13.01.2014 Aufrufe

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

118<br />

Diethelm Klesczewski<br />

kann bei einer schlichten Unterordnung unter <strong>de</strong>n Gruppenwillen nicht<br />

ernsthaft davon die Re<strong>de</strong> sein, dass sie bei <strong>de</strong>njenigen, die später zu <strong>de</strong>n in<br />

Aussicht genommenen Taten schreiten, <strong>zum</strong> Ausschluss o<strong>de</strong>r erheblichen<br />

Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Schuldfähigkeit führt. 39 Daher beruht ein so verstan<strong>de</strong>ner<br />

Tatbestand <strong>de</strong>s § 129 StGB letztlich auf einer reinen Gefahrenpräsumtion.<br />

40 Die bloße Vermutung einer Gefahr steht aber einer realen Gefahr und<br />

damit einem Angriff auf ein frem<strong>de</strong>s Rechtsgut nicht gleich. Diese weite<br />

Auslegung <strong>de</strong>s § 129 StGB sprengt daher die Grenzen, die <strong>de</strong>r materielle<br />

Verbrechensbegriff <strong>de</strong>r Strafgewalt <strong>de</strong>s Staates setzt und macht zu<strong>de</strong>m die<br />

Norm unbestimmt. 41<br />

Die §§ 129 ff. StGB pönalisieren daher nicht eine Tat wegen <strong>de</strong>r ihr anhaften<strong>de</strong>n<br />

(abstrakten) Gefahr. Sie kriminalisieren vielmehr einen wegen seiner<br />

Absichten als gefährlich angesehenen Täter. Die §§ 129 ff. StGB wi<strong>de</strong>rsprechen<br />

daher <strong>de</strong>m Tatprinzip und haben als Gesinnungs<strong>strafrecht</strong> in einem<br />

Bürger<strong>strafrecht</strong> keinen Platz.<br />

3. Zur Entgrenzung <strong>de</strong>s prozessualen Tatbegriffs<br />

durch § 129 StGB<br />

Noch verheeren<strong>de</strong>r sind freilich die Konsequenzen, zu <strong>de</strong>nen die Anwendung<br />

<strong>de</strong>r §§ 129 ff. StGB im Strafprozess führt, wie unser Jubilar bereits vor<br />

etwa 20 Jahren aufzeigte. Das lässt sich gut anhand eines Falles veranschaulichen,<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r BGH im Jahre 1980 zu entschei<strong>de</strong>n hatte: 42<br />

39<br />

Von einer Enthemmung durch die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung<br />

spricht freilich: BGHSt. 49, 269, 271.<br />

40<br />

Zutreffend: U. Fieber, Die Verbrechensverabredung, § 30 Abs. 2, 3. Alt. StGB,<br />

Frankfurt/Main [u. a.] 2001, S. 179; S. 148 ff.; krit. zur Pönalisierung <strong>de</strong>s je<strong>de</strong>nfalls<br />

<strong>de</strong>s bloßen Grün<strong>de</strong>ns eines kriminellen Vereinigung auch W. Beck, Unrechtsbegründung<br />

und Vorfeldkriminalisierung, 1992, S. 206; zust. Köhler, AT<br />

(Fn. 14), S. 567.<br />

41<br />

An<strong>de</strong>rs: BVerfGE 17, 155, 165 ff.; OLG München, NJW 2007, 2786, 2789.<br />

42<br />

BGHSt 29, 288, 288 ff.; gebilligt von BVerfGE 56, 22, 27.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!