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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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8<br />

Daniela Demko<br />

eine auf die Person <strong>de</strong>s Angeklagten und <strong>de</strong>ssen Schutz abstellen<strong>de</strong> Sicht<br />

zugrun<strong>de</strong> legt. 13<br />

Für die Prüfung, ob die »interests of justice« die Bestellung eines unentgeltlichen<br />

Verteidigers verlangen, nimmt <strong>de</strong>r EGMR auf eine Vielzahl unterschiedlicher<br />

Einzelkriterien bedacht:<br />

»… In or<strong>de</strong>r to <strong>de</strong>termine whether the ›interests of justice‹ required<br />

that the applicant receive free legal assistance, the Court will have regard<br />

to various criteria …«. 14<br />

Dabei verlangt <strong>de</strong>r Gerichtshof <strong>für</strong> die Bejahung <strong>de</strong>r »interests of justice« aber<br />

kein kumulatives Vorliegen dieser von ihm entwickelten Einzelkriterien,<br />

son<strong>de</strong>rn hält ein alternatives Vorliegen <strong>für</strong> ausreichend, wobei er – obwohl<br />

er je<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kriterien eine jeweils selbstständige und <strong>für</strong> sich allein bereits<br />

genügen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zur Begründung <strong>de</strong>s Vorliegens <strong>de</strong>r »interests of justice«<br />

zuspricht 15 – die Einzelkriterien häufig nicht losgelöst und streng isoliert<br />

voneinan<strong>de</strong>r überprüft, son<strong>de</strong>rn diese im Rahmen seiner Beurteilung<br />

<strong>de</strong>s Vorliegens <strong>de</strong>r »interests of justice« nebeneinan<strong>de</strong>r anführt, miteinan<strong>de</strong>r<br />

verzahnt und in einer Art <strong>de</strong>s Sich-gegenseitig-Verstärkens miteinan<strong>de</strong>r in<br />

Verbindung setzt: 16<br />

13<br />

Siehe dazu die näheren Ausführungen bei <strong>de</strong>n einzelnen Beurteilungskriterien<br />

unter II. 2. c.<br />

14<br />

Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 32.<br />

15<br />

Siehe dazu die näheren Ausführungen bei <strong>de</strong>n einzelnen Beurteilungskriterien<br />

unter II. 2. c.<br />

16<br />

Siehe dazu, wie <strong>de</strong>r EGMR die drei Beurteilungskriterien nicht isoliert voneinan<strong>de</strong>r<br />

prüft, son<strong>de</strong>rn diese sich gegenseitig verstärkend miteinan<strong>de</strong>r in Verbindung<br />

setzt näher Quaranta v. SWI, Serie A Nr. 205, § 34: «… An additional factor<br />

is …” und § 35: «… Such questions, which are complicated in themselves, were<br />

even more so for Mr Quaranta …”; ebenso nimmt <strong>de</strong>r EGMR im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Prüfung <strong>de</strong>r Komplexität <strong>de</strong>s Falles in einer Art Wie<strong>de</strong>rholung erneut Bezug auf<br />

das von ihm bereits zuvor geprüfte und bejahte erste Beurteilungskriterium und<br />

betont zusätzlich zu <strong>de</strong>m bejahten zweiten Kriterium <strong>de</strong>r Komplexität <strong>de</strong>s Falles

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