HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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152<br />
Frank Meyer<br />
19 IV GG. 84 Wie im Verwaltungsrecht wur<strong>de</strong> aber erwogen, prozessökonomische<br />
Interessen zu berücksichtigen, wenn die Erledigung nach Antragstellung<br />
erfolgte und die Sache im Wesentlichen entscheidungsreif war. 85<br />
An<strong>de</strong>rnfalls drohten die Entscheidungskompetenzen <strong>de</strong>r Zivilgerichte ausgehöhlt<br />
zu wer<strong>de</strong>n.<br />
Der nachträgliche Rechtsschutz lief <strong>de</strong>shalb weitgehend leer, da <strong>de</strong>r Beschuldigte<br />
auf Rehabilitierungsmöglichkeiten im Verlauf <strong>de</strong>s Strafverfahrens<br />
verwiesen wur<strong>de</strong> und die Voraussetzungen einer Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr<br />
sehr hoch angesetzt waren. 86 In <strong>de</strong>n vergangenen Jahren sind die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Erfüllung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung erheblich abgesenkt<br />
wor<strong>de</strong>n, um effektiveren Rechtsschutz zu ermöglichen. 87 Als Impulsgeber<br />
fungierte erneut das BVerfG, das im Feststellungsinteresse das entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Ventil ausgemacht zu haben scheint, um durch judikatives Drehen<br />
an <strong>de</strong>n Reglern <strong>de</strong>r Zulässigkeitsvoraussetzungen, eine Zunahme nachträglicher<br />
Rechtskontrolle zu beför<strong>de</strong>rn. Danach ist ein berechtigtes Rechtschutzinteresse<br />
je<strong>de</strong>nfalls bei tief greifen<strong>de</strong>n Grundrechtseingriffen, die sich<br />
typischerweise kurzfristig erledigen, bevor richterlicher Rechtschutz erlangt<br />
wer<strong>de</strong>n kann, gegeben. 88<br />
84<br />
Rieß, FS Geerds (1995), S. 501, 507.<br />
85<br />
Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl. (1999), § 28 EGGVG Rn. 5;<br />
Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. (2005), § 28 EGGVG Rn. 19; ähnlich Kopp/Schenke,<br />
VwGO, 14. Aufl. (2005), § 113 Rn. 136 – Fortsetzungsbonus.<br />
86<br />
Sehr kritisch <strong>de</strong>shalb Sommermeyer NStZ 1991, 257, 261 – viel zu restriktiv;<br />
ebenso Wohlers GA 1992, 214, 217 – sehr restriktiv.<br />
87<br />
Siehe <strong>zum</strong> ursprünglichen Verständnis BGHSt 36, 30, 32; 242, 244 ff.; BGH<br />
NStZ 1989, 538, 539.<br />
88<br />
Vgl. BVerfGE 96, 27, 41.