HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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128<br />
Diethelm Klesczewski<br />
entwürdigen<strong>de</strong>n Maßnahmen greifen. Seine positiv-rechtliche Ausgestaltung<br />
erkennt daher bei <strong>de</strong>n Adressaten polizeilichen Einschreitens einen<br />
unverfügbaren Bereich an und achtet damit <strong>de</strong>ren Personalität. 75 Schließlich<br />
erlauben auch die Anleihen, die das Theorem vom Feind<strong>strafrecht</strong> bei Kategorien<br />
<strong>de</strong>s Polizeirechts meint nehmen zu können, insbeson<strong>de</strong>re nicht Freiheitseingriffe<br />
gegen Personen allein wegen <strong>de</strong>ren Einstellung. Polizeiliches<br />
Einschreiten ist nämlich, wie es das BVerfG erst jüngst wie<strong>de</strong>r bekräftigt<br />
hat, von Verfassungs wegen an die Voraussetzung einer im Einzelfall bestehen<strong>de</strong>n<br />
Gefahr gebun<strong>de</strong>n. 76<br />
III. Ausblick<br />
Diesen Gedanken gilt es m. E. auch <strong>für</strong> das materielle Strafrecht fruchtbar<br />
zu machen. Dann müssten Vorschriften wie die §§ 129 ff. StGB entwe<strong>de</strong>r<br />
abgeschafft 77 o<strong>de</strong>r aber als spezifische und <strong>de</strong>liktsbezogene Vorbereitungstatbestän<strong>de</strong><br />
ausgelegt wer<strong>de</strong>n. Ähnlich wie bei <strong>de</strong>n Ban<strong>de</strong>n<strong>de</strong>likten (z. B.<br />
§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB) wären diese auf die spezifischen<br />
Ausführungshandlungen <strong>de</strong>r jeweils von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vereinigung<br />
ins Auge genommenen Straftaten zu beziehen. 78 Ferner wäre die Vorbereitungshandlung<br />
näher zu umschreiben, z. B. als gemeinsames Planen<br />
einer konkreten Straftat. 79 Des Weiteren wäre ein Anknüpfungspunkt <strong>für</strong><br />
eine <strong>de</strong>linquenzför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Eigendynamik <strong>de</strong>r organisatorischen Einbindung<br />
zu benennen, z. B. die Akzeptation von Sanktionen, die <strong>de</strong>n Ausstieg er-<br />
75<br />
Mit anschaulichen Beispielen überzeugend genauso: Gierhake, ARSP 94 (2008),<br />
352 f.<br />
76<br />
BVerfGE 115, 320, 368.<br />
77<br />
Eine ersatzlose Streichung be<strong>für</strong>wortet <strong>Fezer</strong>, in: Schmidt (Fn. 43), S. 125, 139.<br />
78<br />
Noch strikter Köhler, AT (Fn. 14), S. 569, <strong>de</strong>r als Strafbarkeitsbedingung das<br />
Begehen einer Straftat for<strong>de</strong>rt.<br />
79<br />
So Langer-Stein, Legitimation (Fn. 30), S. 211 ff.