HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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132<br />
Frank Meyer<br />
Steht die Anordnung einer Zwangsmaßnahme bevor o<strong>de</strong>r dauert ihr Vollzug<br />
noch an, fin<strong>de</strong>n sich nur einige wenige verstreute Regelungen, die eine<br />
separate Überprüfung ihrer Rechtsmäßigkeit eröffnen, 4 so dass die allgemeinen<br />
Rechtsbehelfe <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> gem. §§ 304 StPO gegen richterliche<br />
Anordnungen und <strong>de</strong>s Antrags auf richterliche Entscheidung gem. 98 II 2<br />
StPO gegen nichtrichterliche Anordnungen herangezogen wer<strong>de</strong>n müssen,<br />
um Lücken zu schließen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. In<br />
<strong>de</strong>n meisten Fällen wer<strong>de</strong>n Zwangsmaßnahmen jedoch ohne Wissen <strong>de</strong>s<br />
Betroffenen o<strong>de</strong>r sofort nach ihrer Anordnung durchgeführt, so dass selbst<br />
diese Form <strong>de</strong>s begleiten<strong>de</strong>n Rechtsschutzes ausschei<strong>de</strong>t. 5 Zeitigen sie keine<br />
tatsächlich aufhebbaren Folgewirkungen 6 mehr, gelten sie als erledigt. 7<br />
Ziel <strong>de</strong>s Rechtsschutzbegehrens kann dann nicht mehr die Aufhebung <strong>de</strong>r<br />
belasten<strong>de</strong>n Maßnahme, son<strong>de</strong>rn allein die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit<br />
sein. Einen allgemeinen spezifisch <strong>de</strong>klaratorischen Rechtsbehelf kennt<br />
die StPO in<strong>de</strong>ssen nicht. Die nachträgliche Überprüfung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit<br />
von Zwangsmaßnahmen gestattet nur eine verschwin<strong>de</strong>nd kleine Anzahl<br />
von Vorschriften in <strong>de</strong>r StPO ausdrücklich. 8 Für die große Masse <strong>de</strong>r<br />
4<br />
Siehe §§ 81 IV, 161a III 1; 163a III 3, 111e II 3; 111 lit. l VI; 111 lit. o III 3; 101<br />
VII, 117 I StPO; die Lückenhaftigkeit <strong>de</strong>r Regelungen ist signifikant, Frister,<br />
Handbuch <strong>de</strong>s Polizeirechts, 4. Aufl. (2007), Abschn. K, Rn. 204 f. Aus <strong>de</strong>r Unvollständigkeit<br />
<strong>de</strong>r Regelung folgt aber nicht, dass kein lückenloser, effektiver<br />
Rechtsschutz garantiert ist, Kindhäuser, Strafprozessrecht (2006), § 29 Rn. 3 –<br />
Aus Art. 19 IV GG folge, dass im Ermittlungsverfahren Rechtsschutz gegen je<strong>de</strong><br />
Zwangsmaßnahme zur Verfügung stehen muss; und zwar differenzierend nach<br />
anordnen<strong>de</strong>m Organ.<br />
5<br />
Lilie ZStW 111 (1999), 807, 809 ff.; Beulke, Strafprozessrecht, 10. Aufl. (2008),<br />
§ 15 Rn. 325.<br />
6<br />
SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 82. Die Frage, wann eine Aufhebung sinnlos wird,<br />
weil ihre Rückabwicklung nicht mehr möglich ist und sie auch als Rechtsgrund<br />
nicht mehr fortwirkt, kann im Einzelfall zu diffizilen Abgrenzungsproblemen<br />
führen, vgl. <strong>für</strong> Informationseingriffe, Amelung StV 2001, 131, 132 ff.<br />
7<br />
Vgl. SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 81 f.<br />
8<br />
Die StPO kennt eine ganze Reihe von Vorschriften wie §§ 100 b I 3, 100 d I 3<br />
StPO, die eine richterliche Bestätigung einer noch in Kraft befindlichen Anord-