HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 151<br />
da <strong>de</strong>r nachträgliche Rechtsschutz hier schon seinen fallgruppenspezifischen<br />
Zweck, eine (rechtliche) Richtschnur <strong>für</strong> künftiges Verhalten durch<br />
inhaltliche Klärung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften, die die Entscheidung steuern,<br />
zu liefern, 81 nicht erfüllen konnte. Eine völlige Übereinstimmung <strong>de</strong>r Sachverhalte<br />
war zwar nicht erfor<strong>de</strong>rlich, doch herrschte eine sehr restriktive<br />
Interpretationspraxis vor. 82<br />
c) Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen<br />
Die Absicht <strong>de</strong>r späteren Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen<br />
sollte schließlich im Einklang mit <strong>de</strong>r herrschen<strong>de</strong>n Auffassung im öffentlich-rechtlichen<br />
Schrifttum grundsätzlich nicht genügen. 83 Der Rechtsschutz,<br />
<strong>de</strong>r im Wege eines Amtshaftungsprozesses eröffnet ist, genügte Art.<br />
80<br />
Nicht bei offenbar einmaligen Vorgängen, KG NStZ 1986, 135.<br />
81<br />
OVG Münster DVBl. 94, 541, 542; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. (2005), § 113<br />
Rn. 141.<br />
82<br />
Dagegen SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 85 - Ist die Wie<strong>de</strong>rholung <strong>zum</strong> einen<br />
nicht mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit auszuschließen und sind <strong>zum</strong> an<strong>de</strong>ren<br />
aufgrund <strong>de</strong>s erwarteten erneuten Zwangsmitteleinsatzes bereits gegenwärtig<br />
Auswirkungen auf die Rechtsstellung <strong>de</strong>s Betroffenen wahrnehmbar (, da<br />
<strong>de</strong>r Betroffene bereits gegenwärtig sein Verhalten in rechtlich erheblicher Weise<br />
auf die erwartete Maßnahme einrichten muss [z.B. Wahrnehmung <strong>de</strong>s Demonstrationsrechts]<br />
o<strong>de</strong>r die Maßnahmen gera<strong>de</strong>zu einen Dauerzustand darstellen,<br />
da sie bereits mehrfach und fortgesetzt ergriffen wur<strong>de</strong>n) o<strong>de</strong>r ist bei<br />
erneutem Zwangsmitteleinsatz wie<strong>de</strong>rum mit einer Erledigung vor Erlangung<br />
gerichtlichen Rechtsschutzes zu rechnen, dann liegt Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr vor,<br />
so schon <strong>de</strong>rs. GA 1992, 214, 228 f., 230; Bachmann, Probleme <strong>de</strong>s Rechtsschutzes<br />
gegen Grundrechtseingriffe im <strong>strafrecht</strong>lichen Ermittlungsverfahren<br />
(1994), S. 245. Bei einem <strong>de</strong>rart qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis könnte allerdings<br />
auch an die Eröffnung vorbeugen<strong>de</strong>n Rechtsschutzes gedacht wer<strong>de</strong>n.<br />
83<br />
KG NStZ 1997, 563; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 567, 568; Wohlers GA 1992,<br />
214, 219; großzügiger LG Amberg StV 1990, 541 ff.; <strong>für</strong> das Verwaltungsprozessrecht<br />
vgl. Eyermann-Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl.<br />
(2006), § 113 Rn 87 – Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Prozessökonomie rechtfertigen Klageoption<br />
in engen Grenzen.