HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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134 Frank Meyer lung im prozessualen Raum nicht interessierte. 16 Entsprechend dem zeitgenössischen Prozessverständnis konnte ein erledigter Eingriff daher auch niemanden mehr beschweren, 17 da der Prozess bereits in eine andere Lage gekommen war und die Zwangsmaßnahme nicht mehr der Förderung einer richtigen Abschlussentscheidung dienen konnte. 18 Ein Rechtsschutzbegehren auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit wurde deshalb prozessual als gegenstandlos und somit überholt angesehen. 19 Dieses Prozessverständnis stand nach der Auffassung des BVerfG auch nicht im Widerspruch zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG, da dieser keinen Rechtschutz gegen Rechtsprechungsakte garantierte. 20 16 Goldschmidt, Der Prozess als Rechtslage (1925), S. 292, 353. 17 OLG Celle JR 1973, 339, 340; offen gelassen für Willkürfälle in BGHSt 28, 57, 58. 18 Glaser, Der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (2008), S. 222. Anträge auf Aufhebung der Ermittlungsmaßnahme galten mit Erledigung oder Urteilsfindung als überholt, weil Aufhebung oder Feststellung ohne Wirkung für das Verfahren und das Prozessziel gewesen wären und damit zugleich insinuiert wurde, dass die materielle Belastung weggefallen war. 19 So BVerfGE 49, 329 – unter Hinweis auf die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes als Rechtfertigung der Einschränkung. 20 BVerfGE 49, 329, 340. Ohnehin ist fraglich, ob man die richterliche Anordnung wegen der eingeschränkten Prüfungs- und Entscheidungskompetenz überhaupt als gerichtliche Tatsacheninstanz i.S.d. Art. 19 GG ansehen kann; vgl. dazu Bornmann, Die Struktur der strafprozessualen Beschwerde (2008), S. 84, 91 – dem Ermittlungsrichter sei nur in sehr begrenztem Umfang gestattet, ergänzende eigene Ermittlungen anzustellen, da die umfassende Ermittlungspflicht zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft liegt. Von einer eigenen Sachentscheidung könne gerade im Hinblick auf tatsächliche Entscheidungsgrundlage, die an die Vorgaben der Staatsanwaltschaft gebunden ist, kaum gesprochen werden. Wegen der unterschiedlichen Entscheidungssituation könne die richterliche Anordnung einer Zwangsmaßnahme eine nachträgliche richterliche Überprüfung nicht ersetzen, Fezer Jura 1982, 126, 137. Noch im Jahr 1990 hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit dieses Verständnisses jedoch in einem Kammerbeschluss bestätigt, 2 BvR 910/88, Beschluss v. 23.06.1990 - Beschwerden in Fällen, in denen die Durchsuchung abgeschlossen ist, wegen prozessualer Überholung regelmäßig als unzulässig anzusehen, wenn ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht 135 Bei Zwangsmaßnahmen, deren Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen erfolgte, war die analoge Anwendbarkeit von § 98 II 2 StPO zur Verwirklichung nachträglichen Rechtsschutzes hingegen schon seit BGHSt 28, 57 durch den BGH geklärt. 21 Da sich mit der Erledigung aber auch die Zielrichtung des Rechtsschutzbegehrens ändert, forderte die Rechtsprechung als weiteres Zulässigkeitskriterium ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, das in Anlehnung an die Fortsetzungsfeststellungsklage im Verwaltungsrecht als berechtigtes Feststellungsinteresse bezeichnet wird. 22 Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme sollte bei erheblichen Folgen des Eingriffs und einer Gefahr der Wiederholung gegeben sein, 23 wobei die ablehnende Grundhaltung der Rechtsprechung gegenüber deklaratorischem Rechtsschutz auch die Handhabung dieser Rechtsbehelfe stark beeinflusste. Das Verständnis des Rehabilitationsinteresses wurde unter Hinweis auf BVerf- GE 49, 329, sehr restriktiv ausgelegt. 24 21 Zuvor fanden §§ 23 ff. EGGVG Anwendung, OLG Celle StV 1982, 513; KG NStZ 1986, 135; ursprünglich war auch dieser Rechtsweg nicht eröffnet, da die angegriffene Maßnahme als reine Prozesshandlung und nicht als Justizverwaltungsakt eingestuft wurde, OLG Karlsruhe NJW 1976, 1417, 1418; OLG Stuttgart NJW 1977, 2276. 22 BGHSt 28, 57, 58; 37, 79, 82. 23 BGHSt 28, 56, 57; 37, 79, 82 ff., 36, 242, 245 ff. 24 Fezer JZ 1997, 1062. Das BVerfG hatte im Rahmen seiner Ausführungen zum Beleg des Ausnahmecharakters und der Strenge der Kriterien für nachträglichen Rechtsschutz auch einen allgemeinen (»ähnlichen«) Zusammenhang zu Fällen des § 98 II 2 StPO hergestellt, in denen der BGH unter strengen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse angenommen hatte, BVerfGE 49, 329, 338. Bei dieser Bezugnahme auf Entscheidungen des BGH kommt es zur Vermischung von Fällen nichtrichterlicher und richterlicher Anordnung, für die der BGH keine Ausnahmen vorgesehen hatte, vgl. BGH NJW 1973, 2035. Dieses Missverständnis setzt bis die Grundlagenentscheidung BVerfGE 96, 27 hinein fort, wie Amelung JR 1997, 384, 386, Fezer JZ 1997, 1062, 1063 f. und Achenbach JuS 2000, 27, 30, anmerken.
