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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Das Recht <strong>de</strong>s Angeklagten auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers 7<br />

b. Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Begriffs »interests of justice« und das Verhältnis<br />

<strong>de</strong>r zur Bestimmung jenes Begriffs vom EGMR entwickelten<br />

Beurteilungskriterien zueinan<strong>de</strong>r<br />

Im Unterschied zu <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren zwei Verteidigungsrechten <strong>de</strong>s Art. 6 III c<br />

EMRK ist <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Angeklagten auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand<br />

nicht absolut gewährt, 10 son<strong>de</strong>rn hängt vom Vorliegen zweier Voraussetzungen<br />

ab: <strong>de</strong>r Mittellosigkeit <strong>de</strong>s Angeklagten und <strong>de</strong>m Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

<strong>de</strong>r »interests of justice«. Während die Voraussetzung <strong>de</strong>r Mittellosigkeit <strong>de</strong>s<br />

Angeklagten in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EGMR bisher <strong>zum</strong>eist wenig problematisiert<br />

wur<strong>de</strong>, 11 widmete er sich <strong>de</strong>r zweiten Voraussetzung in ausführlicher<br />

und differenzierter Weise.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Prüfung, ob das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r »interests of justice« gegeben<br />

ist und daher <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Staat die Verpflichtung aufstellt, <strong>de</strong>m mittelosen Angeklagten<br />

einen unentgeltlichen Verteidiger zu bestellen, greift <strong>de</strong>r EGMR<br />

auf einen im Laufe seiner Rechtsprechung gefestigten Kriterienkatalog zurück,<br />

wobei er die von ihm entwickelten verschie<strong>de</strong>nen Beurteilungskriterien<br />

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung <strong>de</strong>s jeweiligen Falles 12 untersucht<br />

und hinsichtlich <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utungsklärung <strong>de</strong>s Begriffs »interests of justice«<br />

und <strong>de</strong>r dazu von ihm herangezogenen einzelnen Beurteilungskriterien<br />

10<br />

Darauf verweist auch Esser, Fn. 1, S. 474.<br />

11<br />

Siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2008, S. 363<br />

N 111; vgl. zu <strong>de</strong>m Kriterium <strong>de</strong>r Mittellosigkeit <strong>de</strong>s Angeklagten näher Gae<strong>de</strong>,<br />

Fn. 4, S. 264 f.; Esser, Fn. 1, S. 475 f.; Gollwitzer, Fn. 4, N 202.<br />

12<br />

Siehe dazu etwa Granger v. GB, Serie A Nr. 174, § 46: »… The question whether<br />

the interests of justice required a grant of legal aid must be <strong>de</strong>termined in the<br />

light of the case as a whole …”; Boner v. GB, Serie A Nr. 300-B, § 37: «… the<br />

Court reiterates that the manner in which paragraph 3 (c) of Article 6 … is to<br />

be applied in relation to appellate or cassation courts <strong>de</strong>pends upon the special<br />

features of the proceedings involved; account must be taken of the entirety of<br />

the proceedings conducted in the domestic legal or<strong>de</strong>r and of the role of the appellate<br />

or cassation court therein …”; Maxwell v. GB, Serie A Nr. 300-C, § 34.

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