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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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132<br />

Frank Meyer<br />

Steht die Anordnung einer Zwangsmaßnahme bevor o<strong>de</strong>r dauert ihr Vollzug<br />

noch an, fin<strong>de</strong>n sich nur einige wenige verstreute Regelungen, die eine<br />

separate Überprüfung ihrer Rechtsmäßigkeit eröffnen, 4 so dass die allgemeinen<br />

Rechtsbehelfe <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> gem. §§ 304 StPO gegen richterliche<br />

Anordnungen und <strong>de</strong>s Antrags auf richterliche Entscheidung gem. 98 II 2<br />

StPO gegen nichtrichterliche Anordnungen herangezogen wer<strong>de</strong>n müssen,<br />

um Lücken zu schließen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. In<br />

<strong>de</strong>n meisten Fällen wer<strong>de</strong>n Zwangsmaßnahmen jedoch ohne Wissen <strong>de</strong>s<br />

Betroffenen o<strong>de</strong>r sofort nach ihrer Anordnung durchgeführt, so dass selbst<br />

diese Form <strong>de</strong>s begleiten<strong>de</strong>n Rechtsschutzes ausschei<strong>de</strong>t. 5 Zeitigen sie keine<br />

tatsächlich aufhebbaren Folgewirkungen 6 mehr, gelten sie als erledigt. 7<br />

Ziel <strong>de</strong>s Rechtsschutzbegehrens kann dann nicht mehr die Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

belasten<strong>de</strong>n Maßnahme, son<strong>de</strong>rn allein die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit<br />

sein. Einen allgemeinen spezifisch <strong>de</strong>klaratorischen Rechtsbehelf kennt<br />

die StPO in<strong>de</strong>ssen nicht. Die nachträgliche Überprüfung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit<br />

von Zwangsmaßnahmen gestattet nur eine verschwin<strong>de</strong>nd kleine Anzahl<br />

von Vorschriften in <strong>de</strong>r StPO ausdrücklich. 8 Für die große Masse <strong>de</strong>r<br />

4<br />

Siehe §§ 81 IV, 161a III 1; 163a III 3, 111e II 3; 111 lit. l VI; 111 lit. o III 3; 101<br />

VII, 117 I StPO; die Lückenhaftigkeit <strong>de</strong>r Regelungen ist signifikant, Frister,<br />

Handbuch <strong>de</strong>s Polizeirechts, 4. Aufl. (2007), Abschn. K, Rn. 204 f. Aus <strong>de</strong>r Unvollständigkeit<br />

<strong>de</strong>r Regelung folgt aber nicht, dass kein lückenloser, effektiver<br />

Rechtsschutz garantiert ist, Kindhäuser, Strafprozessrecht (2006), § 29 Rn. 3 –<br />

Aus Art. 19 IV GG folge, dass im Ermittlungsverfahren Rechtsschutz gegen je<strong>de</strong><br />

Zwangsmaßnahme zur Verfügung stehen muss; und zwar differenzierend nach<br />

anordnen<strong>de</strong>m Organ.<br />

5<br />

Lilie ZStW 111 (1999), 807, 809 ff.; Beulke, Strafprozessrecht, 10. Aufl. (2008),<br />

§ 15 Rn. 325.<br />

6<br />

SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 82. Die Frage, wann eine Aufhebung sinnlos wird,<br />

weil ihre Rückabwicklung nicht mehr möglich ist und sie auch als Rechtsgrund<br />

nicht mehr fortwirkt, kann im Einzelfall zu diffizilen Abgrenzungsproblemen<br />

führen, vgl. <strong>für</strong> Informationseingriffe, Amelung StV 2001, 131, 132 ff.<br />

7<br />

Vgl. SK-Wohlers, Fn. 2, § 160 Rn. 81 f.<br />

8<br />

Die StPO kennt eine ganze Reihe von Vorschriften wie §§ 100 b I 3, 100 d I 3<br />

StPO, die eine richterliche Bestätigung einer noch in Kraft befindlichen Anord-

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