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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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164<br />

Frank Meyer<br />

machen zu wollen, nur schwer mit <strong>de</strong>m Grundanliegen <strong>de</strong>s Rechtsfortbildungsprozesses<br />

vereinbar, ein Rechtschutzsystem zu etablieren, das nach<br />

klaren und verlässlichen Kriterien operiert. 130 Daher müsse je<strong>de</strong> (plausibel<br />

und substantiiert behauptete) Grundrechtsverletzung durch eine anfechtbare<br />

Zwangsmaßnahme <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st einer nachträglichen Überprüfung zuzuführen<br />

sein, wenn sich diese erledigt, bevor Rechtsschutz gewährt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. 131 Lediglich bagatellarische Eingriffe sollen unberücksichtigt bleiben.<br />

132 Gegen erledigte Zwangsakte mit Grundrechtsrelevanz sei daher allgemein<br />

eine Anrufung eines Gerichts zur nachträglichen Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Rechtswidrigkeit zuzulassen, wenn ein strafprozessualer Rechtsbehelf gegen<br />

<strong>de</strong>ren Anordnung offen stand. 133 Die Beschränkung <strong>de</strong>s Rechtsschutzinteresses<br />

auf erhebliche Folgen <strong>de</strong>s Eingriffs o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr<br />

wer<strong>de</strong> mithin nicht aufrechtzuerhalten sein. 134 Die Unterscheidung zwischen<br />

tief greifen<strong>de</strong>n und sonstigen Grundrechtseingriffen müsse aufgegeben<br />

wer<strong>de</strong>n. 135 Sie sei we<strong>de</strong>r zu leisten 136 noch mit Art. 19 IV GG vereinbar.<br />

Art. 19 IV GG kenne eine <strong>de</strong>rartige Unterscheidung nach <strong>de</strong>r Tiefe <strong>de</strong>s<br />

Grundrechtseingriffs nicht. 137 Es muss grundsätzlich effektiver Rechts-<br />

130<br />

Für die rechtspraktische Interpretation dieser Zulässigkeitsvoraussetzung ist<br />

die effektive Ausgestaltung <strong>de</strong>s Rechtswegs die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Problemstellung,<br />

SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 83; <strong>de</strong>rs. GA 1992, 214, 216.<br />

131<br />

Roxin StV 1997, 654, 656; <strong>Fezer</strong> JZ 1997, 1062, 1063 f.; Lilie ZStW 111 (1999),<br />

S. 807, 814; SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 89.<br />

132<br />

SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 89; Kühne, Strafprozessrecht, 7. Aufl. (2007), Rn.<br />

559; strenger SK-Rogall, 21. Aufbau-Lfg. (2000), § 81a Rn. 116 – bei Eingriffen<br />

mit erhöhtem Schweregrad sei Beschwer<strong>de</strong> stets zulässig; in <strong>de</strong>n übrigen Fällen<br />

hinge dies vom Vorliegen eines sonst anerkannten Feststellungsinteresses ab.<br />

133<br />

Roxin, Strafverfahrensrecht, 24. Auflage (1995), § 29, Rn. 12 ff.<br />

134<br />

Roxin StV 1997, 654, 656.<br />

135<br />

SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 89.<br />

136<br />

Roxin StV 1997, 654, 656.<br />

137<br />

Roxin StV 1997, 654, 656. Dem Anliegen effektiven Rechtschutzes aus Art. 19<br />

IV GG wer<strong>de</strong>n Differenzierungen nach <strong>de</strong>m Schweregrad eines Eingriffs nicht<br />

gerecht.

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