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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 151<br />

da <strong>de</strong>r nachträgliche Rechtsschutz hier schon seinen fallgruppenspezifischen<br />

Zweck, eine (rechtliche) Richtschnur <strong>für</strong> künftiges Verhalten durch<br />

inhaltliche Klärung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften, die die Entscheidung steuern,<br />

zu liefern, 81 nicht erfüllen konnte. Eine völlige Übereinstimmung <strong>de</strong>r Sachverhalte<br />

war zwar nicht erfor<strong>de</strong>rlich, doch herrschte eine sehr restriktive<br />

Interpretationspraxis vor. 82<br />

c) Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen<br />

Die Absicht <strong>de</strong>r späteren Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen<br />

sollte schließlich im Einklang mit <strong>de</strong>r herrschen<strong>de</strong>n Auffassung im öffentlich-rechtlichen<br />

Schrifttum grundsätzlich nicht genügen. 83 Der Rechtsschutz,<br />

<strong>de</strong>r im Wege eines Amtshaftungsprozesses eröffnet ist, genügte Art.<br />

80<br />

Nicht bei offenbar einmaligen Vorgängen, KG NStZ 1986, 135.<br />

81<br />

OVG Münster DVBl. 94, 541, 542; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. (2005), § 113<br />

Rn. 141.<br />

82<br />

Dagegen SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 85 - Ist die Wie<strong>de</strong>rholung <strong>zum</strong> einen<br />

nicht mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit auszuschließen und sind <strong>zum</strong> an<strong>de</strong>ren<br />

aufgrund <strong>de</strong>s erwarteten erneuten Zwangsmitteleinsatzes bereits gegenwärtig<br />

Auswirkungen auf die Rechtsstellung <strong>de</strong>s Betroffenen wahrnehmbar (, da<br />

<strong>de</strong>r Betroffene bereits gegenwärtig sein Verhalten in rechtlich erheblicher Weise<br />

auf die erwartete Maßnahme einrichten muss [z.B. Wahrnehmung <strong>de</strong>s Demonstrationsrechts]<br />

o<strong>de</strong>r die Maßnahmen gera<strong>de</strong>zu einen Dauerzustand darstellen,<br />

da sie bereits mehrfach und fortgesetzt ergriffen wur<strong>de</strong>n) o<strong>de</strong>r ist bei<br />

erneutem Zwangsmitteleinsatz wie<strong>de</strong>rum mit einer Erledigung vor Erlangung<br />

gerichtlichen Rechtsschutzes zu rechnen, dann liegt Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr vor,<br />

so schon <strong>de</strong>rs. GA 1992, 214, 228 f., 230; Bachmann, Probleme <strong>de</strong>s Rechtsschutzes<br />

gegen Grundrechtseingriffe im <strong>strafrecht</strong>lichen Ermittlungsverfahren<br />

(1994), S. 245. Bei einem <strong>de</strong>rart qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis könnte allerdings<br />

auch an die Eröffnung vorbeugen<strong>de</strong>n Rechtsschutzes gedacht wer<strong>de</strong>n.<br />

83<br />

KG NStZ 1997, 563; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 567, 568; Wohlers GA 1992,<br />

214, 219; großzügiger LG Amberg StV 1990, 541 ff.; <strong>für</strong> das Verwaltungsprozessrecht<br />

vgl. Eyermann-Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl.<br />

(2006), § 113 Rn 87 – Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Prozessökonomie rechtfertigen Klageoption<br />

in engen Grenzen.

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