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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 185<br />

zu tragen. Typizität könnte ein berechtigtes Feststellungsinteresse eigenständiger<br />

Natur neben <strong>de</strong>n bekannten Fallgruppen begrün<strong>de</strong>n, 207 das dann<br />

zwingend vom tief greifen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriff zu trennen wäre. Ein<br />

Blick in das öffentlich-rechtliche Schrifttum erhellt <strong>de</strong>ssen Relevanz. 208 Dort<br />

wird vertreten, dass die typischerweise kurzfristige Erledigung <strong>de</strong>r Ergänzung<br />

<strong>de</strong>r bekannten Fallgruppen dient. 209 Ihre Beson<strong>de</strong>rheit liegt unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Qualität <strong>de</strong>s betroffenen Grundrechts darin, dass es in <strong>de</strong>n erfassten<br />

Konstellationen nie zu einer Hauptsacheentscheidung käme. Gerichtlicher<br />

Rechtsschutz und das materielle Grundrecht, um <strong>de</strong>ssen Schutz<br />

207<br />

In diese Richtung ohne Unterscheidung nach Polizeirecht und Strafprozessrecht<br />

schon Rabe von Kühlewein, Der Richtervorbehalt im Polizei- und Strafprozessrecht<br />

(2001), S. 397 ff., insb. S. 399.<br />

208<br />

Zugegebenermaßen ist auch hier vieles ist im Fluss. Neben <strong>de</strong>n klassischen<br />

Fallgruppen Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr (Re<strong>de</strong>ker/v. Oertzen, 14. Aufl., (2004), § 113<br />

Rn. 33; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl., 2004, Rn 580; Eyermann-<br />

Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. (2006), § 113 Rn. 86 a.), Rehabilitationsinteresse<br />

(BVerwGE 26, 161, 168; Re<strong>de</strong>ker/v. Oertzen, 14. Aufl.<br />

(2004), § 113 Rn. 33a; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. (2004), Rn<br />

582; Eyermann-Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. (2006), § 113<br />

Rn. 92) und Amtshaftung, wenn das Verwaltungsgerichtsverfahren schon anhängig<br />

ist (Re<strong>de</strong>ker/v. Oertzen, 14. Aufl. (2004), § 113 Rn. 32 a; präjudizielle<br />

Be<strong>de</strong>utung begrün<strong>de</strong>t kein berechtigtes Interesse, wenn verwaltungsgerichtliches<br />

Verfahren noch nicht anhängig ist, Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 9.<br />

Aufl. (2004), Rn 578), wur<strong>de</strong>n auch Eingriffe in <strong>de</strong>n Schutzbereich eines<br />

Grundrechts als Fallgruppe gehan<strong>de</strong>lt (BVerwGE 61, 164 ff.; Rozek JuS 1995,<br />

598, 599). Grundrechtsbetroffenheit führt aber nicht automatisch zur Begründung<br />

eines Feststellungsinteresses. Erfor<strong>de</strong>rlich ist vielmehr ein tief greifen<strong>de</strong>r<br />

Grundrechtseingriff (BVerfGE 96, 27, 40) bzw. eine schwerwiegen<strong>de</strong> Grundrechtsverletzung<br />

(BVerfG NVwZ 99, 991). Nicht unstrittig ist, ob sich typischerweise<br />

kurzfristig erledigen<strong>de</strong> Eingriffe daneben per se eine eigenständige<br />

Kategorie sind o<strong>de</strong>r sie nur gemeinsam mit <strong>de</strong>m schweren Grundrechtseingriff<br />

ein Feststellungsinteresse begrün<strong>de</strong>n (so z. B. OVG Hamburg NVwZ 2004, 117<br />

f.; dagegen Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. (2004), Rn 583).<br />

209<br />

Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. (2004), Rn 583 – sich typischerweise<br />

kurzfristig erledigen<strong>de</strong> Verwaltungsakte seien nach strittiger aber herrschen<strong>de</strong>r<br />

Auffassung eigenständige Fallgruppe.

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