HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 147<br />
stellungsklage. Ob das Streben nach einer Behebung <strong>de</strong>r Rechtswegzersplitterung<br />
sich tatsächlich in einer Erhöhung <strong>de</strong>r Effektivität <strong>de</strong>s Rechtsschutzes<br />
nie<strong>de</strong>rschlägt, hängt jedoch entschei<strong>de</strong>nd von <strong>de</strong>r Handhabung <strong>de</strong>r übrigen<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen ab, die sich in <strong>de</strong>r Rechtsprechung herausgebil<strong>de</strong>t<br />
haben.<br />
III. Beson<strong>de</strong>re Zulässigkeitsvoraussetzungen <strong>de</strong>r<br />
Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
Das in <strong>de</strong>r Gerichtspraxis dominieren<strong>de</strong> Zulässigkeitskriterium ist das Feststellungsinteresse,<br />
doch auch <strong>de</strong>m zeitlichen Zusammenhang zwischen<br />
Rechtsbehelf und Zwangsmaßnahme kommt als Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulässigkeit<br />
nachträglicher Überprüfung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit in jüngerer Zeit<br />
verstärkt Be<strong>de</strong>utung zu.<br />
1. Feststellungsinteresse<br />
Die Rechtsschutzgarantie <strong>de</strong>s Art. 19 IV GG schließt nicht die Verpflichtung<br />
<strong>de</strong>r Gerichte zu einer Sachentscheidung ein, wenn <strong>de</strong>r Bürger <strong>de</strong>s<br />
Rechtsschutzes nicht mehr bedarf und sich die weitere Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>s Gerichts als unnütz erweist. 67 Die Gerichte sind nicht verpflichtet, gegenstandslos<br />
gewor<strong>de</strong>ne Klagebegehren auf ihre ursprüngliche Berechtigung<br />
hin zu überprüfen. Da eine nachträgliche Überprüfung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit<br />
nicht mehr die Aufhebung <strong>de</strong>r angefochtenen Zwangsmaßnahme<br />
bewirken, son<strong>de</strong>rn nur noch zur Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit führen<br />
kann, ist das Bestehen eines berechtigten Feststellungsinteresses allgemeine<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> die Eröffnung nachträglichen Rechtsschutzes. Als allgemeiner<br />
Rechtsgedanke kommt diese beson<strong>de</strong>re Erscheinungsform <strong>de</strong>s<br />
67<br />
BVerwG NVwZ 1990, 360; Eyermann-Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 12.<br />
Aufl. (2006), § 113 Rn. 83.