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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 159<br />

griffenen Maßnahme, son<strong>de</strong>rn ihre konkrete Wirkung in Gestalt einer Verletzung<br />

<strong>de</strong>r Pressefreiheit von beträchtlichem Gewicht.<br />

Der tief greifen<strong>de</strong> Grundrechtseingriff trägt das berechtigte Feststellungsinteresse<br />

jedoch nicht allein. Das BVerfG verlangt die Anerkennung eines berechtigten<br />

Feststellungsinteresses explizit nur dann, wenn durch eine Maßnahme<br />

ein tief greifen<strong>de</strong>r Grundrechtseingriff erfolgt ist, <strong>de</strong>ssen direkte Belastung<br />

sich typischerweise erledigt, bevor gerichtlicher Rechtsschutz erreichbar<br />

gewesen wäre. 112 Die »typischerweise kurzfristige Erledigung« ist<br />

die zweite Komponente <strong>de</strong>s neuen Kriteriums. Betrachtet man das Verhältnis<br />

<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Komponenten zueinan<strong>de</strong>r, han<strong>de</strong>lt es sich um einan<strong>de</strong>r komplementieren<strong>de</strong><br />

Elemente <strong>de</strong>sselben Feststellungsinteresses. Die Prüfung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts ist mithin zweistufig. Auf <strong>de</strong>r Eingangsstufe sind <strong>de</strong>r Grundrechtseingriff<br />

und <strong>de</strong>ssen Tiefe zu klären, woraufhin in einem zweiten<br />

Schritt zu bestimmen bleibt, ob <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>te Eingriff zu <strong>de</strong>n Maßnahmen<br />

zählt, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung<br />

schon wie<strong>de</strong>r been<strong>de</strong>t sind. Obgleich das BVerfG das genaue Verhältnis<br />

<strong>de</strong>r Komponenten zueinan<strong>de</strong>r nicht genauer beleuchtet und auch das<br />

Merkmal <strong>de</strong>r Typizität einer kurzfristigen Erledigung nicht spezifiziert,<br />

weist es <strong>de</strong>nnoch auf <strong>de</strong>ssen Filterfunktion hin. Es führt aus, dass eine<br />

Übertragung <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Maßstäbe auf Maßnahmen, die noch<br />

vor Erledigung gerichtlich überprüft wer<strong>de</strong>n können, wie z. B. Beschlagnahmeanordnungen,<br />

nicht ohne weiteres möglich ist. 113 Dieser Selektion<br />

wür<strong>de</strong>n selbst Maßnahmen mit verfassungsrechtlich verbürgtem Richtervorbehalt<br />

<strong>zum</strong> Opfer fallen, die wie die aufgrund <strong>de</strong>s Begründungsansatzes<br />

fassen. Bei <strong>de</strong>r dann folgen<strong>de</strong>n Würdigung hat es sich auf die Aussage beschränkt,<br />

eine erledigte Beschlagnahme von Gegenstän<strong>de</strong>n, die – wie hier – weniger<br />

als zwei Monate angedauert habe, stelle nur dann einen tief greifen<strong>de</strong>n<br />

Grundrechtseingriff dar, wenn sie <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Betroffenen faktisch <strong>de</strong>n endgültigen<br />

Entzug <strong>de</strong>s Eigentums be<strong>de</strong>ute.<br />

112<br />

BVerfG, NJW 99, 273.<br />

113<br />

BVerfG JR 2007, 516, 517 = <strong>HRRS</strong> 2007 Nr. 200.

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