HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 167<br />
Auch bei rechtswidrigem Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO komme<br />
ein Rechtsschutzbedürfnis in Betracht. 150 Trotz <strong>de</strong>r Entscheidungsfülle bleiben<br />
Dogmatik und Systematik <strong>de</strong>s berechtigten Feststellungsinteresses weiter<br />
im Dunkeln. Auch Gedanken zur Typizität fin<strong>de</strong>n sich nur selten. 151 Sehr<br />
interessant sind in dieser Hinsicht allerdings diverse Beschlüsse <strong>de</strong>s OLG<br />
Hamm und <strong>de</strong>s OLG Frankfurt zu Vorführhaftbefehlen gem. § 230 II StPO.<br />
Bei gegenstandslos gewor<strong>de</strong>nem Haftbefehl nach § 230 II StPO ließe sich<br />
kein Rechtsschutzbedürfnis mehr feststellen. 152 An<strong>de</strong>rs als bei einer Durchsuchungsanordnung,<br />
die wegen <strong>de</strong>r allgemein kurzfristigen Natur einer solchen<br />
Maßnahme in aller Regel keiner weiteren rechtlichen Überprüfung zugänglich<br />
ist, bestün<strong>de</strong>n bei einem Haftbefehl gem. § 230 II StPO hinreichen<strong>de</strong><br />
Möglichkeiten einer Inhaftierung schon bei Verkündung entgegenzuwirken,<br />
insbeson<strong>de</strong>re durch Vortragen genügen<strong>de</strong>r Entschuldigungsgrün<strong>de</strong><br />
<strong>für</strong> ein Ausbleiben in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung. Im weiteren Verlauf<br />
hätte auch vom Recht <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> und weiteren Beschwer<strong>de</strong> Gebrauch<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n können. Das OLG Frankfurt schloss sich <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s<br />
OLG Hamm an. 153 Art. 19 IV GG begrün<strong>de</strong> zwar einen Leistungsanspruch<br />
150<br />
OLG Hamm NJW 1999, 229.<br />
151<br />
Vgl. aber OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 175, 176 – Bei einer erledigten Ermittlungsmaßnahme<br />
ist <strong>de</strong>r Antrag auf Feststellung <strong>de</strong>ren Rechtswidrigkeit zwar<br />
dann zulässig, wenn durch sie tief greifend in die Grundrechte <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
eingegriffen wird und sich ihre direkte Belastung nach <strong>de</strong>m typischen Verfahrensablauf<br />
auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher <strong>de</strong>r Betroffene eine gerichtliche<br />
Entscheidung, einschließlich <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>entscheidung in <strong>de</strong>r Regel<br />
nicht erlangen kann. Bei Beschlagnahmemaßnahmen stehe jedoch regelmäßig<br />
ein Zeitrahmen zur Verfügung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Betroffenen die Ausschöpfung <strong>de</strong>s<br />
Instanzenzuges ohne weiteres ermöglicht.<br />
152<br />
OLG Hamm NJW 1999, 229.<br />
153<br />
OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 349. Damit wen<strong>de</strong>t sich das OLG Frankfurt<br />
zugleich gegen die Auffassung <strong>de</strong>s OLG Düsseldorf und <strong>de</strong>s OLG Celle, siehe<br />
OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 382; OLG Celle NStZ-RR 2003, 177. Diese sehen<br />
die Eröffnung <strong>de</strong>s Rechtswegs nicht als davon abhängig an, ob möglicherweise<br />
vor Eintritt <strong>de</strong>r Erledigung bestehen<strong>de</strong> Rechtsmittel hätten ausgeschöpft<br />
wer<strong>de</strong>n können. Sie argumentieren, dass es gera<strong>de</strong> angesichts <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren