HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 153<br />
d) Tief greifen<strong>de</strong>r Grundrechtseingriff<br />
Das BVerfG bekräftigt, dass Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf effektiven<br />
und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte <strong>de</strong>r öffentlichen<br />
Gewalt enthält. 89 Dabei for<strong>de</strong>re Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen<br />
Instanzenzug. 90 Sobald das Prozessrecht aber eine weitere Instanz eröffnet,<br />
gewährleiste Art. 19 Abs. 4 GG <strong>de</strong>m Bürger in diesem Rahmen die Effektivität<br />
<strong>de</strong>s Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche<br />
Kontrolle. 91 Das Rechtsmittelgericht dürfe ein von <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und<br />
<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>führer »leer laufen« lassen. 92 Der systematische Ansatz<br />
<strong>de</strong>r Fachgerichte, nur in bestimmten, begrenzten Fällen ein Rechtsschutzinteresse<br />
anzunehmen, sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n und als<br />
solcher verfassungsgemäß, doch schließe dies ein, dass ein Feststellungsinteresse<br />
<strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st immer dann anerkannt wird, wenn ein tief greifen<strong>de</strong>r<br />
Grundrechtseingriff erfolgt ist und gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise<br />
erst nach Erledigung <strong>de</strong>r direkten Belastung durch <strong>de</strong>n Hoheitsakt erreichbar<br />
gewesen wäre. 93 Der Betroffene müsse dann im Hinblick auf Art.<br />
19 IV GG die Gelegenheit erhalten, die Berechtigung <strong>de</strong>s tief greifen<strong>de</strong>n<br />
Grundrechtseingriffs auch nach Erledigung gerichtlich klären zu lassen. 94 In<br />
89<br />
BVerfGE 67, 43, 58.<br />
90<br />
Vgl. BVerfGE 87, 48, 61; 92, 365, 410; vgl. dazu aber nunmehr auch oben Fn.<br />
28 zu BVerfGE 107, 395 ff.<br />
91<br />
Vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 54, 94, 96 f.<br />
92<br />
Vgl. BVerfGE 78, 88, 99.<br />
93<br />
BVerfGE 104, 220, 233 ff.<br />
94<br />
BVerfGE 96, 27, 40; bestätigt in BVerfGE 96, 44, 50. Ein beson<strong>de</strong>res Rechtsschutzinteresse<br />
blieb mithin im Einklang mit <strong>de</strong>m Rechtsschutz gegen nichtrichterlich<br />
angeordnete Zwangsmaßnahmen gleichwohl erfor<strong>de</strong>rlich, BVerfGE<br />
96, 27, 38 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1999, 374, 375. An<strong>de</strong>rerseits war Übernahme<br />
dieses beson<strong>de</strong>ren Unterfalls <strong>de</strong>s Rechtsschutzinteresse – obgleich zu Fällen<br />
<strong>de</strong>r richterlichen Anordnung ergangen – auch bei erledigten nichtrichterlichen