HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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8 Daniela Demko eine auf die Person des Angeklagten und dessen Schutz abstellende Sicht zugrunde legt. 13 Für die Prüfung, ob die »interests of justice« die Bestellung eines unentgeltlichen Verteidigers verlangen, nimmt der EGMR auf eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelkriterien bedacht: »… In order to determine whether the ›interests of justice‹ required that the applicant receive free legal assistance, the Court will have regard to various criteria …«. 14 Dabei verlangt der Gerichtshof für die Bejahung der »interests of justice« aber kein kumulatives Vorliegen dieser von ihm entwickelten Einzelkriterien, sondern hält ein alternatives Vorliegen für ausreichend, wobei er – obwohl er jedem der Kriterien eine jeweils selbstständige und für sich allein bereits genügende Bedeutung zur Begründung des Vorliegens der »interests of justice« zuspricht 15 – die Einzelkriterien häufig nicht losgelöst und streng isoliert voneinander überprüft, sondern diese im Rahmen seiner Beurteilung des Vorliegens der »interests of justice« nebeneinander anführt, miteinander verzahnt und in einer Art des Sich-gegenseitig-Verstärkens miteinander in Verbindung setzt: 16 13 Siehe dazu die näheren Ausführungen bei den einzelnen Beurteilungskriterien unter II. 2. c. 14 Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 32. 15 Siehe dazu die näheren Ausführungen bei den einzelnen Beurteilungskriterien unter II. 2. c. 16 Siehe dazu, wie der EGMR die drei Beurteilungskriterien nicht isoliert voneinander prüft, sondern diese sich gegenseitig verstärkend miteinander in Verbindung setzt näher Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 34: «… An additional factor is …” und § 35: «… Such questions, which are complicated in themselves, were even more so for Mr Quaranta …”; ebenso nimmt der EGMR im Rahmen der Prüfung der Komplexität des Falles in einer Art Wiederholung erneut Bezug auf das von ihm bereits zuvor geprüfte und bejahte erste Beurteilungskriterium und betont zusätzlich zu dem bejahten zweiten Kriterium der Komplexität des Falles
Das Recht des Angeklagten auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers 9 »… Given the nature of the proceedings, the wide powers of the High Court, the limited capacity of an unrepresented appellant to present a legal argument and, above all, the importance of the issue at stake in view of the severity of the sentence, the Court considers that the interests of justice required that the applicant be granted legal aid for representation at the hearing of his appeal …«. 17 Da der EGMR den von ihm bisher entwickelten Beurteilungskriterien weder einen engen 18 noch einen abschließenden Charakter zuspricht, kann nicht nur bereits das Vorliegen allein eines der Beurteilungskriterien oder das Zusammenspiel von für sich allein nicht ausreichenden Beurteilungskriterien zur Bejahung der »interests of justice« führen, sondern es ist zudem möglich, dass der EGMR in seiner zukünftigen Rechtsprechung zur verstärkten Betonung seines streng angeklagtenorientierten Ansatzes und zur Ausleuchtung und Konkretisierung des Begriffs der »interests of justice« neben den bisher entwickelten Beurteilungskriterien auf weitere Rückgriff nimmt. Wie seine Ausführungen zu den einzelnen Beurteilungskriterien aufzeigen, 19 legt der EGMR dem Begriff der »interests of justice« ein Verständnis zugrunde, das am Schutz des Angeklagten und dessen Anspruch auf eine konkrete effektive Verteidigung als spezieller Aspekt seines Anspruchs auf die Bedeutung dessen, was für den Beschwerdeführer vorliegend auf dem Spiel stand, § 34. 17 Maxwell v. GB, Serie A Nr. 300-C, § 41; siehe auch R.D. v. Poland, 18.12.2001, § 48: «… It has, for instance, held that the nature of the charges against the applicant, the need to develop appropriate arguments on complicated legal issues or the complexity of the cassation procedure may, from the point of view of the interests of justice, necessitate that he be granted free legal assistance …”. 18 Siehe auch Gaede, Fn. 4, S. 265: » … Der EGMR legt diese Anforderung autonom und heute weit aus …«. 19 Siehe dazu die Ausführungen bei den einzelnen Beurteilungskriterien unter II. 2. c.
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Das Recht <strong>de</strong>s Angeklagten auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers 9<br />
»… Given the nature of the proceedings, the wi<strong>de</strong> powers of the High<br />
Court, the limited capacity of an unrepresented appellant to present a<br />
legal argument and, above all, the importance of the issue at stake in<br />
view of the severity of the sentence, the Court consi<strong>de</strong>rs that the interests<br />
of justice required that the applicant be granted legal aid for<br />
representation at the hearing of his appeal …«. 17<br />
Da <strong>de</strong>r EGMR <strong>de</strong>n von ihm bisher entwickelten Beurteilungskriterien we<strong>de</strong>r<br />
einen engen 18 noch einen abschließen<strong>de</strong>n Charakter zuspricht, kann nicht<br />
nur bereits das Vorliegen allein eines <strong>de</strong>r Beurteilungskriterien o<strong>de</strong>r das<br />
Zusammenspiel von <strong>für</strong> sich allein nicht ausreichen<strong>de</strong>n Beurteilungskriterien<br />
zur Bejahung <strong>de</strong>r »interests of justice« führen, son<strong>de</strong>rn es ist zu<strong>de</strong>m möglich,<br />
dass <strong>de</strong>r EGMR in seiner zukünftigen Rechtsprechung zur verstärkten<br />
Betonung seines streng angeklagtenorientierten Ansatzes und zur Ausleuchtung<br />
und Konkretisierung <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r »interests of justice« neben<br />
<strong>de</strong>n bisher entwickelten Beurteilungskriterien auf weitere Rückgriff nimmt.<br />
Wie seine Ausführungen zu <strong>de</strong>n einzelnen Beurteilungskriterien aufzeigen,<br />
19 legt <strong>de</strong>r EGMR <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r »interests of justice« ein Verständnis<br />
zugrun<strong>de</strong>, das am Schutz <strong>de</strong>s Angeklagten und <strong>de</strong>ssen Anspruch auf eine<br />
konkrete effektive Verteidigung als spezieller Aspekt seines Anspruchs auf<br />
die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>ssen, was <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>führer vorliegend auf <strong>de</strong>m Spiel<br />
stand, § 34.<br />
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Maxwell v. GB, Serie A Nr. 300-C, § 41; siehe auch R.D. v. Poland, 18.12.2001,<br />
§ 48: «… It has, for instance, held that the nature of the charges against the applicant,<br />
the need to <strong>de</strong>velop appropriate arguments on complicated legal issues<br />
or the complexity of the cassation procedure may, from the point of view of the<br />
interests of justice, necessitate that he be granted free legal assistance …”.<br />
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Siehe auch Gae<strong>de</strong>, Fn. 4, S. 265: » … Der EGMR legt diese Anfor<strong>de</strong>rung autonom<br />
und heute weit aus …«.<br />
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Siehe dazu die Ausführungen bei <strong>de</strong>n einzelnen Beurteilungskriterien unter II.<br />
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