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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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160<br />

Frank Meyer<br />

in BVerfGE 96, 27 konstitutionell tief greifen<strong>de</strong>n Freiheitsentziehungen ihrer<br />

Natur nach nicht in die Kategorie <strong>de</strong>rjenigen Maßnahmen gehören, die<br />

sich typischerweise schnell erledigen, bevor Rechtsschutz gesucht wer<strong>de</strong>n<br />

kann. 114 Vielmehr wur<strong>de</strong> im vorgenannten Beschluss eine Vergleichbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Blutentnahme nach § 81 a StPO mit <strong>de</strong>r Wohnungsdurchsuchung gera<strong>de</strong><br />

aus <strong>de</strong>r Gemeinsamkeit gefolgert, dass sich die direkte Belastung auf eine<br />

Zeitspanne beschränkt, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betroffene kaum eine gerichtliche<br />

Entscheidung erlangen kann. 115<br />

Insgesamt darf gefolgert wer<strong>de</strong>n, dass ein kategorialer Ausschluss sonstiger<br />

potentieller Grundrechtseingriffe neben <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s grundgesetzlichen<br />

Richtervorbehalts - an<strong>de</strong>rs als zunächst gemutmaßt wur<strong>de</strong> - über die Komponente<br />

<strong>de</strong>r Eingriffstiefe nicht erfolgt, während ein entsprechen<strong>de</strong>r, d. h.<br />

kategorialer, Ausschluss bestimmter Maßnahmen bei fehlen<strong>de</strong>r Typizität auf<br />

zweiter Stufe gut begründbar ist. Trotz dieses systematischen Erkenntnisgewinns<br />

bleibt materiell mit Unklarheiten behaftet, was »tief greifend« be<strong>de</strong>utet<br />

116 und unter einer typischerweise kurzfristigen Erledigung zu verstehen<br />

ist.<br />

114<br />

So schon <strong>Fezer</strong> JZ 1997, 1062, 1063.<br />

115<br />

An<strong>de</strong>rerseits fin<strong>de</strong>n sich auch Beispiele <strong>für</strong> Inkonsistenzen in <strong>de</strong>r Anwendungspraxis,<br />

wenn das BVerfG ein Rechtsschutzinteresse mitunter ohne Bezug zur<br />

Typizität schon wegen <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Grundrechtseingriffs bejaht, vgl. BVerfG<br />

NJW 1999, 273.<br />

116<br />

Beulke, Strafprozessrecht, 10. Aufl. (2008), § 15 Rn. 327; Kühne, Strafprozessrecht,<br />

7. Aufl. (2007), Rn. 556.1, S. 322. Die inhaltliche Unbestimmtheit <strong>de</strong>s<br />

neuen Marksteins wird nach wie vor bemängelt, Achenbach JuS 2000, 27, 31;<br />

Amelung/Wirth StV 2002, 161; LR-Schäfer, Fn. 100, § 105 Rn. 100 – »reichlich<br />

unbestimmt«.

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