13.01.2014 Aufrufe

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

148<br />

Frank Meyer<br />

allgemeinen Rechtsschutzinteresses in § 28 I 4 EGGVG und §§ 43, 113 I 4<br />

VwGO <strong>zum</strong> Ausdruck. Einen Son<strong>de</strong>rfall bil<strong>de</strong>t insofern § 101 VII 2 StPO <strong>für</strong><br />

heimliche Ermittlungsmaßnahmen gem. § 101 I StPO, 68 <strong>de</strong>r unter Verzicht<br />

auf die Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses die umfassen<strong>de</strong> nachträgliche<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r Anordnung eines solches Eingriffs sowie <strong>de</strong>r Art<br />

und Weise seiner Durchführung erlaubt. Allerdings ist diese Option durch<br />

eine Zwei-Wochen-Frist zeitlich eng begrenzt. Die allgemein statthaften<br />

Rechtsbehelfe gegen Ermittlungsmaßnahmen bleiben unberührt. 69 Spätestens<br />

nach Ablauf dieser Frist gilt mithin <strong>für</strong> alle erledigten Zwangsmaßnahmen,<br />

dass die Zulässigkeit ihrer nachträglichen Überprüfung durch <strong>de</strong>n<br />

Nachweis eines Feststellungsinteresses bedingt ist.<br />

Nach früher h. M. musste <strong>de</strong>r Antragsteller, wenn man <strong>de</strong>n Rechtsbehelf<br />

nicht schon <strong>für</strong> unstatthaft hielt, ein nachwirken<strong>de</strong>s Bedürfnis belegen, <strong>70</strong><br />

das sich in diversen restriktiv verstan<strong>de</strong>nen Fallgruppen, die von <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

in Anlehnung an § 113 I 4 VwGO und § 28 I 4 EGGVG konzipiert<br />

wor<strong>de</strong>n waren, konkretisierte, 71 Zu diesen – nach <strong>de</strong>m damaligen Verständnis<br />

– speziellen Ausnahmefällen gehörten Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr und<br />

68<br />

Zu <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>s neuen § 101 StPO Nöding StraFo 2007, 456, 462 f.<br />

69<br />

Puschke/Singelnstein NJW 2008, 113, 116; Glaser/Ge<strong>de</strong>on GA 2007, 415, 433; Nöding<br />

StraFo 2007, 463 Fn. 86. Die Regelung erhöht allerdings die Unübersichtlichkeit<br />

<strong>de</strong>r Rechtslage und ist rechtsstaatlich be<strong>de</strong>nklich, da eine erneute nachträgliche<br />

Befassung <strong>de</strong>s anordnen<strong>de</strong>n Richters kein Mehr an Rechtsschutz verspricht,<br />

son<strong>de</strong>rn hinter § 304 StPO zurückbleibt, Glaser/Ge<strong>de</strong>on GA 2007, 415,<br />

434.<br />

<strong>70</strong><br />

BGHSt 28, 57, 58; Die schlüssige Behauptung irgen<strong>de</strong>iner Grundverletzung reiche<br />

nicht aus, BGHSt 37, 79, 83; OLG Karlsruhe NStZ 1992, 97 - Rechtsschutzinteresse<br />

bedarf <strong>de</strong>r Darlegung in <strong>de</strong>r Antragsschrift.<br />

71<br />

Egal ob ursprünglich <strong>de</strong>r Rechtsweg über §§ 23 ff. EGGVG o<strong>de</strong>r § 98 II 2 StPO<br />

favorisiert wur<strong>de</strong>, bedurfte es in Anlehnung an § 28 I 4 EGGVG eines berechtigtes<br />

Interesses an <strong>de</strong>r nachträglichen Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit, vgl. Dörr<br />

NJW 1984, 2258, 2261.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!