HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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178<br />
Frank Meyer<br />
falls abzustellen. 191 Der Differenzierungsgehalt <strong>de</strong>s zeitlichen Zusammenhangs<br />
o<strong>de</strong>r längeren Zeitraums zwischen Maßnahme und Rechtsbehelf ist<br />
mithin <strong>de</strong>rart unscharf, dass <strong>de</strong>ssen Praxistauglichkeit beträchtlichen Zweifeln<br />
ausgesetzt ist. 192 In Anbetracht <strong>de</strong>ssen kann es nicht überraschen, dass<br />
die Anwendung <strong>de</strong>s Zeitmoments von <strong>de</strong>r Einzelfallbetrachtung beherrscht<br />
wird.<br />
Extreme Fälle wie <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>n das LG Saarbücken kürzlich zu entschei<strong>de</strong>n<br />
hatte, begegnen dabei eher selten. Der Beschwer<strong>de</strong>führer hatte 6 Jahre nach<br />
Vollzug <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Maßnahme und 14 Monate nach Einstellung <strong>de</strong>s<br />
Verfahrens nachträglichen Rechtsschutz begehrt, 193 weshalb das LG <strong>de</strong>n<br />
Eintritt <strong>de</strong>r Verwirkung feststellte. 194 Denn <strong>de</strong>r damalige Beschuldigte, <strong>de</strong>r<br />
im Übrigen anwaltlich vertreten war, hätte bereits nach Erledigung <strong>de</strong>r<br />
Durchsuchungsmaßnahme in <strong>zum</strong>utbarer Weise gegen die Sicherstellung<br />
einer Liste seiner Bruttoeinnahmen tätig wer<strong>de</strong>n können. Spätestens hätte<br />
er sich jedoch dagegen wen<strong>de</strong>n können, nach<strong>de</strong>m ihm die Steuerfahndung<br />
mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, die Liste zur Steuerberechnung heranzuziehen.<br />
195 Auch danach ist er aber über einen Zeitraum von fast vier<br />
191<br />
BVerfG StRR 2008, 220, 221 = <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 310.<br />
192<br />
Park StRR 2008, 221, 222.<br />
193<br />
LG Saarbücken NStZ-RR 2008, 113. Ferner hatte die Steuerfahndung mitgeteilt,<br />
dass die bei <strong>de</strong>r Durchsuchung beschlagnahmte Liste <strong>de</strong>r tatsächlichen Bruttoeinnahmen<br />
zur Steuerberechnung herangezogen wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Dennoch blieb<br />
<strong>de</strong>r Betroffene über 4 Jahre lang untätig. Er hat sich statt <strong>de</strong>ssen vielmehr darauf<br />
beschränkt, über seine damalige Verteidigerin in an das Finanzamt gerichteten<br />
Schriftsätzen vom 07.05.2002 und 31.10.2002 Einwän<strong>de</strong> gegen die Durchsuchung<br />
und die Sicherstellung <strong>de</strong>r Liste vortragen zu lassen, ohne diese Maßnahmen<br />
jedoch förmlich anzugreifen, S. 114.<br />
194<br />
LG Saarbücken NStZ-RR 2008, 113.<br />
195<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH kann ein Verwertungsverbot aus <strong>de</strong>r<br />
Rechtswidrigkeit einer anfechtbaren Ermittlungsmaßnahme im Steuerfestsetzungsverfahren<br />
nur geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn die Maßnahme in <strong>de</strong>m da<strong>für</strong><br />
vorgesehen Verfahren <strong>für</strong> rechtswidrig erklärt wor<strong>de</strong>n ist, BFH wistra 2002,<br />
350, 352 - Tatbestandswirkung. Ein Rekurs auf dieses Erfor<strong>de</strong>rnis bzw. das Ziel,