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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Tatbestandsbildung als Fein<strong>de</strong>rklärung? 113<br />

jekt <strong>für</strong> frem<strong>de</strong> Willkür. 16 Hierdurch ist nicht nur das Opfer in seinem elementaren<br />

Selbstwert, seiner Rechtsfähigkeit, getroffen, hierdurch ist auch<br />

unser auf die Menschenwür<strong>de</strong> verpflichtetes Gemeinwesen aufgerufen, sich<br />

schützend vor das Opfer zu stellen (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG). Gehört es <strong>zum</strong><br />

Wesen <strong>de</strong>s Verbrechens, ein Angriff auf frem<strong>de</strong> Rechtsfähigkeit zu sein 17 ,<br />

dann reicht es freilich nicht aus, das Opfer bloß materiell schadlos zu stellen.<br />

Aus <strong>de</strong>r Schutzpflicht <strong>de</strong>s Staates folgt vielmehr, dass er <strong>de</strong>rart elementare<br />

Rechtsbrüche durch Zufügung einer Rechtseinbuße zu ta<strong>de</strong>ln, d. h. zu<br />

bestrafen hat. 18 Er stellt damit <strong>de</strong>n Respekt vor <strong>de</strong>r Rechtsfähigkeit <strong>de</strong>s Opfers<br />

wie<strong>de</strong>r her.<br />

Schon an dieser Stelle lässt sich fragen, ob das Strafrecht nicht je<strong>de</strong>n Verbrecher<br />

als »Feind« ansieht, wenn es ihn als <strong>de</strong>njenigen versteht, <strong>de</strong>r sich<br />

schlechthin gegen die Rechtsordnung auflehnt, und ihn ggf. mit Freiheitsstrafe<br />

von <strong>de</strong>r Gesellschaft mit an<strong>de</strong>ren ausschließt. In <strong>de</strong>r Tat haben Rousseau<br />

19 und Fichte 20 dies so gesehen. Doch das wäre voreilig. Niemand kann<br />

die ganze Welt vernichten. Vielmehr greift eine Straftat immer bestimmte<br />

Rechtsgüter an und stellt daher Rechtsfähigkeit – wie Hegel es zeigt 21 - immer<br />

auch nur in bestimmter Hinsicht in Frage, anerkennt sie aber im Übrigen.<br />

Wer etwa einen an<strong>de</strong>ren bestiehlt, <strong>de</strong>r negiert gewiss das Eigentum<br />

<strong>de</strong>s Opfers, missachtet aber nicht zugleich auch <strong>de</strong>ssen Körperintegrität. 22<br />

Nicht zuletzt lässt eine in sich gefestigte Zivilgesellschaft Opfern Zuwen-<br />

16<br />

Vgl. D. Klesczewski, Strafrecht. Allgemeiner Teil, Bonn 2008, Rn. 13 ff.<br />

17<br />

Köhler, AT (Fn. 14), S. 23; daran anschließend: Klesczewski, AT (Fn. 16), Rn. 13.<br />

18<br />

BVerfGE 39, 1, 46 f.<br />

19<br />

J.-J. Rousseau, Du Contrat social, 1762, Zweites Buch, 5. Kap., zitiert nach <strong>de</strong>r<br />

von R. Derathé herausgegebenen Ausgabe, Paris 1964, S. 198 f.<br />

20<br />

J. G. Fichte, Grundlagen <strong>de</strong>s Naturrechts nach Prinzipien <strong>de</strong>r Wissenschaftslehre,<br />

1796, § 20, hrsg. v. J. H. Fichte, Berlin 1971, Band III, S. 260.<br />

21<br />

Hegel, Rechtsphilosophie (Fn. 11), § 96, Bd. 7, S. 183 f.<br />

22<br />

D. Klesczewski, GA 2000, 257, 264 f.

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