HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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168 Frank Meyer gegenüber dem Staat, doch folge aus dem Leistungscharakter auch, dass die Rechtsschutzgarantie mit der Obliegenheit verknüpft ist, selbst für die Geltendmachung der Ansprüche zu sorgen, die aus ihr folgen. Dem Anspruch auf Individualrechtschutz korrespondiere daher eine Prozessverantwortung, die sich in Anfechtungs- und Mitwirkungslasten niederschlägt. 154 Es sei daher verfassungsrechtlich anerkannt, dass es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft und unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen worden wäre. Die Interessen des Rechtssuchenden stünden typischerweise in einem Spannungsverhältnis mit den verfassungsrechtlich legitimierten Schutzgütern der Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, so dass es eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den Verfassungsgütern bedarf. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei nicht zu beanstanden, dass effektiver Rechtsschutz nur dann möglich ist, wenn der Betroffene die nicht fristgebundene Beschwerde umgehend einlegt. 155 In ihrem grundsätzlichen Charakter ist die Begründung des OLG Frankfurt sehr zu begrüßen, da sie ein beachtlicher Versuch ist, die Kriterien des BVerfG dogmatisch anzureichern. Beim Bemühen, die normativen Unterschiede zwischen den Maßnahmen, die sich ihrer Natur nach kurzfristig erledigen oder eben typischerweise nicht, zu beschreiben und dem Ausschluss der letzteren eine tragfähige argumentative Grundlage zu verschaffen, übersieht der Senat jedoch, dass seine Ausführungen teilweise eine andere Zulässigkeitsvoraussetzung betreffen als das Feststellungsinteresse. Der Senat vermischt das Feststellungsinteresse mit dem Problem der Verwirkung. Er schneidet damit nicht nur die in der Sache gebotene Prüfung Gewichts freiheitsentziehender Eingriffe und der geforderten Gewährung effektiven Rechtsschutzes systemwidrig sei, die Rechtsschutzgewährung dadurch einzuschränken, dass der Betroffene zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet wird, ein nicht fristgebundenes Rechtsmittel umgehend einzulegen. 154 OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 349, 350. 155 OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 349, 350.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 169 der übrigen anerkannten Fallgruppen ab, sondern postuliert in letzter Konsequenz sogar, dass in allen Eingriffskonstellation, deren direkte Belastung sich nicht typischerweise kurzfristig erledigt, die ausbleibende Ergreifung verfügbarer Rechtsbehelfe mit Eintritt der Erledigung zur Verwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses führt. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein. Zum einen trennt das OLG Frankfurt systemwidrig nicht zwischen der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung eines berechtigten Feststellungsinteresses und der Missbrauchskontrolle der Verwirkung, die als Rechtsfigur gerade dazu geschaffen wurde, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu gewährleisten. Diese Einschränkung statthaften Rechtsschutzes durch die Rechtsfigur der Verwirkung unterliegt strengen Voraussetzungen, damit die Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht leer läuft. 156 Zum anderen brächte die Auffassung des OLG Frankfurt die Aufgabe der anerkannten Fallgruppen des Rehabilitationsinteresses und der Wiederholungsgefahr mit sich, wenn Rechtsbehelfe vor Erledigung zur Verfügung standen. Im Übrigen ist aber auch die Annahme höchst zweifelhaft, dass das regelmäßig zufällige und für den Betroffenen nicht steuerbare Ereignis der Erledigung als Ankerpunkt für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden taugen soll. Tatsächlich handelt es sich in der Sache wohl um eine Wiederkehr der Figur der prozessualen Überholung durch die Hintertür für alle Fälle, in denen Rechtsbehelfe vor Erledigung regelmäßig verfügbar waren. Diese Figur hat das BVerfG jedoch aus gutem Grund verworfen. Beschwerde und Antrag auf richterliche Entscheidung sind unbefristete Rechtsbehelfe, die auch nach Erledigung statthaft bleiben. Ob Rechtssicherheit und Rechtsfrieden nachhaltig beschädigt werden, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum mit der Einlegung dieser Rechtsbehelfe zögert, ist im Rahmen der zweiten wesentlichen 156 BVerfG NJW 2005, 1855, 1857 = HRRS 2005 Nr. 214.
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gegenüber <strong>de</strong>m Staat, doch folge aus <strong>de</strong>m Leistungscharakter auch, dass die<br />
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die sich in Anfechtungs- und Mitwirkungslasten nie<strong>de</strong>rschlägt. 154 Es sei daher<br />
verfassungsrechtlich anerkannt, dass es gegen Treu und Glauben verstößt,<br />
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Verfassungsgütern bedarf. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei nicht zu<br />
beanstan<strong>de</strong>n, dass effektiver Rechtsschutz nur dann möglich ist, wenn <strong>de</strong>r<br />
Betroffene die nicht fristgebun<strong>de</strong>ne Beschwer<strong>de</strong> umgehend einlegt. 155<br />
In ihrem grundsätzlichen Charakter ist die Begründung <strong>de</strong>s OLG Frankfurt<br />
sehr zu begrüßen, da sie ein beachtlicher Versuch ist, die Kriterien <strong>de</strong>s<br />
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zwischen <strong>de</strong>n Maßnahmen, die sich ihrer Natur nach kurzfristig erledigen<br />
o<strong>de</strong>r eben typischerweise nicht, zu beschreiben und <strong>de</strong>m Ausschluss<br />
<strong>de</strong>r letzteren eine tragfähige argumentative Grundlage zu verschaffen,<br />
übersieht <strong>de</strong>r Senat jedoch, dass seine Ausführungen teilweise eine an<strong>de</strong>re<br />
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Der Senat vermischt das Feststellungsinteresse mit <strong>de</strong>m Problem <strong>de</strong>r Verwirkung.<br />
Er schnei<strong>de</strong>t damit nicht nur die in <strong>de</strong>r Sache gebotene Prüfung<br />
Gewichts freiheitsentziehen<strong>de</strong>r Eingriffe und <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Gewährung effektiven<br />
Rechtsschutzes systemwidrig sei, die Rechtsschutzgewährung dadurch<br />
einzuschränken, dass <strong>de</strong>r Betroffene zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet<br />
wird, ein nicht fristgebun<strong>de</strong>nes Rechtsmittel umgehend einzulegen.<br />
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OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 349, 350.<br />
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OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 349, 350.