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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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128<br />

Diethelm Klesczewski<br />

entwürdigen<strong>de</strong>n Maßnahmen greifen. Seine positiv-rechtliche Ausgestaltung<br />

erkennt daher bei <strong>de</strong>n Adressaten polizeilichen Einschreitens einen<br />

unverfügbaren Bereich an und achtet damit <strong>de</strong>ren Personalität. 75 Schließlich<br />

erlauben auch die Anleihen, die das Theorem vom Feind<strong>strafrecht</strong> bei Kategorien<br />

<strong>de</strong>s Polizeirechts meint nehmen zu können, insbeson<strong>de</strong>re nicht Freiheitseingriffe<br />

gegen Personen allein wegen <strong>de</strong>ren Einstellung. Polizeiliches<br />

Einschreiten ist nämlich, wie es das BVerfG erst jüngst wie<strong>de</strong>r bekräftigt<br />

hat, von Verfassungs wegen an die Voraussetzung einer im Einzelfall bestehen<strong>de</strong>n<br />

Gefahr gebun<strong>de</strong>n. 76<br />

III. Ausblick<br />

Diesen Gedanken gilt es m. E. auch <strong>für</strong> das materielle Strafrecht fruchtbar<br />

zu machen. Dann müssten Vorschriften wie die §§ 129 ff. StGB entwe<strong>de</strong>r<br />

abgeschafft 77 o<strong>de</strong>r aber als spezifische und <strong>de</strong>liktsbezogene Vorbereitungstatbestän<strong>de</strong><br />

ausgelegt wer<strong>de</strong>n. Ähnlich wie bei <strong>de</strong>n Ban<strong>de</strong>n<strong>de</strong>likten (z. B.<br />

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB) wären diese auf die spezifischen<br />

Ausführungshandlungen <strong>de</strong>r jeweils von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vereinigung<br />

ins Auge genommenen Straftaten zu beziehen. 78 Ferner wäre die Vorbereitungshandlung<br />

näher zu umschreiben, z. B. als gemeinsames Planen<br />

einer konkreten Straftat. 79 Des Weiteren wäre ein Anknüpfungspunkt <strong>für</strong><br />

eine <strong>de</strong>linquenzför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Eigendynamik <strong>de</strong>r organisatorischen Einbindung<br />

zu benennen, z. B. die Akzeptation von Sanktionen, die <strong>de</strong>n Ausstieg er-<br />

75<br />

Mit anschaulichen Beispielen überzeugend genauso: Gierhake, ARSP 94 (2008),<br />

352 f.<br />

76<br />

BVerfGE 115, 320, 368.<br />

77<br />

Eine ersatzlose Streichung be<strong>für</strong>wortet <strong>Fezer</strong>, in: Schmidt (Fn. 43), S. 125, 139.<br />

78<br />

Noch strikter Köhler, AT (Fn. 14), S. 569, <strong>de</strong>r als Strafbarkeitsbedingung das<br />

Begehen einer Straftat for<strong>de</strong>rt.<br />

79<br />

So Langer-Stein, Legitimation (Fn. 30), S. 211 ff.

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