HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 149<br />
Rehabilitationsinteresse sowie in sehr begrenztem Umfang die Absicht <strong>de</strong>r<br />
Geltendmachung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen. 72<br />
a) Rehabilitationsinteresse wegen fortdauern<strong>de</strong>r Diskriminierung<br />
Das Interesse an einer Rehabilitierung wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Betroffenen nur bei<br />
nachwirken<strong>de</strong>m Bedürfnis o<strong>de</strong>r fortbestehen<strong>de</strong>r Diskriminierung von beson<strong>de</strong>rem<br />
Gewicht, nicht bereits bei je<strong>de</strong>m Grundrechtseingriff zugestan<strong>de</strong>n.<br />
73 Es mussten gewichtige Nachteile eingetreten sein, die auch nach<br />
<strong>de</strong>m Vollzug noch intensiv auf die Rechtsphäre <strong>de</strong>s Betroffenen einwirkten.<br />
74 Über die Grundrechtsbeeinträchtigung hinaus wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb beson<strong>de</strong>re<br />
Grün<strong>de</strong> <strong>für</strong> ein Feststellungsinteresse verlangt, z.B. polizeiliche<br />
Übergriffe o<strong>de</strong>r publizistische Auswirkungen mit diskriminieren<strong>de</strong>m Charakter.<br />
75 Für Beschuldigte sollten sogar noch strengere Maßstäbe gelten, da<br />
72<br />
Vgl. BGHSt 28, 57, 58; 28, 160, 161; 28, 206, 209 (aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Einzelfalls gegebenes Rechtsschutzbedürfnis zur gerichtlichen Überprüfung);<br />
36, 242, 246; ausführlich Wohlers GA 1992, 214, 219 ff.; Rabe von Kühlewein, Der<br />
Richtervorbehalt im Polizei- und Strafprozessrecht (2001), S. 372 ff., 381 ff.<br />
73<br />
Die Maßstäbe waren sehr streng, vgl. BGHSt 36, 30, 32; BGHSt 37, 79, 82 f. -<br />
Ein mit <strong>de</strong>n Zwangsmaßnahmen <strong>de</strong>r Strafprozessordnung verbun<strong>de</strong>ner Eingriff<br />
in die Grundrechte <strong>de</strong>s Antragstellers (hier: Unversehrtheit <strong>de</strong>r Wohnung und<br />
Schutz <strong>de</strong>s Geheimbereichs) reichte <strong>für</strong> sich allein zur Feststellung eines berechtigten<br />
Interesses je<strong>de</strong>nfalls in Fällen durchschnittlicher Art nicht aus; BGH<br />
NJW 1990, 333, 334; OLG Karlsruhe NStZ 1992, 97 f. - ein allgemeines Rehabilitationsinteresse<br />
genügt nicht.<br />
74<br />
BGHSt 36, 30, 32; 36, 242, 245, 247 f.; OLG Hamm NStZ 1989, 85.<br />
75<br />
BGH NJW 1978, 1013 - Ist die Wohnungsdurchsuchung erledigt, so ist ein Antrag<br />
nach § 98 II 2 StPO unzulässig, wenn <strong>de</strong>r Betroffene nur i<strong>de</strong>ell durch das<br />
Bewusstsein beeinträchtigt wur<strong>de</strong>, einem möglicherweise ungerechtfertigtem<br />
Eingriff ausgesetzt gewesen zu sein; BGHSt 36, 242, 248 - Ein Feststellungsinteresse<br />
besteht nur dann, wenn <strong>de</strong>r Betroffene über <strong>de</strong>n bloßen Vollzugsakt hinaus<br />
noch an<strong>de</strong>re gewichtige Nachteile zu erlei<strong>de</strong>n hatte; BGHSt 37, 79, 82 f.<br />
Weniger streng verfährt man im Verwaltungsprozessrecht, vgl. Ba<strong>de</strong>r-Kuntze,<br />
Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. (2005), Rn <strong>70</strong> – regelmäßig Rehabilitationsinteresse<br />
bei ehrenrühriger Wirkung <strong>de</strong>r Begleitumstän<strong>de</strong> und Eingriffen in<br />
die Privatsphäre wegen <strong>de</strong>s hohen Ranges <strong>de</strong>s Schutzguts; auch <strong>de</strong>r direkte