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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 149<br />

Rehabilitationsinteresse sowie in sehr begrenztem Umfang die Absicht <strong>de</strong>r<br />

Geltendmachung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen. 72<br />

a) Rehabilitationsinteresse wegen fortdauern<strong>de</strong>r Diskriminierung<br />

Das Interesse an einer Rehabilitierung wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Betroffenen nur bei<br />

nachwirken<strong>de</strong>m Bedürfnis o<strong>de</strong>r fortbestehen<strong>de</strong>r Diskriminierung von beson<strong>de</strong>rem<br />

Gewicht, nicht bereits bei je<strong>de</strong>m Grundrechtseingriff zugestan<strong>de</strong>n.<br />

73 Es mussten gewichtige Nachteile eingetreten sein, die auch nach<br />

<strong>de</strong>m Vollzug noch intensiv auf die Rechtsphäre <strong>de</strong>s Betroffenen einwirkten.<br />

74 Über die Grundrechtsbeeinträchtigung hinaus wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb beson<strong>de</strong>re<br />

Grün<strong>de</strong> <strong>für</strong> ein Feststellungsinteresse verlangt, z.B. polizeiliche<br />

Übergriffe o<strong>de</strong>r publizistische Auswirkungen mit diskriminieren<strong>de</strong>m Charakter.<br />

75 Für Beschuldigte sollten sogar noch strengere Maßstäbe gelten, da<br />

72<br />

Vgl. BGHSt 28, 57, 58; 28, 160, 161; 28, 206, 209 (aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis zur gerichtlichen Überprüfung);<br />

36, 242, 246; ausführlich Wohlers GA 1992, 214, 219 ff.; Rabe von Kühlewein, Der<br />

Richtervorbehalt im Polizei- und Strafprozessrecht (2001), S. 372 ff., 381 ff.<br />

73<br />

Die Maßstäbe waren sehr streng, vgl. BGHSt 36, 30, 32; BGHSt 37, 79, 82 f. -<br />

Ein mit <strong>de</strong>n Zwangsmaßnahmen <strong>de</strong>r Strafprozessordnung verbun<strong>de</strong>ner Eingriff<br />

in die Grundrechte <strong>de</strong>s Antragstellers (hier: Unversehrtheit <strong>de</strong>r Wohnung und<br />

Schutz <strong>de</strong>s Geheimbereichs) reichte <strong>für</strong> sich allein zur Feststellung eines berechtigten<br />

Interesses je<strong>de</strong>nfalls in Fällen durchschnittlicher Art nicht aus; BGH<br />

NJW 1990, 333, 334; OLG Karlsruhe NStZ 1992, 97 f. - ein allgemeines Rehabilitationsinteresse<br />

genügt nicht.<br />

74<br />

BGHSt 36, 30, 32; 36, 242, 245, 247 f.; OLG Hamm NStZ 1989, 85.<br />

75<br />

BGH NJW 1978, 1013 - Ist die Wohnungsdurchsuchung erledigt, so ist ein Antrag<br />

nach § 98 II 2 StPO unzulässig, wenn <strong>de</strong>r Betroffene nur i<strong>de</strong>ell durch das<br />

Bewusstsein beeinträchtigt wur<strong>de</strong>, einem möglicherweise ungerechtfertigtem<br />

Eingriff ausgesetzt gewesen zu sein; BGHSt 36, 242, 248 - Ein Feststellungsinteresse<br />

besteht nur dann, wenn <strong>de</strong>r Betroffene über <strong>de</strong>n bloßen Vollzugsakt hinaus<br />

noch an<strong>de</strong>re gewichtige Nachteile zu erlei<strong>de</strong>n hatte; BGHSt 37, 79, 82 f.<br />

Weniger streng verfährt man im Verwaltungsprozessrecht, vgl. Ba<strong>de</strong>r-Kuntze,<br />

Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. (2005), Rn <strong>70</strong> – regelmäßig Rehabilitationsinteresse<br />

bei ehrenrühriger Wirkung <strong>de</strong>r Begleitumstän<strong>de</strong> und Eingriffen in<br />

die Privatsphäre wegen <strong>de</strong>s hohen Ranges <strong>de</strong>s Schutzguts; auch <strong>de</strong>r direkte

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