HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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178 Frank Meyer falls abzustellen. 191 Der Differenzierungsgehalt des zeitlichen Zusammenhangs oder längeren Zeitraums zwischen Maßnahme und Rechtsbehelf ist mithin derart unscharf, dass dessen Praxistauglichkeit beträchtlichen Zweifeln ausgesetzt ist. 192 In Anbetracht dessen kann es nicht überraschen, dass die Anwendung des Zeitmoments von der Einzelfallbetrachtung beherrscht wird. Extreme Fälle wie derjenige, den das LG Saarbücken kürzlich zu entscheiden hatte, begegnen dabei eher selten. Der Beschwerdeführer hatte 6 Jahre nach Vollzug der beanstandeten Maßnahme und 14 Monate nach Einstellung des Verfahrens nachträglichen Rechtsschutz begehrt, 193 weshalb das LG den Eintritt der Verwirkung feststellte. 194 Denn der damalige Beschuldigte, der im Übrigen anwaltlich vertreten war, hätte bereits nach Erledigung der Durchsuchungsmaßnahme in zumutbarer Weise gegen die Sicherstellung einer Liste seiner Bruttoeinnahmen tätig werden können. Spätestens hätte er sich jedoch dagegen wenden können, nachdem ihm die Steuerfahndung mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, die Liste zur Steuerberechnung heranzuziehen. 195 Auch danach ist er aber über einen Zeitraum von fast vier 191 BVerfG StRR 2008, 220, 221 = HRRS 2008 Nr. 310. 192 Park StRR 2008, 221, 222. 193 LG Saarbücken NStZ-RR 2008, 113. Ferner hatte die Steuerfahndung mitgeteilt, dass die bei der Durchsuchung beschlagnahmte Liste der tatsächlichen Bruttoeinnahmen zur Steuerberechnung herangezogen werden würde. Dennoch blieb der Betroffene über 4 Jahre lang untätig. Er hat sich statt dessen vielmehr darauf beschränkt, über seine damalige Verteidigerin in an das Finanzamt gerichteten Schriftsätzen vom 07.05.2002 und 31.10.2002 Einwände gegen die Durchsuchung und die Sicherstellung der Liste vortragen zu lassen, ohne diese Maßnahmen jedoch förmlich anzugreifen, S. 114. 194 LG Saarbücken NStZ-RR 2008, 113. 195 Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Verwertungsverbot aus der Rechtswidrigkeit einer anfechtbaren Ermittlungsmaßnahme im Steuerfestsetzungsverfahren nur geltend gemacht werden, wenn die Maßnahme in dem dafür vorgesehen Verfahren für rechtswidrig erklärt worden ist, BFH wistra 2002, 350, 352 - Tatbestandswirkung. Ein Rekurs auf dieses Erfordernis bzw. das Ziel,

Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 179 Jahren untätig geblieben, obwohl ihm die Ausschöpfung des von der Strafprozessordnung für die gerichtliche Überprüfung zur Verfügung gestellten Instanzenzuges ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zumeist sind die auftretenden Fälle aber weit weniger einfach zu lösen. Die Zeiträume, die die Fachgerichte beschäftigen, schwanken typischerweise zwischen einigen Monaten und zwei Jahren. Schematische Lösungen verbieten sich hier, da es meist um enge Fälle auf Messers Schneide geht. 196 Einerseits impliziere ein Verstreichen von über zwei Jahren nach Erledigung die Verwirkung. 197 Andererseits bestehe ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang, weil die Kenntniserlangung von den beanstandeten Maßnahmen nur wenige Monate zurück liegt. 198 Das LG Berlin hält ein Rechtschutzbedürfnis für verwirkt, wenn der Beschuldigte nach Erledigung von Durchsuchungsmaßnahmen länger als ein Jahr mit der Beschwerde gegen die Art und Weise ihrer Durchführung zögert. 199 Angesichts dieses zeitlichen Abstands zwischen Durchsuchung und Antrag auf gerichtliche Überprüfung läge die Annahme einer Verwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses nahe. Für den Beschuldigten hätte bereits nach Erledigung der Durchsuchungsmaßnahme Anlass bestanden, etwas gegen die Vorgehensweise der Polizei zu unternehmen. Als besonderes abrundendes Umstandsmoment kommt hier aber hinzu, dass der Betroffene für einen Zeitraum von über einem Jahr nur hinsichtlich der Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs untätig geblieben ist, wohl aber Rechtsschutz gegen den Durchsuchungsbeschluss als solchen begehrt und erhalten hat. die Position im Steuerfestsetzungsverfahren zu verbessern, kann ein verwirktes Rechtsschutzbedürfnis nicht nachträglich wieder aufleben lassen oder endlos am Leben halten, LG Saarbücken NStZ-RR 2008, 113, 114. 196 So deutlich Park StRR 2008, 221, 222. 197 Vgl. BVerfG NJW 2003, 1514 – zwei Jahre. 198 BVerfG NJW 2005, 1855, 1857 = HRRS 2005 Nr. 214. 199 LG Berlin, Beschluss v. 09.03.2005, 528 Qs 49/04.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 179<br />

