HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
160<br />
Frank Meyer<br />
in BVerfGE 96, 27 konstitutionell tief greifen<strong>de</strong>n Freiheitsentziehungen ihrer<br />
Natur nach nicht in die Kategorie <strong>de</strong>rjenigen Maßnahmen gehören, die<br />
sich typischerweise schnell erledigen, bevor Rechtsschutz gesucht wer<strong>de</strong>n<br />
kann. 114 Vielmehr wur<strong>de</strong> im vorgenannten Beschluss eine Vergleichbarkeit<br />
<strong>de</strong>r Blutentnahme nach § 81 a StPO mit <strong>de</strong>r Wohnungsdurchsuchung gera<strong>de</strong><br />
aus <strong>de</strong>r Gemeinsamkeit gefolgert, dass sich die direkte Belastung auf eine<br />
Zeitspanne beschränkt, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betroffene kaum eine gerichtliche<br />
Entscheidung erlangen kann. 115<br />
Insgesamt darf gefolgert wer<strong>de</strong>n, dass ein kategorialer Ausschluss sonstiger<br />
potentieller Grundrechtseingriffe neben <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s grundgesetzlichen<br />
Richtervorbehalts - an<strong>de</strong>rs als zunächst gemutmaßt wur<strong>de</strong> - über die Komponente<br />
<strong>de</strong>r Eingriffstiefe nicht erfolgt, während ein entsprechen<strong>de</strong>r, d. h.<br />
kategorialer, Ausschluss bestimmter Maßnahmen bei fehlen<strong>de</strong>r Typizität auf<br />
zweiter Stufe gut begründbar ist. Trotz dieses systematischen Erkenntnisgewinns<br />
bleibt materiell mit Unklarheiten behaftet, was »tief greifend« be<strong>de</strong>utet<br />
116 und unter einer typischerweise kurzfristigen Erledigung zu verstehen<br />
ist.<br />
114<br />
So schon <strong>Fezer</strong> JZ 1997, 1062, 1063.<br />
115<br />
An<strong>de</strong>rerseits fin<strong>de</strong>n sich auch Beispiele <strong>für</strong> Inkonsistenzen in <strong>de</strong>r Anwendungspraxis,<br />
wenn das BVerfG ein Rechtsschutzinteresse mitunter ohne Bezug zur<br />
Typizität schon wegen <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Grundrechtseingriffs bejaht, vgl. BVerfG<br />
NJW 1999, 273.<br />
116<br />
Beulke, Strafprozessrecht, 10. Aufl. (2008), § 15 Rn. 327; Kühne, Strafprozessrecht,<br />
7. Aufl. (2007), Rn. 556.1, S. 322. Die inhaltliche Unbestimmtheit <strong>de</strong>s<br />
neuen Marksteins wird nach wie vor bemängelt, Achenbach JuS 2000, 27, 31;<br />
Amelung/Wirth StV 2002, 161; LR-Schäfer, Fn. 100, § 105 Rn. 100 – »reichlich<br />
unbestimmt«.