HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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162 Frank Meyer Beeinträchtigung besonders sensibler Rechtspositionen wie Versammlungsfreiheit oder das Fernmeldegeheimnis verschieben. 122 In dieser Richtung wird angefügt, dass auch offene Maßnahmen wie Beschlagnahme oder Kontrollstellen tief greifende Grundrechtseingriffe bewirken könnten, wenn in diesen Fällen Rechtschutz vor Erledigung nicht erreicht werden kann. Spätestens an diesem Punkt werden aber die beiden Komponenten der BVerfG- Definition vermischt, indem aus dem Umstand, dass die Erledigung typischerweise eintritt, bevor Rechtsschutz realisierbar ist, auf die Tiefe des Grundrechtseingriffs geschlossen wird. 123 Krach deutet in dieser Hinsicht jedoch zutreffend an, dass Eingriffsintensität und regelmäßige Dauer bei der Bestimmung des Feststellungsinteresses als inhaltlich zu trennende Komponenten zusammenspielen. 124 Gleichwohl wird gerade der Faktor der Typizität zunehmend unterschlagen. Die Betonung liegt in der wissenschaftlichen Diskussion allein auf dem schwerwiegenden Grundrechtseingriff, 125 ohne dabei überzeugende neue Maßstäbe gewonnen zu haben. Es wird überhaupt für zweifelhaft gehalten, dass ein qualitatives Merkmal für die Abgrenzung gefunden werden kann. Diese Einsicht hat im Schrifttum vermehrt zu einem Abrücken von den Standards des BVerfG, das zumindest formal am Kriterium des tief greifenden Grundrechtseingriffs festhält und es durch Zuweisung konkreter Fallkonstellationen inhaltlich auffüllt, und der Forderung nach expansiver Interpretation des Feststellungsinteresses Celle StV 1997, 625; ein solches nachwirkendes Bedürfnis bei Willkür hat schon der BGH entgegen seiner eigenen Rechtsprechung zu richterlichen Anordnungen angedacht, BGH NJW 1989, 1170; BGHSt 28, 57, 58. 122 Vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253 = HRRS 2004 Nr. 350; DVBl. 2004, 822, 823. 123 Vgl. LR-Schäfer, Fn. 100, § 105 Rn. 101 - kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich für Maßnahmen aufgrund der Eilkompetenz; es genügt Eingriff tief greifender Art, gegen den sich der Betroffene praktisch nicht sinnvoll wehren kann; 124 Krach Jura 2001, 737, 739. 125 Vgl. Roxin StV 1997, 654, 656.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 163 geführt. 126 Die Eingriffe der Strafverfolgungsbehörden hätten eine Diskriminierungswirkung, die mit jeder nachhaltigen Verwicklung in zwangsausübend vorgehende strafprozessuale Ermittlungen verbunden sei. Zwangsmitteleinsätze hätten gemeinhin einen Stigmatisierungseffekt, der in rechtlich relevanter Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, 127 welches vor Beeinträchtigungen des sozialen Geltungsanspruchs schützt, berührt. 128 Eine abstrakte Differenzierung nach verfassungsrechtlichem und/oder einfachrechtlichem Richtervorbehalt überzeuge demgegenüber nicht. Sie sei geeignet, besonderen Bedarf an Rechtsschutz zu signalisieren, doch gestattet das Kriterium des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts nicht den Umkehrschluss auf fehlende Schutzwürdigkeit der Betroffenen in anderen Eingriffssituationen. 129 Andererseits wäre die Absicht, die Eingriffsintensität im Einzelfall bestimmen und zum Maßstab 126 Diese Sichtweise erhält im Schrifttum verstärkt Zuspruch, wobei die Position untereinander variieren, vgl. Fezer JZ 1997, 1062, 1063 f.; ders. FS Rieß (2002), S. 93, 110; Roxin StV 1997, 654, 656; Dörr NJW 1984, 2258, 2261 – berechtigtes Interesse an nachträglicher Feststellung ergibt sich schon aus der Behauptung des Grundrechtseingriffs; etwas restriktiver SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 89; Bachmann NJW 1999, 2414, 2415 – erfasst werden müssen alle Zwangsmaßnahmen, bei denen die direkte Belastung durch den Hoheitsakt typischerweise beendet ist, bevor eine gerichtliche Entscheidung durch die zuständige Instanz erlangt werden kann. 127 Vgl. dazu auch BVerfGE 54, 148 ff. 128 Amelung, Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe (1976), S. 42 ff.; ders. NJW 1978, 1013, 1014 – z. B. bei publikumswirksamen Durchsuchungen. Ebenso Wohlers GA 1992, 214, 227 – der soziale Geltungsanspruch sei insbesondere betroffen, wenn die Wirkung einer Maßnahme auf die Öffentlichkeit gerichtet ist. Hier bestünde Anspruch auf Gegendarstellung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 129 Fezer, FS Rieß (2002), S. 93, 110 - Es verbiete sich nach dem Kriterium des tief greifenden Grundrechtseingriffs zwischen Beschlagnahme und Durchsuchung zu differenzieren; auch das von der strafgerichtlichen Rechtsprechung praktizierte Rehabilitationsinteresse darf nicht so eng verstanden werden, dass dies nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle anzunehmen ist. Auch einfachrechtlicher Richtervorbehalt sei Schutz geboten, Fezer JZ 1997, 1062, 1063.
