HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 159<br />
griffenen Maßnahme, son<strong>de</strong>rn ihre konkrete Wirkung in Gestalt einer Verletzung<br />
<strong>de</strong>r Pressefreiheit von beträchtlichem Gewicht.<br />
Der tief greifen<strong>de</strong> Grundrechtseingriff trägt das berechtigte Feststellungsinteresse<br />
jedoch nicht allein. Das BVerfG verlangt die Anerkennung eines berechtigten<br />
Feststellungsinteresses explizit nur dann, wenn durch eine Maßnahme<br />
ein tief greifen<strong>de</strong>r Grundrechtseingriff erfolgt ist, <strong>de</strong>ssen direkte Belastung<br />
sich typischerweise erledigt, bevor gerichtlicher Rechtsschutz erreichbar<br />
gewesen wäre. 112 Die »typischerweise kurzfristige Erledigung« ist<br />
die zweite Komponente <strong>de</strong>s neuen Kriteriums. Betrachtet man das Verhältnis<br />
<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Komponenten zueinan<strong>de</strong>r, han<strong>de</strong>lt es sich um einan<strong>de</strong>r komplementieren<strong>de</strong><br />
Elemente <strong>de</strong>sselben Feststellungsinteresses. Die Prüfung<br />
<strong>de</strong>s Gerichts ist mithin zweistufig. Auf <strong>de</strong>r Eingangsstufe sind <strong>de</strong>r Grundrechtseingriff<br />
und <strong>de</strong>ssen Tiefe zu klären, woraufhin in einem zweiten<br />
Schritt zu bestimmen bleibt, ob <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>te Eingriff zu <strong>de</strong>n Maßnahmen<br />
zählt, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung<br />
schon wie<strong>de</strong>r been<strong>de</strong>t sind. Obgleich das BVerfG das genaue Verhältnis<br />
<strong>de</strong>r Komponenten zueinan<strong>de</strong>r nicht genauer beleuchtet und auch das<br />
Merkmal <strong>de</strong>r Typizität einer kurzfristigen Erledigung nicht spezifiziert,<br />
weist es <strong>de</strong>nnoch auf <strong>de</strong>ssen Filterfunktion hin. Es führt aus, dass eine<br />
Übertragung <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Maßstäbe auf Maßnahmen, die noch<br />
vor Erledigung gerichtlich überprüft wer<strong>de</strong>n können, wie z. B. Beschlagnahmeanordnungen,<br />
nicht ohne weiteres möglich ist. 113 Dieser Selektion<br />
wür<strong>de</strong>n selbst Maßnahmen mit verfassungsrechtlich verbürgtem Richtervorbehalt<br />
<strong>zum</strong> Opfer fallen, die wie die aufgrund <strong>de</strong>s Begründungsansatzes<br />
fassen. Bei <strong>de</strong>r dann folgen<strong>de</strong>n Würdigung hat es sich auf die Aussage beschränkt,<br />
eine erledigte Beschlagnahme von Gegenstän<strong>de</strong>n, die – wie hier – weniger<br />
als zwei Monate angedauert habe, stelle nur dann einen tief greifen<strong>de</strong>n<br />
Grundrechtseingriff dar, wenn sie <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Betroffenen faktisch <strong>de</strong>n endgültigen<br />
Entzug <strong>de</strong>s Eigentums be<strong>de</strong>ute.<br />
112<br />
BVerfG, NJW 99, 273.<br />
113<br />
BVerfG JR 2007, 516, 517 = <strong>HRRS</strong> 2007 Nr. 200.