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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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176<br />

Frank Meyer<br />

läutert es, dass hinreichend zwischen <strong>de</strong>m Gegenstand <strong>de</strong>s Hauptverfahrens<br />

und <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss. 184<br />

Im Strafverfahren ginge es um Schuld o<strong>de</strong>r Unschuld, nicht um die Rechtmäßigkeit<br />

einer Ermittlungsmaßnahme. Der vom Beschwer<strong>de</strong>führer im<br />

Hauptsacheverfahren erklärte Rechtsmittelverzicht hätte einen an<strong>de</strong>ren Gegenstand<br />

als <strong>de</strong>ssen Rechtsmittel gegen die Ermittlungsmaßnahmen, so<br />

dass dieses Rechtsmittel nicht mit Hinweis auf <strong>de</strong>n Rechtsmittelverzicht<br />

verworfen wer<strong>de</strong>n durfte. Unabhängig von <strong>de</strong>r Akzeptanz <strong>de</strong>r Verurteilung<br />

kann daher ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r Feststellung davon unabhängiger<br />

Ermittlungsmaßnahmen als geson<strong>de</strong>rter Grundrechtseingriffe fortbestehen,<br />

185 wobei hinzuzufügen ist, dass die mit einem Rechtsmittelverzicht<br />

herbeigeführte Rechtskraft sich ohnehin nicht auf die Rechtmäßigkeit o<strong>de</strong>r<br />

Rechtswidrigkeit einer Zwangsmaßnahme erstreckte. 186 Gegenstand <strong>de</strong>s<br />

Urteils sind nicht einzelne Ermittlungsmaßnahmen, son<strong>de</strong>rn die <strong>strafrecht</strong>liche<br />

Würdigung einer prozessualen Tat. Mithin ist eine Gesamtbetrachtung<br />

unter Einbeziehung prozessualer Ereignisse im Hauptverfahren zwar nicht<br />

gänzlich unzulässig. Als schwerpunktmäßig ausschlaggeben<strong>de</strong> Faktoren<br />

scheinen Einstellungsform o<strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens<br />

aber disqualifiziert zu sein.<br />

Rechnung getragen. Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Falles wie die Versagung einer Sachentscheidung<br />

im ersten Rechtszug und die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zwischenzeitlichen<br />

Zuständigkeitswechsels, bei <strong>de</strong>m die Rechtslage laut BVerfG unsicher war und<br />

sich keine gesetzliche Grundlage <strong>für</strong> die Auffassung <strong>de</strong>s OLG fand, seien nicht<br />

berücksichtigt wor<strong>de</strong>n. Auch könne man <strong>de</strong>m Antragsteller keine Untätigkeit<br />

<strong>für</strong> längere Zeit vorwerfen. Die verzögerte Einlegung von Rechtsmitteln gegen<br />

die Ermittlungsmaßnahmen habe er nur eingeschränkt zu vertreten, so dass ein<br />

Entzug <strong>de</strong>s Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

184<br />

BVerfG NJW 2005, 1855, 1856 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214.<br />

185<br />

BVerfG NJW 2005, 1855, 1857 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214.<br />

186<br />

Das Rechtsschutzbedürfnis kann also grundsätzlich nicht mit Fällung <strong>de</strong>s Urteils<br />

erlöschen.

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