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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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156<br />

Frank Meyer<br />

grundsätzlich eröffneten Rechtsbehelfs zu verhin<strong>de</strong>rn,) lediglich verlangte,<br />

dass die Diskriminierung nach <strong>de</strong>n konkreten Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls<br />

nicht mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann. 102<br />

Ein solches Verständnis wür<strong>de</strong> auch zur Aufgabe <strong>de</strong>r unsäglichen Auffassung<br />

führen, dass das Rehabilitationsinteresse <strong>de</strong>s Beschuldigten auch im<br />

weiteren Verlauf <strong>de</strong>s Verfahrens durch Einstellung, Nichteröffnung o<strong>de</strong>r<br />

Freispruch befriedigt wer<strong>de</strong>n kann. 103 Praktische Be<strong>de</strong>utung hätte diese<br />

Fallgruppe freilich nur, wenn man einen tief greifen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriff<br />

im konkreten Fall verneint und nicht je<strong>de</strong>n Grundrechtseingriffs zur Begründung<br />

eines Feststellungsinteresses ausreichen lässt.<br />

Das Verhältnis <strong>de</strong>s tief greifen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriffs zu <strong>de</strong>n etablierten<br />

restriktiveren Fallgruppen harrt somit weiterer Klärung. Alle Versuche einer<br />

Präzisierung sind jedoch vom selben Grundlei<strong>de</strong>n betroffen. Wie eine Neuinterpretation<br />

genau auszusehen hat und welche Position <strong>de</strong>r »tief greifen<strong>de</strong><br />

102<br />

SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 86.<br />

103<br />

So BGHSt 37, 79, 83; 36, 30, 32; zustimmend Beulke, Strafprozessrecht, 10.<br />

Aufl. (2008), § 15 Rn. 327; dagegen Wohlers GA 1992, 214, 222 ff. - ein genereller<br />

Ausschluss <strong>de</strong>s Beschuldigten ist nicht zu rechtfertigen und schränke <strong>de</strong>n<br />

Rechtsschutz <strong>de</strong>s Beschuldigten zu Unrecht ein. Wohlers nimmt <strong>de</strong>mgegenüber<br />

einen auf Art. 1 I, 2 I geschützten Anspruch <strong>de</strong>s Betroffenen auf Klarstellung<br />

bzw. Gegendarstellung an, wenn die in Frage stehen<strong>de</strong>n Maßnahmen <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit bekannt gewor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r die körperliche<br />

Integrität o<strong>de</strong>r die persönliche Ehre <strong>de</strong>s Betroffenen beeinträchtigt haben,<br />

SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 86; <strong>de</strong>rs. GA 1992, 214, 227. Im Vor<strong>de</strong>rgrund<br />

stehen in <strong>de</strong>r Regel die immateriellen Interessen <strong>de</strong>s Betroffenen, so dass eine<br />

rein materielle Entschädigung zu kurz greift. Auch Freispruch o<strong>de</strong>r Einstellung<br />

nach § 1<strong>70</strong> II StPO garantieren nicht, dass diesen Interessen Genugtuung verschafft<br />

wird und sämtliche Nachwirkungen einer Zwangsmaßnahme beseitigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Dies ist we<strong>de</strong>r Voraussetzung, notwendiger Inhalt noch Nebenfolge einer<br />

solchen Entscheidung. Die Fortwirkung wird auch nicht durch strenge Beweisverwertungsverbote<br />

eingegrenzt. Im Übrigen kann auch beim rechtsfehlerfrei<br />

Verurteilten ein Rehabilitationsinteresse bestehen, <strong>de</strong>nn auch Schuldige haben<br />

verfassungsmäßige Rechte, die im Strafprozess unabhängig von <strong>de</strong>r Frage<br />

<strong>de</strong>r individuellen Schuld verletzbar sind und justiziabel sein müssen; vgl. grundsätzlich<br />

zur Problematik <strong>de</strong>r innerprozessualen Rehabilitierung Krack, Die Rehabilitierung<br />

<strong>de</strong>s Beschuldigten im Strafverfahren (2002).

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