssphäre.<br />
226<br />
Art. 2 I GG hat eine Auffangfunktion, soweit die Freiheitssphäre <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
durch kein spezielleres Grundrecht geschützt wird, BVerfGE 6, 32, 36 f.