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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 167<br />

Auch bei rechtswidrigem Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO komme<br />

ein Rechtsschutzbedürfnis in Betracht. 150 Trotz <strong>de</strong>r Entscheidungsfülle bleiben<br />

Dogmatik und Systematik <strong>de</strong>s berechtigten Feststellungsinteresses weiter<br />

im Dunkeln. Auch Gedanken zur Typizität fin<strong>de</strong>n sich nur selten. 151 Sehr<br />

interessant sind in dieser Hinsicht allerdings diverse Beschlüsse <strong>de</strong>s OLG<br />

Hamm und <strong>de</strong>s OLG Frankfurt zu Vorführhaftbefehlen gem. § 230 II StPO.<br />

Bei gegenstandslos gewor<strong>de</strong>nem Haftbefehl nach § 230 II StPO ließe sich<br />

kein Rechtsschutzbedürfnis mehr feststellen. 152 An<strong>de</strong>rs als bei einer Durchsuchungsanordnung,<br />

die wegen <strong>de</strong>r allgemein kurzfristigen Natur einer solchen<br />

Maßnahme in aller Regel keiner weiteren rechtlichen Überprüfung zugänglich<br />

ist, bestün<strong>de</strong>n bei einem Haftbefehl gem. § 230 II StPO hinreichen<strong>de</strong><br />

Möglichkeiten einer Inhaftierung schon bei Verkündung entgegenzuwirken,<br />

insbeson<strong>de</strong>re durch Vortragen genügen<strong>de</strong>r Entschuldigungsgrün<strong>de</strong><br />

<strong>für</strong> ein Ausbleiben in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung. Im weiteren Verlauf<br />

hätte auch vom Recht <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> und weiteren Beschwer<strong>de</strong> Gebrauch<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n können. Das OLG Frankfurt schloss sich <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s<br />

OLG Hamm an. 153 Art. 19 IV GG begrün<strong>de</strong> zwar einen Leistungsanspruch<br />

150<br />

OLG Hamm NJW 1999, 229.<br />

151<br />

Vgl. aber OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 175, 176 – Bei einer erledigten Ermittlungsmaßnahme<br />

ist <strong>de</strong>r Antrag auf Feststellung <strong>de</strong>ren Rechtswidrigkeit zwar<br />

dann zulässig, wenn durch sie tief greifend in die Grundrechte <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

eingegriffen wird und sich ihre direkte Belastung nach <strong>de</strong>m typischen Verfahrensablauf<br />

auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher <strong>de</strong>r Betroffene eine gerichtliche<br />

Entscheidung, einschließlich <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>entscheidung in <strong>de</strong>r Regel<br />

nicht erlangen kann. Bei Beschlagnahmemaßnahmen stehe jedoch regelmäßig<br />

ein Zeitrahmen zur Verfügung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Betroffenen die Ausschöpfung <strong>de</strong>s<br />

Instanzenzuges ohne weiteres ermöglicht.<br />

152<br />

OLG Hamm NJW 1999, 229.<br />

153<br />

OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 349. Damit wen<strong>de</strong>t sich das OLG Frankfurt<br />

zugleich gegen die Auffassung <strong>de</strong>s OLG Düsseldorf und <strong>de</strong>s OLG Celle, siehe<br />

OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 382; OLG Celle NStZ-RR 2003, 177. Diese sehen<br />

die Eröffnung <strong>de</strong>s Rechtswegs nicht als davon abhängig an, ob möglicherweise<br />

vor Eintritt <strong>de</strong>r Erledigung bestehen<strong>de</strong> Rechtsmittel hätten ausgeschöpft<br />

wer<strong>de</strong>n können. Sie argumentieren, dass es gera<strong>de</strong> angesichts <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren

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