HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 169<br />
<strong>de</strong>r übrigen anerkannten Fallgruppen ab, son<strong>de</strong>rn postuliert in letzter Konsequenz<br />
sogar, dass in allen Eingriffskonstellation, <strong>de</strong>ren direkte Belastung<br />
sich nicht typischerweise kurzfristig erledigt, die ausbleiben<strong>de</strong> Ergreifung<br />
verfügbarer Rechtsbehelfe mit Eintritt <strong>de</strong>r Erledigung zur Verwirkung <strong>de</strong>s<br />
Rechtsschutzbedürfnisses führt. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein.<br />
Zum einen trennt das OLG Frankfurt systemwidrig nicht zwischen <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
Zulässigkeitsvoraussetzung eines berechtigten Feststellungsinteresses<br />
und <strong>de</strong>r Missbrauchskontrolle <strong>de</strong>r Verwirkung, die als Rechtsfigur<br />
gera<strong>de</strong> dazu geschaffen wur<strong>de</strong>, Rechtssicherheit und Rechtsfrie<strong>de</strong>n zu gewährleisten.<br />
Diese Einschränkung statthaften Rechtsschutzes durch die<br />
Rechtsfigur <strong>de</strong>r Verwirkung unterliegt strengen Voraussetzungen, damit die<br />
Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht leer läuft. 156 Zum an<strong>de</strong>ren brächte<br />
die Auffassung <strong>de</strong>s OLG Frankfurt die Aufgabe <strong>de</strong>r anerkannten Fallgruppen<br />
<strong>de</strong>s Rehabilitationsinteresses und <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr mit sich, wenn<br />
Rechtsbehelfe vor Erledigung zur Verfügung stan<strong>de</strong>n. Im Übrigen ist aber<br />
auch die Annahme höchst zweifelhaft, dass das regelmäßig zufällige und <strong>für</strong><br />
<strong>de</strong>n Betroffenen nicht steuerbare Ereignis <strong>de</strong>r Erledigung als Ankerpunkt<br />
<strong>für</strong> Rechtssicherheit und Rechtsfrie<strong>de</strong>n taugen soll. Tatsächlich han<strong>de</strong>lt es<br />
sich in <strong>de</strong>r Sache wohl um eine Wie<strong>de</strong>rkehr <strong>de</strong>r Figur <strong>de</strong>r prozessualen<br />
Überholung durch die Hintertür <strong>für</strong> alle Fälle, in <strong>de</strong>nen Rechtsbehelfe vor<br />
Erledigung regelmäßig verfügbar waren. Diese Figur hat das BVerfG jedoch<br />
aus gutem Grund verworfen. Beschwer<strong>de</strong> und Antrag auf richterliche Entscheidung<br />
sind unbefristete Rechtsbehelfe, die auch nach Erledigung statthaft<br />
bleiben. Ob Rechtssicherheit und Rechtsfrie<strong>de</strong>n nachhaltig beschädigt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Betroffene über einen längeren Zeitraum mit <strong>de</strong>r Einlegung<br />
dieser Rechtsbehelfe zögert, ist im Rahmen <strong>de</strong>r zweiten wesentlichen<br />
156<br />
BVerfG NJW 2005, 1855, 1857 = <strong>HRRS</strong> 2005 Nr. 214.