HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
174 Frank Meyer sowie das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage mit seiner Zustimmung eingestellt wurde, scheide eine Verletzung von Art. 19 IV GG aus, da der Weg zum Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wurde. 179 In einem aktuellen Fall prüft das BVerfG, ob die Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO ein besonderes Umstandsmoment begründet, verneint dies aber. Dabei scheint das BVerfG der Verfahrenseinstellung gem. § 170 II StPO eine besondere Bedeutung gegenüber anderen Verfahrenseinstellungen insofern einzuräumen, als sie aufgrund ihrer Voraussetzungen eher ungeeignet ist, ein Umstandsmoment zu begründen. Die Unschuldsvermutung trägt eine solche Differenzierung jedoch nicht. 180 Auch die Zustimmungsbedürftigkeit diverser Einstellungsformen dürfte kaum aussagekräftiger sein. Die Zustimmung zur Einstellung kann nicht als vertrauensbildende Maßnahme dahin gehend verstanden werden, dass der Beschuldigte nicht mehr die Rechtmäßigkeit erledigter Zwangsmaßnahmen überprüfen lassen will. 181 Park hält es deshalb für zweifelhaft, ob der Form der Verfahrenserledigung überhaupt in irgendeiner Form Bedeutung im Rahmen des Umstandsmoments beigemessen werden kann. Sonst könnte die Frage der Schuld oder der Unschuld des Täters einfließen und damit ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit strafprozessualer Zwangsmaßnahmen grundsätzlich nicht von Bedeutung sein kann. 182 179 BVerfG NJW 2003, 1514, 1515 – Beschwerdeführer sei bei dieser Sachlage untätig geblieben, obwohl vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen worden wäre. 180 In diese Richtung Park StRR 2008, S. 221, für den es zweifelhaft erscheint, ob der Form der Verfahrenserledigung überhaupt in irgendeiner Form Bedeutung im Rahmen des Umstandsmoments beizumessen ist, S. 221. 181 Park StRR 2008, 221, 222. 182 Park StRR 2008, S. 221, 222; so schon zuvor VerfGBbg, Beschluss vom 21.11.2002 - VfGBbg 94 - Das Strafverfahren habe mit der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nicht unmittelbar zu tun. Im Strafprozess gehe es um Schuld oder Nichtschuld und nicht speziell um die Rechtmäßigkeit der Durchsu-
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 175 Das sieht im Grundsatz trotz der vorgenannten fallspezifischen Ausführungen auch das BVerfG so. 183 In einem Beschluss vom 14. Dezember 2004 erchungsanordnung. Es ist sowohl möglich, dass der Betroffene trotz rechtswidriger Durchsuchungsanordnung verurteilt wird, als auch umgekehrt, dass er unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung freigesprochen wird; vgl. in grundsätzlicher Hinsicht auch Gusy StV 2002, 153, 157 ff. 183 BVerfGE 96, 27, 42; BVerfG NJW 2005, 1855 = HRRS 2005 Nr. 214. Dem Beschluss liegt ein besonders erstaunliches Beispiel mutwilliger Vereitelung effektiven Rechtsschutzes durch die Hamburger Strafjustiz zu Grunde. Nach erledigter Wohnungsdurchsuchung und Telefonüberwachung wies das (zuständige) LG Hamburg die Anträge auf Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit in der Hauptverhandlung zurück, weil – in offenkundiger Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – nach Eröffnung des Hauptverfahrens kein Anspruch auf eine isolierte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen und abgeschlossenen Maßnahmen bestehe. Hiergegen erhob der Betroffene sogleich Beschwerde. Das OLG Hamburg umging jedoch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LG. Da im Hauptsacheverfahren nach Rechtsmittelverzicht des Betroffenen zwischenzeitlich Rechtskraft eingetreten war, sah der Senat das Verfahren hierdurch wieder in den Stand vor der Anklageerhebung zurückversetzt. Es verwarf daher die Beschwerde unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts, dass bereits