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Beeinträchtigung beson<strong>de</strong>rs sensibler Rechtspositionen wie Versammlungsfreiheit<br />
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wird angefügt, dass auch offene Maßnahmen wie Beschlagnahme o<strong>de</strong>r Kontrollstellen<br />
tief greifen<strong>de</strong> Grundrechtseingriffe bewirken könnten, wenn in<br />
diesen Fällen Rechtschutz vor Erledigung nicht erreicht wer<strong>de</strong>n kann. Spätestens<br />
an diesem Punkt wer<strong>de</strong>n aber die bei<strong>de</strong>n Komponenten <strong>de</strong>r BVerfG-<br />
Definition vermischt, in<strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>m Umstand, dass die Erledigung typischerweise<br />
eintritt, bevor Rechtsschutz realisierbar ist, auf die Tiefe <strong>de</strong>s<br />
Grundrechtseingriffs geschlossen wird. 123 Krach <strong>de</strong>utet in dieser Hinsicht<br />
jedoch zutreffend an, dass Eingriffsintensität und regelmäßige Dauer bei<br />
<strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s Feststellungsinteresses als inhaltlich zu trennen<strong>de</strong><br />
Komponenten zusammenspielen. 124 Gleichwohl wird gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Faktor <strong>de</strong>r<br />
Typizität zunehmend unterschlagen. Die Betonung liegt in <strong>de</strong>r wissenschaftlichen<br />
Diskussion allein auf <strong>de</strong>m schwerwiegen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriff,<br />
125 ohne dabei überzeugen<strong>de</strong> neue Maßstäbe gewonnen zu haben. Es<br />
wird überhaupt <strong>für</strong> zweifelhaft gehalten, dass ein qualitatives Merkmal <strong>für</strong><br />
die Abgrenzung gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann. Diese Einsicht hat im Schrifttum<br />
vermehrt zu einem Abrücken von <strong>de</strong>n Standards <strong>de</strong>s BVerfG, das <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st<br />
formal am Kriterium <strong>de</strong>s tief greifen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriffs festhält und<br />
es durch Zuweisung konkreter Fallkonstellationen inhaltlich auffüllt, und<br />
<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nach expansiver Interpretation <strong>de</strong>s Feststellungsinteresses<br />
Celle StV 1997, 625; ein solches nachwirken<strong>de</strong>s Bedürfnis bei Willkür hat<br />
schon <strong>de</strong>r BGH entgegen seiner eigenen Rechtsprechung zu richterlichen Anordnungen<br />
angedacht, BGH NJW 1989, 11<strong>70</strong>; BGHSt 28, 57, 58.<br />
122<br />
Vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253 = <strong>HRRS</strong> 2004 Nr. 350; DVBl. 2004, 822,<br />
823.<br />
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Vgl. LR-Schäfer, Fn. 100, § 105 Rn. 101 - kein beson<strong>de</strong>res Rechtsschutzbedürfnis<br />
erfor<strong>de</strong>rlich <strong>für</strong> Maßnahmen aufgrund <strong>de</strong>r Eilkompetenz; es genügt Eingriff<br />
tief greifen<strong>de</strong>r Art, gegen <strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r Betroffene praktisch nicht sinnvoll wehren<br />
kann;<br />
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Krach Jura 2001, 737, 739.<br />
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Vgl. Roxin StV 1997, 654, 656.