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lung im prozessualen Raum nicht interessierte. 16 Entsprechend <strong>de</strong>m zeitgenössischen<br />
Prozessverständnis konnte ein erledigter Eingriff daher auch<br />
nieman<strong>de</strong>n mehr beschweren, 17 da <strong>de</strong>r Prozess bereits in eine an<strong>de</strong>re Lage<br />
gekommen war und die Zwangsmaßnahme nicht mehr <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung einer<br />
richtigen Abschlussentscheidung dienen konnte. 18 Ein Rechtsschutzbegehren<br />
auf Überprüfung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb prozessual als gegenstandlos<br />
und somit überholt angesehen. 19 Dieses Prozessverständnis<br />
stand nach <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s BVerfG auch nicht im Wi<strong>de</strong>rspruch zur<br />
Rechtsschutzgarantie <strong>de</strong>s Art. 19 IV GG, da dieser keinen Rechtschutz gegen<br />
Rechtsprechungsakte garantierte. 20<br />
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Goldschmidt, Der Prozess als Rechtslage (1925), S. 292, 353.<br />
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OLG Celle JR 1973, 339, 340; offen gelassen <strong>für</strong> Willkürfälle in BGHSt 28, 57,<br />
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Glaser, Der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (2008), S. 222. Anträge<br />
auf Aufhebung <strong>de</strong>r Ermittlungsmaßnahme galten mit Erledigung o<strong>de</strong>r Urteilsfindung<br />
als überholt, weil Aufhebung o<strong>de</strong>r Feststellung ohne Wirkung <strong>für</strong> das<br />
Verfahren und das Prozessziel gewesen wären und damit zugleich insinuiert<br />
wur<strong>de</strong>, dass die materielle Belastung weggefallen war.<br />
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So BVerfGE 49, 329 – unter Hinweis auf die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Beschleunigungsgrundsatzes<br />
als Rechtfertigung <strong>de</strong>r Einschränkung.<br />
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BVerfGE 49, 329, 340. Ohnehin ist fraglich, ob man die richterliche Anordnung<br />
wegen <strong>de</strong>r eingeschränkten Prüfungs- und Entscheidungskompetenz überhaupt<br />
als gerichtliche Tatsacheninstanz i.S.d. Art. 19 GG ansehen kann; vgl. dazu Bornmann,<br />
Die Struktur <strong>de</strong>r strafprozessualen Beschwer<strong>de</strong> (2008), S. 84, 91 – <strong>de</strong>m<br />
Ermittlungsrichter sei nur in sehr begrenztem Umfang gestattet, ergänzen<strong>de</strong> eigene<br />
Ermittlungen anzustellen, da die umfassen<strong>de</strong> Ermittlungspflicht zu diesem<br />
Zeitpunkt bei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft liegt. Von einer eigenen Sachentscheidung<br />
könne gera<strong>de</strong> im Hinblick auf tatsächliche Entscheidungsgrundlage, die an die<br />
Vorgaben <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft gebun<strong>de</strong>n ist, kaum gesprochen wer<strong>de</strong>n. Wegen<br />
<strong>de</strong>r unterschiedlichen Entscheidungssituation könne die richterliche Anordnung<br />
einer Zwangsmaßnahme eine nachträgliche richterliche Überprüfung<br />
nicht ersetzen, <strong>Fezer</strong> Jura 1982, 126, 137. Noch im Jahr 1990 hat das BVerfG die<br />
Verfassungsmäßigkeit dieses Verständnisses jedoch in einem Kammerbeschluss<br />
bestätigt, 2 BvR 910/88, Beschluss v. 23.06.1990 - Beschwer<strong>de</strong>n in Fällen, in<br />
<strong>de</strong>nen die Durchsuchung abgeschlossen ist, wegen prozessualer Überholung regelmäßig<br />
als unzulässig anzusehen, wenn ein fortdauern<strong>de</strong>s Rechtsschutzbedürfnis<br />
nicht besteht, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.