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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 153<br />

d) Tief greifen<strong>de</strong>r Grundrechtseingriff<br />

Das BVerfG bekräftigt, dass Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf effektiven<br />

und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Gewalt enthält. 89 Dabei for<strong>de</strong>re Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen<br />

Instanzenzug. 90 Sobald das Prozessrecht aber eine weitere Instanz eröffnet,<br />

gewährleiste Art. 19 Abs. 4 GG <strong>de</strong>m Bürger in diesem Rahmen die Effektivität<br />

<strong>de</strong>s Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche<br />

Kontrolle. 91 Das Rechtsmittelgericht dürfe ein von <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>führer »leer laufen« lassen. 92 Der systematische Ansatz<br />

<strong>de</strong>r Fachgerichte, nur in bestimmten, begrenzten Fällen ein Rechtsschutzinteresse<br />

anzunehmen, sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n und als<br />

solcher verfassungsgemäß, doch schließe dies ein, dass ein Feststellungsinteresse<br />

<strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st immer dann anerkannt wird, wenn ein tief greifen<strong>de</strong>r<br />

Grundrechtseingriff erfolgt ist und gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise<br />

erst nach Erledigung <strong>de</strong>r direkten Belastung durch <strong>de</strong>n Hoheitsakt erreichbar<br />

gewesen wäre. 93 Der Betroffene müsse dann im Hinblick auf Art.<br />

19 IV GG die Gelegenheit erhalten, die Berechtigung <strong>de</strong>s tief greifen<strong>de</strong>n<br />

Grundrechtseingriffs auch nach Erledigung gerichtlich klären zu lassen. 94 In<br />

89<br />

BVerfGE 67, 43, 58.<br />

90<br />

Vgl. BVerfGE 87, 48, 61; 92, 365, 410; vgl. dazu aber nunmehr auch oben Fn.<br />

28 zu BVerfGE 107, 395 ff.<br />

91<br />

Vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 54, 94, 96 f.<br />

92<br />

Vgl. BVerfGE 78, 88, 99.<br />

93<br />

BVerfGE 104, 220, 233 ff.<br />

94<br />

BVerfGE 96, 27, 40; bestätigt in BVerfGE 96, 44, 50. Ein beson<strong>de</strong>res Rechtsschutzinteresse<br />

blieb mithin im Einklang mit <strong>de</strong>m Rechtsschutz gegen nichtrichterlich<br />

angeordnete Zwangsmaßnahmen gleichwohl erfor<strong>de</strong>rlich, BVerfGE<br />

96, 27, 38 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1999, 374, 375. An<strong>de</strong>rerseits war Übernahme<br />

dieses beson<strong>de</strong>ren Unterfalls <strong>de</strong>s Rechtsschutzinteresse – obgleich zu Fällen<br />

<strong>de</strong>r richterlichen Anordnung ergangen – auch bei erledigten nichtrichterlichen

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