HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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148<br />
Frank Meyer<br />
allgemeinen Rechtsschutzinteresses in § 28 I 4 EGGVG und §§ 43, 113 I 4<br />
VwGO <strong>zum</strong> Ausdruck. Einen Son<strong>de</strong>rfall bil<strong>de</strong>t insofern § 101 VII 2 StPO <strong>für</strong><br />
heimliche Ermittlungsmaßnahmen gem. § 101 I StPO, 68 <strong>de</strong>r unter Verzicht<br />
auf die Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses die umfassen<strong>de</strong> nachträgliche<br />
Überprüfung <strong>de</strong>r Anordnung eines solches Eingriffs sowie <strong>de</strong>r Art<br />
und Weise seiner Durchführung erlaubt. Allerdings ist diese Option durch<br />
eine Zwei-Wochen-Frist zeitlich eng begrenzt. Die allgemein statthaften<br />
Rechtsbehelfe gegen Ermittlungsmaßnahmen bleiben unberührt. 69 Spätestens<br />
nach Ablauf dieser Frist gilt mithin <strong>für</strong> alle erledigten Zwangsmaßnahmen,<br />
dass die Zulässigkeit ihrer nachträglichen Überprüfung durch <strong>de</strong>n<br />
Nachweis eines Feststellungsinteresses bedingt ist.<br />
Nach früher h. M. musste <strong>de</strong>r Antragsteller, wenn man <strong>de</strong>n Rechtsbehelf<br />
nicht schon <strong>für</strong> unstatthaft hielt, ein nachwirken<strong>de</strong>s Bedürfnis belegen, <strong>70</strong><br />
das sich in diversen restriktiv verstan<strong>de</strong>nen Fallgruppen, die von <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
in Anlehnung an § 113 I 4 VwGO und § 28 I 4 EGGVG konzipiert<br />
wor<strong>de</strong>n waren, konkretisierte, 71 Zu diesen – nach <strong>de</strong>m damaligen Verständnis<br />
– speziellen Ausnahmefällen gehörten Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr und<br />
68<br />
Zu <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>s neuen § 101 StPO Nöding StraFo 2007, 456, 462 f.<br />
69<br />
Puschke/Singelnstein NJW 2008, 113, 116; Glaser/Ge<strong>de</strong>on GA 2007, 415, 433; Nöding<br />
StraFo 2007, 463 Fn. 86. Die Regelung erhöht allerdings die Unübersichtlichkeit<br />
<strong>de</strong>r Rechtslage und ist rechtsstaatlich be<strong>de</strong>nklich, da eine erneute nachträgliche<br />
Befassung <strong>de</strong>s anordnen<strong>de</strong>n Richters kein Mehr an Rechtsschutz verspricht,<br />
son<strong>de</strong>rn hinter § 304 StPO zurückbleibt, Glaser/Ge<strong>de</strong>on GA 2007, 415,<br />
434.<br />
<strong>70</strong><br />
BGHSt 28, 57, 58; Die schlüssige Behauptung irgen<strong>de</strong>iner Grundverletzung reiche<br />
nicht aus, BGHSt 37, 79, 83; OLG Karlsruhe NStZ 1992, 97 - Rechtsschutzinteresse<br />
bedarf <strong>de</strong>r Darlegung in <strong>de</strong>r Antragsschrift.<br />
71<br />
Egal ob ursprünglich <strong>de</strong>r Rechtsweg über §§ 23 ff. EGGVG o<strong>de</strong>r § 98 II 2 StPO<br />
favorisiert wur<strong>de</strong>, bedurfte es in Anlehnung an § 28 I 4 EGGVG eines berechtigtes<br />
Interesses an <strong>de</strong>r nachträglichen Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit, vgl. Dörr<br />
NJW 1984, 2258, 2261.