HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 141<br />
menschenrechtlichen Implikationen einen Beitrag zu einer inhaltlichen<br />
Neuausrichtung von Feststellungsinteresse und Verwirkung zu leisten (D.).<br />
Der Beitrag schließt mit einem Blick in die Zukunft <strong>de</strong>s Instituts <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
im Strafverfahrensrecht (E.).<br />
B. Die Architektonik <strong>de</strong>r Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
im Strafverfahrensrecht<br />
Der Betroffene einer Zwangsmaßnahme im Ermittlungsverfahren kann diese<br />
nach <strong>de</strong>r neueren Rechtsprechung von BGH und BVerfG sowohl bezüglich<br />
ihrer Anordnung als auch ihrer Durchführung einer nachträglichen Überprüfung<br />
auf ihre Rechtmäßigkeit hin zuführen. Die Rechtsgrundlage variiert<br />
danach, ob gegen die Anordnung als solche o<strong>de</strong>r die Art und Weise <strong>de</strong>r<br />
Durchführung vorgegangen wer<strong>de</strong>n soll und welches staatliche Strafverfolgungsorgan<br />
die Anordnung getroffen hat. 43<br />
I. Anordnung <strong>de</strong>r Zwangsmaßnahme<br />
1. Anordnungen durch <strong>de</strong>n Richter<br />
Gegen Anordnungen <strong>de</strong>s Richters ist im Rahmen <strong>de</strong>s Gesamtkonzepts <strong>de</strong>r<br />
Weg über die Beschwer<strong>de</strong> gem. §§ 304 ff. StPO zu gehen. Dieser Rechtsbehelf<br />
steht auch nach Erledigung <strong>de</strong>r angeordneten Maßnahme noch offen 44<br />
und umschließt Fragen <strong>de</strong>r Art und Weise ihrer Durchführung, soweit da<strong>für</strong><br />
im Anordnungsbeschluss bestimmte richterliche Vorgaben getroffen<br />
43<br />
Vgl. die gute Übersicht 4 bei Beulke, Strafprozessrecht, 10. Aufl. (2008), § 15<br />
Rn. 326c, S. 200.<br />
44<br />
BVerfGE 96, 27; BGHSt 44, 265, 268; Roxin StV 97, 654; Köster, Rechtsschutz<br />
gegen die vom Ermittlungsrichter angeordneten und erledigten strafprozessualen<br />
Grundrechtseingriffe, Berlin (1992), S. 48 ff.