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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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190<br />

Frank Meyer<br />

därebene nachträglich ein hinreichen<strong>de</strong>r materieller Ausgleich durch Begründung<br />

einer Rechtsfertigungslast erfolgt, die eine tatsächlicher Überprüfbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Maßnahme durch ein Gericht ohne die<br />

Zwänge <strong>de</strong>r Eingriffssituation verbürgt. Die Fallgruppe <strong>de</strong>r Typizität sichert<br />

diese Justiziabilität erledigter Zwangsmaßnahmen. 221 Hinter ihr steht damit<br />

auch Art. 103 I GG als Anspruch auf rechtliches Gehör. 222 Für die Anerkennung<br />

dieser Fallgruppe spricht neben <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren verfassungsrechtlichen<br />

Bedürfnis auch die rechtspolitische Notwendigkeit, die durch eine<br />

dramatische Ausweitung <strong>de</strong>s Arsenals heimlicher Ermittlungsmaßnahmen<br />

im Strafverfahren ausgelöst wird. 223 Ein gestärktes Instrument <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

könnte <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st einen kleinen Beitrag zur Waffengleichheit<br />

leisten. Gleichwohl ist es kein Allheilmittel. Das in Schieflage<br />

221<br />

§ 101 VII StPO genügt <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren Rechtschutzinteresse angesichts <strong>de</strong>r<br />

Kürze <strong>de</strong>r Rechtsmittelfrist nicht.<br />

222<br />

Dem kommt beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu, wenn Eingriffsmaßnahmen vom Gericht<br />

im strafprozessualen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Anhörung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

gerichtlich angeordnet wer<strong>de</strong>n, § 33 IV StPO. Dann ist das rechtliche<br />

Gehör je<strong>de</strong>nfalls im Beschwer<strong>de</strong>verfahren nachträglich zu gewähren. Das<br />

BVerfG scheint ein an<strong>de</strong>res spezifisches Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 19<br />

IV und Art. 103 I GG im Sinn zu haben als die Literatur, BVerfGE 107, 395, 409<br />

- Art. 103 I GG stehe in einem funktionalen Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Rechtsschutzgarantie.<br />

Diese sichert <strong>de</strong>n Zugang <strong>zum</strong> Verfahren, während Art. 103 I GG<br />

auf einen angemessenen Ablauf <strong>de</strong>s Verfahrens abzielt. Wer bei Gericht formell<br />

ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört wer<strong>de</strong>n. Wenn<br />

ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit,<br />

eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen. Der Justizgewährungsanspruch<br />

sichert daher Rechtsschutz gegen die Verletzung <strong>de</strong>s Anspruchs<br />

auf rechtliches Gehör in je<strong>de</strong>r gerichtlichen Instanz, auch dann, wenn<br />

das Verfahrensgrundrecht erstmalig in einem Rechtsmittelverfahren verletzt<br />

wird.<br />

223<br />

Wolter GA 2007, 183, 184 f., 195 ff.; Ge<strong>de</strong>on/Glaser GA 2007, 415, 417 ff. Als<br />

vermeintlich neue Maxime <strong>de</strong>s Strafprozesses bil<strong>de</strong>te die Heimlichkeit <strong>de</strong>shalb<br />

auch das Thema <strong>de</strong>s diesjährigen Strafverteidigertages, vgl. dazu das Referat<br />

von Schünemann, GA 2008, 315, <strong>de</strong>r von Metastasieren mit rabiater Geschwindigkeit<br />

spricht, S. 316.

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