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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Tatbestandsbildung als Fein<strong>de</strong>rklärung? 117<br />

auf <strong>de</strong>n ersten Blick erstaunen. Hier ist es wichtig, Folgen<strong>de</strong>s klarzustellen:<br />

Eine kriminelle bzw. eine terroristische Vereinigung liegt nach <strong>de</strong>r konkreten<br />

Normvorstellung <strong>de</strong>s Gesetzgebers nicht erst dann vor, wenn die Mitglie<strong>de</strong>r<br />

die Ausführung einer bestimmten Straftat beschlossen haben und<br />

sie schon damit beginnen, diese vorzubereiten. § 129 StGB setzt nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>s Gesetzgebers viel früher an. Es reicht aus, wenn sich Menschen<br />

überhaupt erst einmal zusammenschließen, um sich später auf noch zu<br />

konkretisieren<strong>de</strong> Straftaten zu einigen. 36<br />

Der Strafgrund <strong>de</strong>r Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung lässt<br />

sich daher allenfalls aus <strong>de</strong>r Eigendynamik <strong>de</strong>r Gruppe heraus begrün<strong>de</strong>n,<br />

die zur Vorbereitung und zur Begehung von Straftaten hindrängt. 37 Nun ist<br />

gewiss nicht zu leugnen, dass Gruppendiskussionen auf die individuelle<br />

Willensbildung Einfluss nehmen und so <strong>de</strong>n späteren Tatentschluss <strong>de</strong>s einen<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren mitbestimmen. Eine Vorverlagerung <strong>de</strong>r Strafbarkeit ist<br />

freilich erst dann gerechtfertigt, wenn die enthemmen<strong>de</strong>n Wirkungen eines<br />

Vorverhaltens ein Ausmaß annehmen, das die Fähigkeit zu einer freien Entscheidung<br />

im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Tat <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st erheblich vermin<strong>de</strong>rt. Das lehrt<br />

schon ein Blick in § 323a StGB. Diese Vorschrift stellt bekanntlich <strong>de</strong>n Vollrausch<br />

unter Strafe, wenn es infolge<strong>de</strong>ssen zu einer rechtswidrigen Tat<br />

kommt. Der Gesetzgeber sieht <strong>de</strong>n Strafgrund hier darin, dass <strong>de</strong>r Täter<br />

sich <strong>de</strong>rart enthemmt, dass er zu Rechtsbrüchen neigt und diesem Geneigtsein<br />

hierzu nicht mehr durch Reflexion auf das Recht Einhalt gebieten<br />

kann. 38 Nun mögen Gruppendiskussionen die Mitglie<strong>de</strong>r dazu verführen,<br />

sich das Unrecht <strong>de</strong>r in Aussicht genommen Taten zu verdunkeln. Doch<br />

36<br />

So je<strong>de</strong>nfalls bisher die Rspr.: BGH NJW 1954, 1254; 2006, 1603; vgl. w. die<br />

Rspr. in Fn. 28.<br />

37<br />

SK-StGB/Rudolphi/Stein (Fn. 30), § 129 Rn. 3; vgl. F.-C. Schroe<strong>de</strong>r, Die Straftaten<br />

gegen das Strafrecht. Vortrag, gehalten vor <strong>de</strong>r Juristischen Gesellschaft zu Berlin<br />

am 28. November 1984, Berlin 1985, S. 22, 28.<br />

38<br />

BGHSt 16, 124; zust. Lackner/Kühl (Fn. 32), § 323a Rn. 1 m. w. N.

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