HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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180<br />
Frank Meyer<br />
Obgleich bei Überschreiten <strong>de</strong>r zeitlichen Schwelle von einem Jahr in <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung eine leichte Ten<strong>de</strong>nz zu Gunsten einer Verwirkung aus<strong>zum</strong>achen<br />
sein könnte, zeigt sich insgesamt <strong>de</strong>utlich, dass die Bewertung und<br />
das Zusammenspiel <strong>de</strong>r Kriterien stets stark einzelfall- und abwägungsabhängig<br />
sind. 200 Der letztgenannte Fall belegt eindrucksvoll, wie eng die Kriterien<br />
miteinan<strong>de</strong>r verwoben sind. Letztlich kann daher nur eine einzelfallbezogene<br />
Abwägung aller Umstän<strong>de</strong> ergeben, ob ein Untätigsein vertrauensbil<strong>de</strong>nd<br />
wirkt und damit zur Verwirkung führt. 201 Die Praxis wird daher<br />
auch in <strong>de</strong>r Zukunft von schwer überschaubarer und kaum verallgemeinerungsfähiger<br />
Kasuistik geprägt sein. 202 Berücksichtigt man, dass die Verwirkung<br />
keine allgemeine Zulässigkeitsschranke ist, <strong>für</strong> die Klarheit und Formstrenge<br />
herrschen müssen, son<strong>de</strong>rn ein außeror<strong>de</strong>ntliches Korrektiv, das<br />
gera<strong>de</strong> im Einzelfall Rechtsfrie<strong>de</strong>n sichern und Missbrauch vorbeugen soll,<br />
dann ist dieses Defizit jedoch grundsätzlich akzeptabel.<br />
3. Zusammenfassung<br />
In <strong>de</strong>r Gesamtschau fällt auf, dass es Rechtsprechung und Literatur nicht<br />
gelungen ist, ein stimmiges System <strong>de</strong>r Fallgruppen eines berechtigten<br />
Feststellungsinteresses zu konstruieren.<br />
Erhebliche Anwendungsschwierigkeiten, die aus <strong>de</strong>r Unschärfe <strong>de</strong>r Maßstäbe<br />
zur Bestimmung <strong>de</strong>s tief greifen<strong>de</strong>n Charakters eines Eingriffs o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Typizität <strong>de</strong>r kurzfristigen Erledigung einer Maßnahme herrühren,<br />
strahlen nachteilig auf die Gerichtspraxis aus. Es darf daher nicht verwun<strong>de</strong>rn,<br />
wenn die Grenzen zwischen <strong>de</strong>n Fallgruppen verschwimmen und<br />
auch Erwägungen zu Feststellungsinteresse und Verwirkung – vor allem bei<br />
200<br />
Z. B. kann das Umstandsmoment zurücktreten, wenn <strong>de</strong>rart lange Zeit abgewartet<br />
wird, dass mit einem Tätigwer<strong>de</strong>n schlechthin nicht mehr gerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
201<br />
BVerfG StRR 2008, 220, 221 = <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 310.<br />
202<br />
Park StRR 2008, 221, 222.