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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 181<br />

<strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s Merkmals <strong>de</strong>r typischerweise kurzfristigen Erledigung –<br />

zunehmend ineinan<strong>de</strong>r greifen. Es scheint in dieser Hinsicht sogar eine gewisse<br />

Neigung bei einigen Instanzgerichten aus<strong>zum</strong>achen zu sein, Ausführungen<br />

zu Feststellungsinteresse und Verwirkung zu vermischen und aus<br />

<strong>de</strong>r unterbliebenen Nutzung von Rechtsschutzmöglichkeiten vor Abschluss<br />

<strong>de</strong>s Hauptverfahrens auf <strong>de</strong>n Fortfall <strong>de</strong>s Rechtsschutzbedürfnisses zu<br />

schließen. Mit Blick auf Art. 19 IV GG, <strong>de</strong>r gebietet, ein eröffnetes Rechtsmittel<br />

nicht ineffektiv zu machen o<strong>de</strong>r leer laufen zu lassen, 203 und die Verbürgung<br />

rechtlichen Gehörs in Art. 103 I GG ist <strong>de</strong>r gegenwärtige Entwicklungszustand<br />

trotz <strong>de</strong>r großen Fortschritte, die nicht geleugnet wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

mithin nach wie vor be<strong>de</strong>nklich. Der erreichte status quo <strong>de</strong>r Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht<br />

steht auch im Kontrast zu einem wissenschaftlichen Kernanliegen <strong>Fezer</strong>s,<br />

<strong>de</strong>r in seinen Schriften stets <strong>für</strong> die Notwendigkeit systematischdogmatischer<br />

Klarheit auf <strong>de</strong>r Grundlage eines <strong>de</strong>utlichen Bekenntnisses zu<br />

zentralen rechtsstaatlichen Grundsätzen eingetreten ist. Im Folgen<strong>de</strong>n soll<br />

<strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r beschei<strong>de</strong>ne Versuch unternommen wer<strong>de</strong>n, einen för<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />

Beitrag in diese Richtung zu leisten.<br />

C. Eigener übergreifen<strong>de</strong>r Lösungsansatz<br />

Ausgangspunkt <strong>de</strong>r eigenen Überlegungen soll die Bestimmung <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung<br />

von Typizität sowie ihrer Position und Funktion in einem System <strong>de</strong>r<br />

Feststellungsinteressen sein. Auf diesem Weg sollen Anwendung und Übergang<br />

zwischen <strong>de</strong>n Fallgruppen präzisiert und eine klare Abgrenzung zur<br />

Verwirkung erreicht wer<strong>de</strong>n. Dies geschieht vor Hintergrund einer allgemeinen<br />

Verrechtsstaatlichung <strong>de</strong>s Strafverfahrens, wie sie sich exemplarisch<br />

im Streben <strong>de</strong>s BVerfG nach einer Verbesserung <strong>de</strong>s nachträglichen Rechts-<br />

203<br />

BVerfG NJW 2003, 1514, 1515.

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