HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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182<br />
Frank Meyer<br />
schutzes ausdrückt. Diese Vertiefung erlaubt es, auch das Verständnis <strong>de</strong>r<br />
Verwirkung zu substantiieren und <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st das Umstandsmoment präziser<br />
zu bestimmen.<br />
I. Typizität als Teil eines Systems <strong>de</strong>s Feststellungsinteresses<br />
Nach <strong>de</strong>r Rspr. <strong>de</strong>s BVerfG ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse dann<br />
gegeben, wenn ein tief greifen<strong>de</strong>r Grundrechtseingriff durch eine Maßnahme<br />
erfolgt ist, <strong>de</strong>ren direkte Belastung sich typischerweise kurzfristig erledigt,<br />
bevor gerichtlicher Rechtsschutz erlangt wer<strong>de</strong>n kann. Was hat es aber<br />
mit <strong>de</strong>r Typizität einer kurzfristigen Erledigung auf sich, und welche Funktion<br />
hat sie im Hinblick auf die nachträgliche Überprüfung von Zwangsmaßnahmen?<br />
Mit <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Ausführungen soll dargelegt wer<strong>de</strong>n,<br />
dass <strong>de</strong>m Faktor eine ganz erhebliche Be<strong>de</strong>utung zukommen kann, die bislang<br />
noch nicht hinreichend verwirklicht wur<strong>de</strong>.<br />
1. Typizität als Subsidiarität?<br />
Eine erste Interpretationsmöglichkeit <strong>de</strong>r Typizität ergibt sich aus <strong>de</strong>r Nähe<br />
zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verwaltungsrecht. Dort ist allgemein<br />
anerkannt, dass die Erledigung eine zuvor unzulässige Anfechtungs- o<strong>de</strong>r<br />
Verpflichtungsklage nicht wie<strong>de</strong>r zulässig machen kann. 204 Hat <strong>de</strong>r Antragsteller<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsfrist o<strong>de</strong>r Klagefrist nicht eingehalten, verhilft ihm<br />
auch die Erledigung seines Begehrens nicht zu einem neuen Rechtsmittel.<br />
Die Typizität könnte diesen Rechtsgedanken einfangen. Typizität hätte dann<br />
nichts mehr mit <strong>de</strong>m Grundrechtseingriffs und <strong>de</strong>ssen Tiefe zu tun, son<strong>de</strong>rn<br />
erfüllte eine Filterfunktion, um Begehren, die schon vor Erledigung<br />
unzulässig sind, auszuschei<strong>de</strong>n. Das <strong>strafrecht</strong>liche Ermittlungsverfahren<br />
ist allerdings weit weniger formalisiert als das Verwaltungsverfahren. Ver-<br />
204<br />
Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. (2005), § 113 Rn. 126, 128; Eyermann-Schmidt,<br />
Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. (2006), § 113 Rn. 69.