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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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6<br />

Daniela Demko<br />

nes <strong>de</strong>r drei in Art. 6 III c EMRK geregelten selbständigen Verteidigungsrechte<br />

dar. 7 Wenn sich die in Art. 6 III c EMRK geregelten Verteidigungsrechte<br />

– das Recht auf Selbstverteidigung, das Recht auf Wahlverteidigung<br />

und das Recht auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand – auch darin unterschei<strong>de</strong>n,<br />

in welcher Form bzw. Art und Weise <strong>de</strong>r Angeklagte beansprucht,<br />

sich im Strafverfahren zu verteidigen, so kennzeichnet diese doch <strong>de</strong>r gemeinsame,<br />

übergeordnet-spezifische Regelungsgehalt und -zweck <strong>de</strong>s Art. 6<br />

III c EMRK, <strong>de</strong>m Angeklagten eine effektive Verteidigung zu gewähren. 8<br />

Das Recht auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand ist mithin nicht allein<br />

(irgend-)ein spezieller Aspekt <strong>de</strong>s fairen Strafverfahrens, son<strong>de</strong>rn ist – was<br />

die Konkretisierung seines sachlichen Gehaltes betrifft – aus <strong>de</strong>m Grundanliegen<br />

und Regelungszweck <strong>de</strong>s Art. 6 III c EMRK heraus zu betrachten,<br />

<strong>de</strong>m Angeklagten eine effektive Verteidigung zu gewähren, sei es durch<br />

Selbstverteidigung, durch Wahlverteidigung o<strong>de</strong>r eben mittel <strong>de</strong>s Beistan<strong>de</strong>s<br />

eines staatlich bestellten, unentgeltlichen Verteidigers.<br />

Bereits in Artico v. Italy hieß es insofern:<br />

»… sub-paragraph (c) (art. 6-3-c) guarantees the right to an a<strong>de</strong>quate<br />

<strong>de</strong>fence either in person or through a lawyer, this right being reinforced<br />

by an obligation on the part of the State to provi<strong>de</strong> free legal<br />

assistance in certain cases …«. 9<br />

7<br />

Zur Eigenständigkeit <strong>de</strong>r drei Verteidigungsrechte siehe aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s EGMR etwa Pakelli v. D, Serie A Nr. 64, § 31; vgl. dazu auch die Ausführungen<br />

bei Gae<strong>de</strong>, Fn. 4, S. 252 mit ausführlichen Hinweisen auf Rechtsprechung<br />

und Schrifttum.<br />

8<br />

Siehe dazu etwa Pakelli v. D, Serie A Nr. 64, § 31, wo es hinsichtlich <strong>de</strong>s Art. 6<br />

III c EMRK heißt: «… Having regard to the object and purpose of this paragraph,<br />

which is <strong>de</strong>signed to ensure effective protection of the rights of the <strong>de</strong>fence<br />

…”; siehe zu <strong>de</strong>n drei Verteidigungsrechten eingehend auch Gae<strong>de</strong>, Fn. 4,<br />

S. 252 ff.; Esser, Fn. 1, S. 457 ff.; Gollwitzer, Fn. 4, N 187 ff., 192 ff.<br />

9<br />

Artico v. Italy, Serie A Nr. 37, § 33.

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