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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 135<br />

Bei Zwangsmaßnahmen, <strong>de</strong>ren Anordnung durch die Staatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r<br />

ihre Ermittlungspersonen erfolgte, war die analoge Anwendbarkeit von § 98 II<br />

2 StPO zur Verwirklichung nachträglichen Rechtsschutzes hingegen schon<br />

seit BGHSt 28, 57 durch <strong>de</strong>n BGH geklärt. 21 Da sich mit <strong>de</strong>r Erledigung<br />

aber auch die Zielrichtung <strong>de</strong>s Rechtsschutzbegehrens än<strong>de</strong>rt, for<strong>de</strong>rte die<br />

Rechtsprechung als weiteres Zulässigkeitskriterium ein spezifisches<br />

Rechtsschutzinteresse, das in Anlehnung an die Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

im Verwaltungsrecht als berechtigtes Feststellungsinteresse bezeichnet<br />

wird. 22 Ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r nachträglichen Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Rechtmäßigkeit einer Maßnahme sollte bei erheblichen Folgen <strong>de</strong>s Eingriffs<br />

und einer Gefahr <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholung gegeben sein, 23 wobei die ablehnen<strong>de</strong><br />

Grundhaltung <strong>de</strong>r Rechtsprechung gegenüber <strong>de</strong>klaratorischem Rechtsschutz<br />

auch die Handhabung dieser Rechtsbehelfe stark beeinflusste. Das<br />

Verständnis <strong>de</strong>s Rehabilitationsinteresses wur<strong>de</strong> unter Hinweis auf BVerf-<br />

GE 49, 329, sehr restriktiv ausgelegt. 24<br />

21<br />

Zuvor fan<strong>de</strong>n §§ 23 ff. EGGVG Anwendung, OLG Celle StV 1982, 513; KG<br />

NStZ 1986, 135; ursprünglich war auch dieser Rechtsweg nicht eröffnet, da die<br />

angegriffene Maßnahme als reine Prozesshandlung und nicht als Justizverwaltungsakt<br />

eingestuft wur<strong>de</strong>, OLG Karlsruhe NJW 1976, 1417, 1418; OLG Stuttgart<br />

NJW 1977, 2276.<br />

22<br />

BGHSt 28, 57, 58; 37, 79, 82.<br />

23<br />

BGHSt 28, 56, 57; 37, 79, 82 ff., 36, 242, 245 ff.<br />

24<br />

<strong>Fezer</strong> JZ 1997, 1062. Das BVerfG hatte im Rahmen seiner Ausführungen <strong>zum</strong><br />

Beleg <strong>de</strong>s Ausnahmecharakters und <strong>de</strong>r Strenge <strong>de</strong>r Kriterien <strong>für</strong> nachträglichen<br />

Rechtsschutz auch einen allgemeinen (»ähnlichen«) Zusammenhang zu Fällen<br />

<strong>de</strong>s § 98 II 2 StPO hergestellt, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r BGH unter strengen Voraussetzungen<br />

ein Feststellungsinteresse angenommen hatte, BVerfGE 49, 329, 338. Bei<br />

dieser Bezugnahme auf Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH kommt es zur Vermischung<br />

von Fällen nichtrichterlicher und richterlicher Anordnung, <strong>für</strong> die <strong>de</strong>r BGH keine<br />

Ausnahmen vorgesehen hatte, vgl. BGH NJW 1973, 2035. Dieses Missverständnis<br />

setzt bis die Grundlagenentscheidung BVerfGE 96, 27 hinein fort, wie<br />

Amelung JR 1997, 384, 386, <strong>Fezer</strong> JZ 1997, 1062, 1063 f. und Achenbach JuS 2000,<br />

27, 30, anmerken.

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