vor Anklageerhebung zuständig war. Hiergegen erhob der Betroffene Verfassungsbeschwerde, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde, da er zunächst den vom OLG aufgezeigten Weg hätte einschlagen müssen. Noch vor dieser Entscheidung – einen Monat nach Verkündung des Beschlusses des OLG – hatte der Betroffene bereits einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit beim AG Hamburg gestellt. Diesen Antrag wies das AG Hamburg – wiederum einen Monat nach dem Kammerbeschluss des BVerfG – als unzulässig zurück, da ihm das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlte. Der Antragsteller hätte bereits eine vorhandene Gelegenheit zur gerichtlichen Prüfung gehabt und durch seinen Rechtsmittelverzicht im Hauptverfahren selbst dafür gesorgt, dass es im vorangegangenen Verfahren nicht zu einer sachlichen Überprüfung gekommen ist. Der Rechtsmittelverzicht könne schon unter Verwirkungsgesichtspunkten dazu führen, dass die Maßnahmen nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht mehr zum Gegenstand eines gerichtlichen Prüfungsverfahrens gemacht werden können. Dies alles ereignete sich in einem Zeitraum von 15 Monaten. Es ist müßig, darüber zu rätseln, wie sich die kongruente Unkenntnis oder schlimmstenfalls Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG durch gleich drei Hamburger Gerichte erklärt. Das BVerfG machte dieser kafkaesken Posse auf erneute Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hin mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 jedenfalls ein Ende. Die angegriffene Entscheidung habe den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
- Seite 131 und 132: Tatbestandsbildung als Feinderklär
- Seite 133 und 134: Tatbestandsbildung als Feinderklär
- Seite 135 und 136: Tatbestandsbildung als Feinderklär
- Seite 137: Tatbestandsbildung als Feinderklär
- Seite 140 und 141: 132 Frank Meyer Steht die Anordnung
- Seite 142 und 143: 134 Frank Meyer lung im prozessuale
- Seite 144 und 145: 136 Frank Meyer In der Retrospektiv
- Seite 146 und 147: 138 Frank Meyer greifender Grundrec
- Seite 148 und 149: 140 Frank Meyer das BVerfG fand des
- Seite 150 und 151: 142 Frank Meyer worden sind. 45 And
- Seite 152 und 153: 144 Frank Meyer on der Auffassung a
- Seite 154 und 155: 146 Frank Meyer se des Vollzugs ken
- Seite 156 und 157: 148 Frank Meyer allgemeinen Rechtss
- Seite 158 und 159: 150 Frank Meyer die Genugtuungsfunk
- Seite 160 und 161: 152 Frank Meyer 19 IV GG. 84 Wie im
- Seite 162 und 163: 154 Frank Meyer der Folgezeit ist v
- Seite 164 und 165: 156 Frank Meyer grundsätzlich erö
- Seite 166 und 167: 158 Frank Meyer In nachfolgenden Be
- Seite 168 und 169: 160 Frank Meyer in BVerfGE 96, 27 k
- Seite 170 und 171: 162 Frank Meyer Beeinträchtigung b
- Seite 172 und 173: 164 Frank Meyer machen zu wollen, n
- Seite 174 und 175: 166 Frank Meyer zentrierte sich dam
- Seite 176 und 177: 168 Frank Meyer gegenüber dem Staa
- Seite 178 und 179: 170 Frank Meyer Zulässigkeitsvorau
- Seite 180 und 181: 172 Frank Meyer kung unzulässig we
- Seite 184 und 185: 176 Frank Meyer läutert es, dass h
- Seite 186 und 187: 178 Frank Meyer falls abzustellen.
- Seite 188 und 189: 180 Frank Meyer Obgleich bei Übers
- Seite 190 und 191: 182 Frank Meyer schutzes ausdrückt
- Seite 192 und 193: 184 Frank Meyer kannt. 206 Eine dir
- Seite 194 und 195: 186 Frank Meyer es geht, liefen in
- Seite 196 und 197: 188 Frank Meyer charakteristische E
- Seite 198 und 199: 190 Frank Meyer därebene nachträg
- Seite 200 und 201: 192 Frank Meyer den und erledigten
- Seite 202 und 203: 194 Frank Meyer Rechtsprinzip, in d
- Seite 204 und 205: 196 Frank Meyer Die Regelung der Zw
- Seite 206 und 207: 198 Frank Meyer richterlichen Kontr
- Seite 208 und 209: 200 Frank Meyer Dieser Einklang mit
- Seite 210 und 211: 202 Frank Meyer delns durchgesetzt.
