HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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140<br />
Frank Meyer<br />
das BVerfG fand <strong>de</strong>shalb wenig überraschend seine volle Zustimmung. 40<br />
Die mit diesem Durchbruch ins Rollen kommen<strong>de</strong> Welle <strong>de</strong>r Rechtsfortbildung<br />
blieb auch danach ein Schwerpunkt seiner wissenschaftlichen Tätigkeit.<br />
So sprach er sich <strong>für</strong> eine stärkere Absenkung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
ein berechtigtes Rechtschutzinteresse aus 41 und machte sich zugleich <strong>für</strong><br />
eine methodisch saubere Vereinheitlichung <strong>de</strong>r Rechtswege innerhalb <strong>de</strong>r<br />
StPO anstelle eines Ausweichens auf §§ 23 ff. EGGVG stark. 42 Auch die von<br />
<strong>Gerhard</strong> <strong>Fezer</strong> zuletzt betreute Dissertation von Kathleen Bornmann über »Die<br />
Struktur <strong>de</strong>r strafprozessualen Beschwer<strong>de</strong> insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf<br />
die Anfechtung von Zwangsmaßnahmen« befasste sich mit dieser Thematik.<br />
Sie bil<strong>de</strong>te ebenfalls <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s letzten strafprozessualen Seminars,<br />
das <strong>de</strong>r Verfasser als wissenschaftlicher Mitarbeiter an <strong>de</strong>r Universität<br />
Hamburg 2003 mit <strong>de</strong>m Jubilar vorbereiten durfte. Die Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
im Strafrechtprozessrecht drängt sich daher als Gegenstand<br />
einer Abhandlung, die <strong>de</strong>m Jubilar in tiefer Dankbarkeit und Bewun<strong>de</strong>rung<br />
gewidmet ist, gera<strong>de</strong>zu auf.<br />
Im ersten Abschnitt <strong>de</strong>r Untersuchung wer<strong>de</strong>n die Grundzüge dieses richterrechtlich<br />
geschaffenen Systems einer Fortsetzungsfeststellungsklage im<br />
Strafverfahrensrecht dargestellt (B.). Dabei wer<strong>de</strong>n sich in Gestalt <strong>de</strong>r Bestimmung<br />
<strong>de</strong>s Feststellungsinteresse und <strong>de</strong>r Verwirkung zwei offene Zulässigkeitsprobleme<br />
herauskristallisieren, <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>r Gerichtspraxis<br />
wachsen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zukommt und im Anschluss vertieft nachgegangen<br />
wird (C.). Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s zuvor umrissenen Entwicklungsstan<strong>de</strong>s<br />
soll in diesem Teil versucht wer<strong>de</strong>n, unter Beleuchtung <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen<br />
Hintergrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r richterrechtlichen Innovationen und ihrer<br />
40<br />
<strong>Fezer</strong> JZ 1997, 1062 ff.<br />
41<br />
<strong>Fezer</strong> JZ 1997, 1062 ff.; <strong>de</strong>rs., FS Rieß (2002), S. 93 f.<br />
42<br />
<strong>Fezer</strong> Jura 1982, 126 - Abgrenzung <strong>de</strong>r Rechtswege zur Überprüfung erledigter<br />
strafprozessualer Zwangsmaßnahmen über §§ 23 ff. EGGVG und § 98 II 2 StPO,<br />
<strong>de</strong>rs. NStZ 1999, 151 - Rechtsweg <strong>für</strong> die Überprüfung <strong>de</strong>r Art und Weise einer<br />
Durchsuchung; siehe auch <strong>de</strong>rs., FS Rieß (2002), S. 93 f.