HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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156<br />
Frank Meyer<br />
grundsätzlich eröffneten Rechtsbehelfs zu verhin<strong>de</strong>rn,) lediglich verlangte,<br />
dass die Diskriminierung nach <strong>de</strong>n konkreten Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls<br />
nicht mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann. 102<br />
Ein solches Verständnis wür<strong>de</strong> auch zur Aufgabe <strong>de</strong>r unsäglichen Auffassung<br />
führen, dass das Rehabilitationsinteresse <strong>de</strong>s Beschuldigten auch im<br />
weiteren Verlauf <strong>de</strong>s Verfahrens durch Einstellung, Nichteröffnung o<strong>de</strong>r<br />
Freispruch befriedigt wer<strong>de</strong>n kann. 103 Praktische Be<strong>de</strong>utung hätte diese<br />
Fallgruppe freilich nur, wenn man einen tief greifen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriff<br />
im konkreten Fall verneint und nicht je<strong>de</strong>n Grundrechtseingriffs zur Begründung<br />
eines Feststellungsinteresses ausreichen lässt.<br />
Das Verhältnis <strong>de</strong>s tief greifen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriffs zu <strong>de</strong>n etablierten<br />
restriktiveren Fallgruppen harrt somit weiterer Klärung. Alle Versuche einer<br />
Präzisierung sind jedoch vom selben Grundlei<strong>de</strong>n betroffen. Wie eine Neuinterpretation<br />
genau auszusehen hat und welche Position <strong>de</strong>r »tief greifen<strong>de</strong><br />
102<br />
SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 86.<br />
103<br />
So BGHSt 37, 79, 83; 36, 30, 32; zustimmend Beulke, Strafprozessrecht, 10.<br />
Aufl. (2008), § 15 Rn. 327; dagegen Wohlers GA 1992, 214, 222 ff. - ein genereller<br />
Ausschluss <strong>de</strong>s Beschuldigten ist nicht zu rechtfertigen und schränke <strong>de</strong>n<br />
Rechtsschutz <strong>de</strong>s Beschuldigten zu Unrecht ein. Wohlers nimmt <strong>de</strong>mgegenüber<br />
einen auf Art. 1 I, 2 I geschützten Anspruch <strong>de</strong>s Betroffenen auf Klarstellung<br />
bzw. Gegendarstellung an, wenn die in Frage stehen<strong>de</strong>n Maßnahmen <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />
in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit bekannt gewor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r die körperliche<br />
Integrität o<strong>de</strong>r die persönliche Ehre <strong>de</strong>s Betroffenen beeinträchtigt haben,<br />
SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 86; <strong>de</strong>rs. GA 1992, 214, 227. Im Vor<strong>de</strong>rgrund<br />
stehen in <strong>de</strong>r Regel die immateriellen Interessen <strong>de</strong>s Betroffenen, so dass eine<br />
rein materielle Entschädigung zu kurz greift. Auch Freispruch o<strong>de</strong>r Einstellung<br />
nach § 1<strong>70</strong> II StPO garantieren nicht, dass diesen Interessen Genugtuung verschafft<br />
wird und sämtliche Nachwirkungen einer Zwangsmaßnahme beseitigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Dies ist we<strong>de</strong>r Voraussetzung, notwendiger Inhalt noch Nebenfolge einer<br />
solchen Entscheidung. Die Fortwirkung wird auch nicht durch strenge Beweisverwertungsverbote<br />
eingegrenzt. Im Übrigen kann auch beim rechtsfehlerfrei<br />
Verurteilten ein Rehabilitationsinteresse bestehen, <strong>de</strong>nn auch Schuldige haben<br />
verfassungsmäßige Rechte, die im Strafprozess unabhängig von <strong>de</strong>r Frage<br />
<strong>de</strong>r individuellen Schuld verletzbar sind und justiziabel sein müssen; vgl. grundsätzlich<br />
zur Problematik <strong>de</strong>r innerprozessualen Rehabilitierung Krack, Die Rehabilitierung<br />
<strong>de</strong>s Beschuldigten im Strafverfahren (2002).