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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Das Recht <strong>de</strong>s Angeklagten auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers 11<br />

c. Die einzelnen Beurteilungskriterien<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Beurteilung, ob die »interests of justice« die Bestellung eines<br />

unentgeltlichen Verteidigers erfor<strong>de</strong>rn, greift <strong>de</strong>r EGMR auf verschie<strong>de</strong>ne<br />

Einzelkriterien zurück.<br />

aa. Die Schwere <strong>de</strong>r Straftat und das mögliche<br />

Höchstmaß <strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong>n Bestrafung<br />

Eines <strong>de</strong>r Kriterien zur Beurteilung <strong>de</strong>s Vorliegens <strong>de</strong>r »interests of justice«,<br />

auf die <strong>de</strong>r EGMR in seiner Rechtsprechung häufig als erstes Prüfungskriterium<br />

abstellt – und zwar eingebettet in die übergeordnete Fragestellung<br />

nach <strong>de</strong>m, was <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Beschuldigten im jeweiligen Verfahrensstadium auf<br />

<strong>de</strong>m Spiel steht 23 – ist die Schwere <strong>de</strong>r Straftat und das mögliche Höchstmaß<br />

<strong>de</strong>r Bestrafung.<br />

Auch in Quaranta v. SWI begann <strong>de</strong>r EGMR seine Prüfung mit diesem Kriterium:<br />

»… In the first place, consi<strong>de</strong>ration should be given to the seriousness<br />

of the offence of which Mr Quaranta was accused and the severity of<br />

the sentence which he risked …«. 24<br />

Dabei stellte <strong>de</strong>r Gerichtshof klar, dass er sich an <strong>de</strong>m gesetzlich zulässigen<br />

Höchstmaß <strong>de</strong>r Strafe ausrichtet. Für nicht maßgebend hielt er hingegen<br />

das Strafmaß, das das Gericht vermutlich aussprechen wür<strong>de</strong>, da es sich<br />

dabei um eine bloße Prognose han<strong>de</strong>le, die einer gesetzlich zulässigen<br />

23<br />

Siehe dazu etwa Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 33: « … In the present case,<br />

free legal assistance should have been affor<strong>de</strong>d by reason of the mere fact that<br />

so much was at stake” und § 34: «However, the outcome of the trial was of consi<strong>de</strong>rable<br />

importance for the applicant …”; ebenso Benham v. GB, Reports 1996-<br />

III, § 60: «regard must be had to the severity of the penalty at stake”; Maxwell v.<br />

GB, Serie A Nr. 300-C, § 41; vgl. zu<strong>de</strong>m die weiteren Entscheidungen in Fn 26.<br />

24<br />

Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 33.

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