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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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114<br />

Diethelm Klesczewski<br />

dung zukommen, was die Betroffenheit durch die Straftat erträglicher<br />

macht. 23 Daraus folgt: In einem Bürger<strong>strafrecht</strong> bil<strong>de</strong>t das Maß <strong>de</strong>r Schuld<br />

die Grundlage <strong>de</strong>r Strafe (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Ferner fin<strong>de</strong>n eliminieren<strong>de</strong><br />

Sanktionen in ihm keinen Platz. 24 Bei<strong>de</strong>s zusammen bewirkt, dass<br />

Strafe zugleich auch das Recht im Verhältnis <strong>zum</strong> Täter wie<strong>de</strong>rherstellt. 25<br />

So bleibt <strong>de</strong>r Delinquent als Person und Bürger weiterhin geachtet.<br />

2. Das Gesinnungs<strong>strafrecht</strong> <strong>de</strong>s § 129 StGB<br />

Gemessen an <strong>de</strong>n eben entwickelten Grundsätzen fin<strong>de</strong>n, wie jetzt zu zeigen<br />

ist, <strong>de</strong>r § 129 StGB und die darauf aufbauen<strong>de</strong>n §§ 129a, 129b StGB in<br />

einem Bürger<strong>strafrecht</strong> keinen Platz.<br />

Der Tatbestand <strong>de</strong>s § 129 StGB ist in mehrfacher Hinsicht einzigartig: Da<strong>für</strong><br />

muss man nicht erst auf die Tatbestandsvarianten <strong>de</strong>s »Werbens« bzw. <strong>de</strong>s<br />

»Unterstützens« einer kriminellen Vereinigung eingehen. Es gilt bereits <strong>für</strong><br />

die zentrale Begehungsweise <strong>de</strong>s Sich-Beteiligens als Mitglied. Nach <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung ist eine kriminelle Vereinigung ein auf gewisse Dauer berechneter<br />

organisatorischer Zusammenschluss von min<strong>de</strong>stens drei Personen,<br />

die bei Unterordnung <strong>de</strong>s Willens <strong>de</strong>s einzelnen unter <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>r<br />

Gesamtheit 26 gemeinsame Zwecke verfolgen 27 , zu <strong>de</strong>ren Verwirklichung sie<br />

sich auf die Begehung einer Mehrzahl von im einzelnen noch nicht konkre-<br />

23<br />

Hegel, Rechtsphilosophie (Fn. 11), § 218, Bd. 7, S. 372 f.; dazu: Klesczewski,<br />

ARSP 1997, Beiheft 71, 140, 148; Aktualisierung bei Köhler, AT, S. 36, 582 f.<br />

24<br />

Vgl. BVerfGE 45, 187, 228 m. w. Rspr.<br />

25<br />

Klesczewski, AT (Fn. 16), Rn. 24.<br />

26<br />

BGHSt 31, 239, 240 m. Anm. H.-J. Rudolphi, JR 1984, 32; BGH NStZ-RR 2002,<br />

300, 301; BGH NStZ 2007, 31; gegen Ausweitungsten<strong>de</strong>nzen aufgrund <strong>de</strong>s EU-<br />

Rahmenbeschlusses (Abl. EG Nr. L 164/4): BGH NStZ 2008, 146, 148 f.<br />

27<br />

BGHSt 31, 202, 204; 45, 26, 35; BGH NStZ-RR 2002, 300, 301.

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