HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Diethelm Klesczewski<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Halten wir fest:<br />
a) Die §§ 129 ff. StGB pönalisieren nicht eine Tat. Sie kriminalisieren einen<br />
wegen seiner Einstellung als gefährlich angesehenen Täter. § 129<br />
StGB wi<strong>de</strong>rspricht daher <strong>de</strong>m Tatprinzip und hat in einem Bürger<strong>strafrecht</strong><br />
keinen Platz.<br />
b) Die §§ 129 ff. StGB entgrenzen <strong>de</strong>n Gegenstand einer strafprozessualen<br />
Untersuchung und lassen sich in einem rechtsstaatlichen Verfahren<br />
nicht mehr bewältigen. Sie nähern ein Strafverfahren damit einem<br />
in polizeilichem Geiste geführten Inquisitionsprozess an.<br />
II. Fein<strong>de</strong>rklärung und Strafrecht<br />
Lässt sich § 129 StGB damit als eine Fein<strong>de</strong>rklärung verstehen? Ist er eine<br />
Erscheinungsform von Feind<strong>strafrecht</strong>? Zu diesem Zwecke möchte ich auf<br />
das Theorem <strong>de</strong>s Feind<strong>strafrecht</strong>s eingehen. Es fin<strong>de</strong>t seinen Vorläufer in<br />
<strong>de</strong>r Fein<strong>de</strong>rklärung <strong>de</strong>s Römischen Rechts.<br />
1. Die Erklärung <strong>zum</strong> Feind im Römischen Recht<br />
Die Fein<strong>de</strong>rklärung fin<strong>de</strong>t ihren Ursprung im Römischen Recht: Zur Kompetenz<br />
<strong>de</strong>s römischen Senats gehörte in Zeiten <strong>de</strong>r entwickelten Republik<br />
auch die Erklärung <strong>zum</strong> Staatsfeind (hostis rei publicae). 54 Dies war eine<br />
Maßnahme, die <strong>de</strong>r Senat in Fällen äußersten politischen Notstan<strong>de</strong>s ergriff.<br />
Mit dieser Erklärung räumte <strong>de</strong>r Senat <strong>de</strong>n Konsuln und an<strong>de</strong>ren Ma-<br />
54<br />
Die Entscheidung fiel durch senatus consultum ultimum; näher: Th. Mommsen,<br />
Römisches Staatsrecht, Dritter Band: Bürgerschaft und Senat, Zweite Abteilung,<br />
4. Aufl., Tübingen 1952, S. 1240 ff.