- Seite 212 und 213: 204 Frank Meyer 1. Der Norminhalt d
- Seite 214 und 215: 206 Frank Meyer anerkannt. 275 Art.
- Seite 216 und 217: 208 Frank Meyer bar, 286 solange si
- Seite 218 und 219: 210 Frank Meyer Zwangsmaßnahmen ni
- Seite 220 und 221: 212 Frank Meyer Was die praktiziert
- Seite 222 und 223: 214 Frank Meyer betont freiheitlich
- Seite 224 und 225: 216 Frank Meyer Vorwurf als gemeins
- Seite 226 und 227: 218 Frank Meyer Prüfungsverfahren
- Seite 228 und 229: 220 Frank Meyer verrät, dass sich
- Seite 230 und 231: 222 Frank Meyer unterstrichen, welc
174<br />
Frank Meyer<br />
sowie das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage mit seiner Zustimmung<br />
eingestellt wur<strong>de</strong>, schei<strong>de</strong> eine Verletzung von Art. 19 IV GG aus, da<br />
<strong>de</strong>r Weg <strong>zum</strong> Gericht nicht in un<strong>zum</strong>utbarer, aus Sachgrün<strong>de</strong>n nicht mehr<br />
zu rechtfertigen<strong>de</strong>r Weise erschwert wur<strong>de</strong>. 179 In einem aktuellen Fall prüft<br />
das BVerfG, ob die Verfahrenseinstellung nach § 1<strong>70</strong> II StPO ein beson<strong>de</strong>res<br />
Umstandsmoment begrün<strong>de</strong>t, verneint dies aber. Dabei scheint das BVerfG<br />
<strong>de</strong>r Verfahrenseinstellung gem. § 1<strong>70</strong> II StPO eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung<br />
gegenüber an<strong>de</strong>ren Verfahrenseinstellungen insofern einzuräumen, als sie<br />
aufgrund ihrer Voraussetzungen eher ungeeignet ist, ein Umstandsmoment<br />
zu begrün<strong>de</strong>n. Die Unschuldsvermutung trägt eine solche Differenzierung<br />
jedoch nicht. 180 Auch die Zustimmungsbedürftigkeit diverser Einstellungsformen<br />
dürfte kaum aussagekräftiger sein. Die Zustimmung zur Einstellung<br />
kann nicht als vertrauensbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Maßnahme dahin gehend verstan<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Beschuldigte nicht mehr die Rechtmäßigkeit erledigter<br />
Zwangsmaßnahmen überprüfen lassen will. 181 Park hält es <strong>de</strong>shalb <strong>für</strong> zweifelhaft,<br />
ob <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r Verfahrenserledigung überhaupt in irgen<strong>de</strong>iner<br />
Form Be<strong>de</strong>utung im Rahmen <strong>de</strong>s Umstandsmoments beigemessen wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Sonst könnte die Frage <strong>de</strong>r Schuld o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unschuld <strong>de</strong>s Täters einfließen<br />
und damit ein Gesichtspunkt, <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r<br />
Rechtmäßigkeit strafprozessualer Zwangsmaßnahmen grundsätzlich nicht<br />
von Be<strong>de</strong>utung sein kann. 182<br />
179<br />
BVerfG NJW 2003, 1514, 1515 – Beschwer<strong>de</strong>führer sei bei dieser Sachlage untätig<br />
geblieben, obwohl vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen<br />
wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
180<br />
In diese Richtung Park StRR 2008, S. 221, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n es zweifelhaft erscheint, ob<br />
<strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>r Verfahrenserledigung überhaupt in irgen<strong>de</strong>iner Form Be<strong>de</strong>utung<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Umstandsmoments bei<strong>zum</strong>essen ist, S. 221.<br />
181<br />
Park StRR 2008, 221, 222.<br />
182<br />
Park StRR 2008, S. 221, 222; so schon zuvor VerfGBbg, Beschluss vom<br />
21.11.2002 - VfGBbg 94 - Das Strafverfahren habe mit <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r<br />
Durchsuchung nicht unmittelbar zu tun. Im Strafprozess gehe es um Schuld<br />
o<strong>de</strong>r Nichtschuld und nicht speziell um die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Durchsu-