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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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188<br />

Frank Meyer<br />

charakteristische Eigenart o<strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>llhafte Eigentümlichkeit vermitteln.<br />

Dennoch lässt sich nicht bestreiten, dass es im Wesen bestimmter<br />

Zwangsmaßnahmen o<strong>de</strong>r <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st ihrer spezifischen Anwendungspraxis<br />

liegt, dass typischerweise eine Erledigung eintritt, bevor Rechtsschutzmaßnahmen<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n können. Dies kann einerseits in <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r<br />

Maßnahme selbst begrün<strong>de</strong>t sein, wie bei <strong>de</strong>r Durchsuchung o<strong>de</strong>r einer<br />

Blutprobe, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r vorherrschen<strong>de</strong>n Heimlichkeit ihrer Durchführung geschul<strong>de</strong>t<br />

sein, wie z. B. Telekommunikationsüberwachung o<strong>de</strong>r großer und<br />

kleiner Lauschangriff. Eine Trennung vom Erfor<strong>de</strong>rnis eines tief greifen<strong>de</strong>n<br />

Grundrechtseingriffs und eine qualitative Abgrenzung zu an<strong>de</strong>ren Fallgruppen<br />

sind hier mit stringenter Argumentation möglich. Der Aspekt <strong>de</strong>s tief<br />

greifen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriffs ist <strong>für</strong> Art. 19 IV GG und Art. 103 I GG als<br />

Basis <strong>de</strong>r neuen Fallgruppe irrelevant, da es <strong>für</strong> <strong>de</strong>ren Anwendung ohne Be<strong>de</strong>utung<br />

ist, welches subjektive Recht berührt ist; bei typischerweise kurzfristiger<br />

Erledigung ist ein tief greifen<strong>de</strong>r Grundrechtseingriff mithin nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. 217 Auch eine Diskriminierungswirkung, die ein Rehabilitationsinteresse<br />

auslöste, steht funktional und materiell neben <strong>de</strong>r Typizität.<br />

Die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s sozialen Geltungsanspruchs verfolgt an<strong>de</strong>res<br />

Ziel als die Verhin<strong>de</strong>rung eines Leerlaufens von effektivem Rechtsschutz.<br />

Sie ist mehr durch ihren persönlichkeitsrechtlichen Bezug geprägt und weniger<br />

auf Justizförmigkeit fokussiert. Zu eng wäre auch ein Aufgreifen <strong>de</strong>r<br />

typischerweise kurzfristigen Erledigung im Rahmen <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr,<br />

<strong>de</strong>nn vielfach steht gar keine Wie<strong>de</strong>rholung im Raum. Gera<strong>de</strong> bei<br />

heimlichen Maßnahmen, bei <strong>de</strong>nen die Kenntniserlangung meistens erst<br />

nach ihrem – befriedigen<strong>de</strong>n bzw. verfügbare Erkenntnisse umfassend abschöpfen<strong>de</strong>n<br />

– Abschluss erfolgt, wäre eine Wie<strong>de</strong>rholung eben nicht wahrscheinlich.<br />

217<br />

Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. (2005), § 113 Rn. 145.

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