Jahren untätig geblieben, obwohl ihm die Ausschöpfung <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Strafprozessordnung<br />

<strong>für</strong> die gerichtliche Überprüfung zur Verfügung gestellten<br />

Instanzenzuges ohne weiteres möglich gewesen wäre.<br />

Zumeist sind die auftreten<strong>de</strong>n Fälle aber weit weniger einfach zu lösen. Die<br />

Zeiträume, die die Fachgerichte beschäftigen, schwanken typischerweise<br />

zwischen einigen Monaten und zwei Jahren. Schematische Lösungen verbieten<br />

sich hier, da es meist um enge Fälle auf Messers Schnei<strong>de</strong> geht. 196<br />

Einerseits impliziere ein Verstreichen von über zwei Jahren nach Erledigung<br />

die Verwirkung. 197 An<strong>de</strong>rerseits bestehe ein hinreichen<strong>de</strong>r zeitlicher Zusammenhang,<br />

weil die Kenntniserlangung von <strong>de</strong>n beanstan<strong>de</strong>ten Maßnahmen<br />

nur wenige Monate zurück liegt. 198 Das LG Berlin hält ein Rechtschutzbedürfnis<br />

<strong>für</strong> verwirkt, wenn <strong>de</strong>r Beschuldigte nach Erledigung von<br />

Durchsuchungsmaßnahmen länger als ein Jahr mit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> gegen<br />

die Art und Weise ihrer Durchführung zögert. 199 Angesichts dieses zeitlichen<br />

Abstands zwischen Durchsuchung und Antrag auf gerichtliche Überprüfung<br />

läge die Annahme einer Verwirkung <strong>de</strong>s Rechtsschutzbedürfnisses<br />

nahe. Für <strong>de</strong>n Beschuldigten hätte bereits nach Erledigung <strong>de</strong>r Durchsuchungsmaßnahme<br />

Anlass bestan<strong>de</strong>n, etwas gegen die Vorgehensweise <strong>de</strong>r<br />

Polizei zu unternehmen. Als beson<strong>de</strong>res abrun<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Umstandsmoment<br />

kommt hier aber hinzu, dass <strong>de</strong>r Betroffene <strong>für</strong> einen Zeitraum von über<br />

einem Jahr nur hinsichtlich <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Art und Weise <strong>de</strong>s Vollzugs<br />

untätig geblieben ist, wohl aber Rechtsschutz gegen <strong>de</strong>n Durchsuchungsbeschluss<br />

als solchen begehrt und erhalten hat.<br />

die Position im Steuerfestsetzungsverfahren zu verbessern, kann ein verwirktes<br />

Rechtsschutzbedürfnis nicht nachträglich wie<strong>de</strong>r aufleben lassen o<strong>de</strong>r endlos<br />

am Leben halten, LG Saarbücken NStZ-RR 2008, 113, 114.<br />

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So <strong>de</strong>utlich Park StRR 2008, 221, 222.<br />

197<br />

Vgl. BVerfG NJW 2003, 1514 – zwei Jahre.<br />

198<br />

BVerfG NJW 2005, 1855, 1857 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214.<br />

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LG Berlin, Beschluss v. 09.03.2005, 528 Qs 49/04.

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