HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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176<br />
Frank Meyer<br />
läutert es, dass hinreichend zwischen <strong>de</strong>m Gegenstand <strong>de</strong>s Hauptverfahrens<br />
und <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss. 184<br />
Im Strafverfahren ginge es um Schuld o<strong>de</strong>r Unschuld, nicht um die Rechtmäßigkeit<br />
einer Ermittlungsmaßnahme. Der vom Beschwer<strong>de</strong>führer im<br />
Hauptsacheverfahren erklärte Rechtsmittelverzicht hätte einen an<strong>de</strong>ren Gegenstand<br />
als <strong>de</strong>ssen Rechtsmittel gegen die Ermittlungsmaßnahmen, so<br />
dass dieses Rechtsmittel nicht mit Hinweis auf <strong>de</strong>n Rechtsmittelverzicht<br />
verworfen wer<strong>de</strong>n durfte. Unabhängig von <strong>de</strong>r Akzeptanz <strong>de</strong>r Verurteilung<br />
kann daher ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r Feststellung davon unabhängiger<br />
Ermittlungsmaßnahmen als geson<strong>de</strong>rter Grundrechtseingriffe fortbestehen,<br />
185 wobei hinzuzufügen ist, dass die mit einem Rechtsmittelverzicht<br />
herbeigeführte Rechtskraft sich ohnehin nicht auf die Rechtmäßigkeit o<strong>de</strong>r<br />
Rechtswidrigkeit einer Zwangsmaßnahme erstreckte. 186 Gegenstand <strong>de</strong>s<br />
Urteils sind nicht einzelne Ermittlungsmaßnahmen, son<strong>de</strong>rn die <strong>strafrecht</strong>liche<br />
Würdigung einer prozessualen Tat. Mithin ist eine Gesamtbetrachtung<br />
unter Einbeziehung prozessualer Ereignisse im Hauptverfahren zwar nicht<br />
gänzlich unzulässig. Als schwerpunktmäßig ausschlaggeben<strong>de</strong> Faktoren<br />
scheinen Einstellungsform o<strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens<br />
aber disqualifiziert zu sein.<br />
Rechnung getragen. Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Falles wie die Versagung einer Sachentscheidung<br />
im ersten Rechtszug und die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zwischenzeitlichen<br />
Zuständigkeitswechsels, bei <strong>de</strong>m die Rechtslage laut BVerfG unsicher war und<br />
sich keine gesetzliche Grundlage <strong>für</strong> die Auffassung <strong>de</strong>s OLG fand, seien nicht<br />
berücksichtigt wor<strong>de</strong>n. Auch könne man <strong>de</strong>m Antragsteller keine Untätigkeit<br />
<strong>für</strong> längere Zeit vorwerfen. Die verzögerte Einlegung von Rechtsmitteln gegen<br />
die Ermittlungsmaßnahmen habe er nur eingeschränkt zu vertreten, so dass ein<br />
Entzug <strong>de</strong>s Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
184<br />
BVerfG NJW 2005, 1855, 1856 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214.<br />
185<br />
BVerfG NJW 2005, 1855, 1857 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214.<br />
186<br />
Das Rechtsschutzbedürfnis kann also grundsätzlich nicht mit Fällung <strong>de</strong>s Urteils<br />
erlöschen.