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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 187<br />

formen Auslegung <strong>de</strong>r bekannten Fallgruppen Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n.<br />

Daher dürfe man die Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis einer Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr<br />

auch nicht über<strong>de</strong>hnen, z. B. wenn eine Wie<strong>de</strong>rholung nicht<br />

mit ausreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r<br />

wenn im Falle eines erneuten Zwangsmitteleinsatzes wie<strong>de</strong>rum mit einer<br />

Erledigung vor einer hierauf bezogenen gerichtlichen Entscheidung zu<br />

rechnen ist. 214<br />

Der Umstand, dass sich die meisten strafprozessualen Zwangsmaßnahmen<br />

in <strong>de</strong>r Regel kurzfristig erledigen, wür<strong>de</strong> bei dieser Sichtweise <strong>zum</strong> Auslegungsfaktor.<br />

Diese Kompromissposition fin<strong>de</strong>t sich auch im Verwaltungsrecht.<br />

Wegen <strong>de</strong>r kurzfristigen Erledigung solle es zu einer Reduzierung <strong>de</strong>r<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an an<strong>de</strong>re Fallgruppen kommen. 215 Allein <strong>de</strong>r Umstand,<br />

dass es um einen sich typischerweise kurzfristig erledigen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt<br />

geht, vermöge ein Feststellungsinteresse <strong>für</strong> sich genommen und unabhängig<br />

von einer Nachwirkung <strong>de</strong>r Beeinträchtigung noch nicht zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

Diesem Aspekt komme aber unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r nachhaltigen<br />

Grundrechtsbetroffenheit Relevanz zu, und zwar als beson<strong>de</strong>re Form<br />

<strong>de</strong>s Rehabilitationsinteresses. In diesen Fällen wäre das Rehabilitationsinteresse<br />

bei objektiv nicht ganz unerheblichen Eingriffen in spezielle Grundrechte<br />

zu bejahen. 216 Die vorgetragenen Argumente sprechen aber nicht gegen<br />

die Typizität als eigenständige Fallgruppe, son<strong>de</strong>rn verlangen lediglich<br />

eine größere Differenziertheit. Erfor<strong>de</strong>rlich ist es, nicht beim bloßen Faktum<br />

<strong>de</strong>r kurzfristigen Erledigung stehen zu bleiben, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n wesensmäßigen<br />

Kern <strong>de</strong>r Typizität einzufangen, damit <strong>de</strong>ssen Eigenständigkeit<br />

<strong>de</strong>utlich wird. Die Erledigung und ihre Auslöser hängen häufig von Zufälligkeiten<br />

ab, die in <strong>de</strong>r Tat nicht <strong>de</strong>n Eindruck <strong>de</strong>r Typizität verstan<strong>de</strong>n als<br />

214<br />

Wohlers GA 1992, 214, 230.<br />

215<br />

OVG Münster DVBl. 1994, 542; Rozek JuS 1995, 598, 599.<br />

216<br />

Rozek JuS 1995, 598, 599.

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