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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 177<br />

Das BVerfG verwirft schließlich ebenfalls die Erwägung, dass ein Betroffener<br />

die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit – bei Verfügbarkeit etwaiger Rechtsbehelfe<br />

und Kenntnis von <strong>de</strong>r Maßnahme – noch im Ermittlungsverfahren<br />

o<strong>de</strong>r spätestens im Eröffnungsverfahren hätte beantragen müssen, um sein<br />

Rechtsschutzinteresse zu manifestieren und einer Verwirkung vorzubeugen.<br />

Es sei nicht ersichtlich, warum die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit in diesen<br />

Verfahrensphasen hätte beantragt wer<strong>de</strong>n müssen. Eine Nutzung von<br />

Rechtsbehelfen in diesem frühen Stadium mag zwar möglich (gewesen)<br />

sein, sie war aber nicht unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Rechtsicherheit und<br />

Rechtsklarheit geboten. Die Verwirkung, die funktional zu ihrem Schutz<br />

bestimmt ist, stellt lediglich eine Missbrauchskontrolle bei <strong>de</strong>r Ausübung<br />

prozessualer Rechte dar. Um effektiven Rechtsschutz nicht leer laufen zu<br />

lassen, sind an ihre Auslösung strenge Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen. 187<br />

b) Zeitmoment<br />

Die Handhabung <strong>de</strong>s Zeitmoments ist noch unklarer als diejenige <strong>de</strong>s Umstandsmoments.<br />

188 Das Rechtsmittel muss zwar in einem hinreichen<strong>de</strong>n<br />

zeitlichen Zusammenhang zur Maßnahme stehen; aber we<strong>de</strong>r ein Zeitraum<br />

von wenigen Monaten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Umstand, dass das Rechtsmittel nicht bereits<br />

im Ermittlungs- o<strong>de</strong>r Eröffnungsverfahren eingelegt wur<strong>de</strong>, scha<strong>de</strong>n.<br />

189 We<strong>de</strong>r eine strenge Ausschlussfrist, sei es in Form einer starren<br />

Höchstfrist o<strong>de</strong>r einer Regelfrist, noch eine zu strenge Handhabung <strong>de</strong>r<br />

Missbrauchskontrolle sind mit <strong>de</strong>m Grundrecht auf effektiven richterlichen<br />

Rechtsschutz vereinbar. 190 Es ist auf die konkreten Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzel-<br />

187<br />

BVerfG NJW 2005, 1855, 1857 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214.<br />

188<br />

Park StRR 2008, 221, 222.<br />

189<br />

Burhoff, Handbuch <strong>für</strong> das <strong>strafrecht</strong>liche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl. (2006),<br />

Rn 602.<br />

190<br />

Vgl. zu letzterem Aspekt BVerfG StRR 2008, 220, 221 = <strong>HRRS</strong> 2008 Nr. 310.

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