HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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174 Frank Meyer sowie das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage mit seiner Zustimmung eingestellt wurde, scheide eine Verletzung von Art. 19 IV GG aus, da der Weg zum Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wurde. 179 In einem aktuellen Fall prüft das BVerfG, ob die Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO ein besonderes Umstandsmoment begründet, verneint dies aber. Dabei scheint das BVerfG der Verfahrenseinstellung gem. § 170 II StPO eine besondere Bedeutung gegenüber anderen Verfahrenseinstellungen insofern einzuräumen, als sie aufgrund ihrer Voraussetzungen eher ungeeignet ist, ein Umstandsmoment zu begründen. Die Unschuldsvermutung trägt eine solche Differenzierung jedoch nicht. 180 Auch die Zustimmungsbedürftigkeit diverser Einstellungsformen dürfte kaum aussagekräftiger sein. Die Zustimmung zur Einstellung kann nicht als vertrauensbildende Maßnahme dahin gehend verstanden werden, dass der Beschuldigte nicht mehr die Rechtmäßigkeit erledigter Zwangsmaßnahmen überprüfen lassen will. 181 Park hält es deshalb für zweifelhaft, ob der Form der Verfahrenserledigung überhaupt in irgendeiner Form Bedeutung im Rahmen des Umstandsmoments beigemessen werden kann. Sonst könnte die Frage der Schuld oder der Unschuld des Täters einfließen und damit ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit strafprozessualer Zwangsmaßnahmen grundsätzlich nicht von Bedeutung sein kann. 182 179 BVerfG NJW 2003, 1514, 1515 – Beschwerdeführer sei bei dieser Sachlage untätig geblieben, obwohl vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen worden wäre. 180 In diese Richtung Park StRR 2008, S. 221, für den es zweifelhaft erscheint, ob der Form der Verfahrenserledigung überhaupt in irgendeiner Form Bedeutung im Rahmen des Umstandsmoments beizumessen ist, S. 221. 181 Park StRR 2008, 221, 222. 182 Park StRR 2008, S. 221, 222; so schon zuvor VerfGBbg, Beschluss vom 21.11.2002 - VfGBbg 94 - Das Strafverfahren habe mit der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nicht unmittelbar zu tun. Im Strafprozess gehe es um Schuld oder Nichtschuld und nicht speziell um die Rechtmäßigkeit der Durchsu-

Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 175 Das sieht im Grundsatz trotz der vorgenannten fallspezifischen Ausführungen auch das BVerfG so. 183 In einem Beschluss vom 14. Dezember 2004 erchungsanordnung. Es ist sowohl möglich, dass der Betroffene trotz rechtswidriger Durchsuchungsanordnung verurteilt wird, als auch umgekehrt, dass er unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung freigesprochen wird; vgl. in grundsätzlicher Hinsicht auch Gusy StV 2002, 153, 157 ff. 183 BVerfGE 96, 27, 42; BVerfG NJW 2005, 1855 = HRRS 2005 Nr. 214. Dem Beschluss liegt ein besonders erstaunliches Beispiel mutwilliger Vereitelung effektiven Rechtsschutzes durch die Hamburger Strafjustiz zu Grunde. Nach erledigter Wohnungsdurchsuchung und Telefonüberwachung wies das (zuständige) LG Hamburg die Anträge auf Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit in der Hauptverhandlung zurück, weil – in offenkundiger Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – nach Eröffnung des Hauptverfahrens kein Anspruch auf eine isolierte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen und abgeschlossenen Maßnahmen bestehe. Hiergegen erhob der Betroffene sogleich Beschwerde. Das OLG Hamburg umging jedoch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LG. Da im Hauptsacheverfahren nach Rechtsmittelverzicht des Betroffenen zwischenzeitlich Rechtskraft eingetreten war, sah der Senat das Verfahren hierdurch wieder in den Stand vor der Anklageerhebung zurückversetzt. Es verwarf daher die Beschwerde unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts, dass bereits vor Anklageerhebung zuständig war. Hiergegen erhob der Betroffene Verfassungsbeschwerde, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde, da er zunächst den vom OLG aufgezeigten Weg hätte einschlagen müssen. Noch vor dieser Entscheidung – einen Monat nach Verkündung des Beschlusses des OLG – hatte der Betroffene bereits einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit beim AG Hamburg gestellt. Diesen Antrag wies das AG Hamburg – wiederum einen Monat nach dem Kammerbeschluss des BVerfG – als unzulässig zurück, da ihm das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlte. Der Antragsteller hätte bereits eine vorhandene Gelegenheit zur gerichtlichen Prüfung gehabt und durch seinen Rechtsmittelverzicht im Hauptverfahren selbst dafür gesorgt, dass es im vorangegangenen Verfahren nicht zu einer sachlichen Überprüfung gekommen ist. Der Rechtsmittelverzicht könne schon unter Verwirkungsgesichtspunkten dazu führen, dass die Maßnahmen nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht mehr zum Gegenstand eines gerichtlichen Prüfungsverfahrens gemacht werden können. Dies alles ereignete sich in einem Zeitraum von 15 Monaten. Es ist müßig, darüber zu rätseln, wie sich die kongruente Unkenntnis oder schlimmstenfalls Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG durch gleich drei Hamburger Gerichte erklärt. Das BVerfG machte dieser kafkaesken Posse auf erneute Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hin mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 jedenfalls ein Ende. Die angegriffene Entscheidung habe den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht

Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 175<br />

Das sieht im Grundsatz trotz <strong>de</strong>r vorgenannten fallspezifischen Ausführungen<br />

auch das BVerfG so. 183 In einem Beschluss vom 14. Dezember 2004 erchungsanordnung.<br />

Es ist sowohl möglich, dass <strong>de</strong>r Betroffene trotz rechtswidriger<br />

Durchsuchungsanordnung verurteilt wird, als auch umgekehrt, dass er unbescha<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Durchsuchungsanordnung freigesprochen<br />

wird; vgl. in grundsätzlicher Hinsicht auch Gusy StV 2002, 153, 157 ff.<br />

183<br />

BVerfGE 96, 27, 42; BVerfG NJW 2005, 1855 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214. Dem Beschluss<br />

liegt ein beson<strong>de</strong>rs erstaunliches Beispiel mutwilliger Vereitelung effektiven<br />

Rechtsschutzes durch die Hamburger Strafjustiz zu Grun<strong>de</strong>. Nach erledigter<br />

Wohnungsdurchsuchung und Telefonüberwachung wies das (zuständige) LG<br />

Hamburg die Anträge auf Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />

zurück, weil – in offenkundiger Verkennung <strong>de</strong>r höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung – nach Eröffnung <strong>de</strong>s Hauptverfahrens kein Anspruch auf eine<br />

isolierte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r angegriffenen und abgeschlossenen<br />

Maßnahmen bestehe. Hiergegen erhob <strong>de</strong>r Betroffene sogleich Beschwer<strong>de</strong>.<br />

Das OLG Hamburg umging jedoch eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s LG. Da im Hauptsacheverfahren nach Rechtsmittelverzicht<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen zwischenzeitlich Rechtskraft eingetreten war, sah <strong>de</strong>r Senat das<br />

Verfahren hierdurch wie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Stand vor <strong>de</strong>r Anklageerhebung zurückversetzt.<br />

Es verwarf daher die Beschwer<strong>de</strong> unter Hinweis auf die Zuständigkeit <strong>de</strong>s<br />

Amtsgerichts, dass bereits vor Anklageerhebung zuständig war. Hiergegen erhob<br />

<strong>de</strong>r Betroffene Verfassungsbeschwer<strong>de</strong>, die nicht zur Entscheidung angenommen<br />

wur<strong>de</strong>, da er zunächst <strong>de</strong>n vom OLG aufgezeigten Weg hätte einschlagen<br />

müssen. Noch vor dieser Entscheidung – einen Monat nach Verkündung<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s OLG – hatte <strong>de</strong>r Betroffene bereits einen Antrag auf Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit beim AG Hamburg gestellt. Diesen Antrag wies<br />

das AG Hamburg – wie<strong>de</strong>rum einen Monat nach <strong>de</strong>m Kammerbeschluss <strong>de</strong>s<br />

BVerfG – als unzulässig zurück, da ihm das allgemeine Rechtsschutzinteresse<br />

fehlte. Der Antragsteller hätte bereits eine vorhan<strong>de</strong>ne Gelegenheit zur gerichtlichen<br />

Prüfung gehabt und durch seinen Rechtsmittelverzicht im Hauptverfahren<br />

selbst da<strong>für</strong> gesorgt, dass es im vorangegangenen Verfahren nicht zu einer<br />

sachlichen Überprüfung gekommen ist. Der Rechtsmittelverzicht könne schon<br />

unter Verwirkungsgesichtspunkten dazu führen, dass die Maßnahmen nach<br />

rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht mehr <strong>zum</strong> Gegenstand eines gerichtlichen<br />

Prüfungsverfahrens gemacht wer<strong>de</strong>n können. Dies alles ereignete sich in<br />

einem Zeitraum von 15 Monaten. Es ist müßig, darüber zu rätseln, wie sich die<br />

kongruente Unkenntnis o<strong>de</strong>r schlimmstenfalls Missachtung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BVerfG durch gleich drei Hamburger Gerichte erklärt. Das BVerfG<br />

machte dieser kafkaesken Posse auf erneute Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

hin mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 je<strong>de</strong>nfalls ein En<strong>de</strong>. Die angegriffene<br />

Entscheidung habe <strong>de</strong>n verfassungsrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen nicht

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